Rechtsbeistand

9. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsbeistand

Mir wurde heute eine Anklageschrift zugestellt, mit der Auflage, innerhalb von 1 Woche zu erwidern, ob ich Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen möchte.

Vorwurf: Betrug in 13 selbstständigen Handlungen (Vergehen nach § 263 Abs. 1,53,74 StGB

Gesamtschaden: EUR 5.000,- (jeweils zwischen 200 und 400 EUR).

Ich habe in dieser Angelegenheit nicht vorsätzlich betrogen, bin von Beginn an zum Schadensersatz bereit und auch bereits seit 3 Monaten mit der Rückzahlung beschäftigt.

Frage: Da zur Zeit nur Leistungen von der Arbeitsagentur (ALG 1) erhalte und finanziell kein Polster habe kann ich mir leider keinen Anwalt leisten um mich gegen den Vorwurf zu wehren. Wie muss ich vorgehen um hier dennoch anwaltliche Unterstützung zu erhalten?

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22 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten könne, dann werden Sie wohl ohne auskommen müssen.

Sie könnten einen Antrag auf Pflichtverteidigung stellen, aber zum einen muß dieser Anwalt im falle einer Veruretilung auch bezahlt werden, zum anderen dürfte in ihrem fall kaum ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, sodaß der Antrag wahrscheinlich nicht klappt.

Sollten Sie tatsächlich unschuldig sein, so muß im Falle eines Freispruchs die Staatskasse den Anwalt bezahlen.

Wenn Sie also unschuldig sind, dann sollten Sie vielleicht einen Anwalt nehmen in der Hoffnung, daß ein Freispruch klappt und Sie dann den Anwalt nicht bezahlen müssen. Trotzdem sollten Sie den Anwalt auf Ihre finanziellen Probleme hinweisen, sonst haben Sie den nächsten betrug an der backe.

Zur sache selber kann man nichts sagen, da Sie bisher nicht geschildert haben um was es geht.

13 Einzelfälle klingen aber auf den allerersten Blick nicht grade nach einem "Mißverständnis".

Vielleict erzählen Sie ihren Fall mal etwas genauer...

Gruß Justice

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#2
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Sachverhalt:

Es wurden von April bis Oktober 2006 bei eBay Digitalkameras verkauft, die nach Zahlungseingang beim Vorlieferanten bestellt und direkt (als Streckengeschäft) zum Kunde versandt wurden.

Insgesamt wurden etwa 120 Geräte abgesetzt. Etwa 20 Vorgänge wurden aus diversen Gründen nicht ordnungsgemäß abgewickelt. Da sich - auch aufgrund persönlicher Umstände - finanzielle Schwierigkeiten andeuteten, wurde die Verkaufstätigkeit im Oktober 2006 umgehend eingestellt. Es wurde versucht, mit den noch nicht belieferten Kunden Kontakt aufzunehmen und die Erstattung zu koordinieren. Leider antwortete der Großteil der Kunden lediglich mit einer Betrugsanzeige. Andere sahen von einer Anzeige ab und erklärten sich mit der Rückzahlung in Raten einverstanden. Diese Rückzahlungsvereinbarungen bestehen und werden in spätestens 3 Monaten erledigt sein.

Die Staatsanwaltschaft sieht hier natürlich nur die offenen Vorgänge und unterstellt, dass von Anfang an die Absicht zum Betrug bestand.

Ich hatte jedoch zu keiner Zeit die Absicht, andere zu betrügen. Auch habe ich durch die ganze Angelegenheit keinen Vermögensvorteil gehabt, da auch dadurch Verluste entstanden, dass einzelne Verkäufe als Bietauktionen abgewickelt wurden und unter EK verkauft wurden.

Mein damaliges Einkommen (Existenzgründungsförderung durch die Arbeitsagentur) habe ich vollständig mit eingebracht. Die ganze Sache hat mir absolut keinen Vermögensvorteil verschafft.

Ich hätte in dieser Sache doch gerne einen Anwalt dabei, da ich rechtlich nicht so sehr bewandert bin. Gibt es keine Möglichkeit?

Mit was für einem Strafmaß ist denn zu rechnen (in etwa)? Es bestehen keine Vorstrafen.



-- Editiert von wiseman am 09.05.2007 15:36:05

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17270x hilfreich)

Hi,

nein, es gibt keine Moeglichkeit, einen Anwalt gratis zu kriegen - das wurde auch schon voellig zutreffend erklaert. Zum Strafmass: Sowas kann man eh schlecht vorhersagen, und hier kommt dazu, dass ja aus 13 Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden muss. Es koennte eine hohe Geldstrafe werden, oder eine zur Bewaehrung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Gefaengnis muessen Sie nicht fuerchten. Ob ein Freispruch wahrscheinlich ist, kann ich nicht sagen. Ein Betrug setzt natuerlich eine Absicht zur Bereicherung voraus. Tragen Sie das halt so vor wie hier - Sie koennen das ja ganz gut erklaeren. Ob man Ihnen glaubt, weiss ich natuerlich nicht. Wenn Sie sich nicht bereichert haben, kann es ja immer noch der Versuch eines Betruges sein, der dann halt nicht geklappt hat - strafbar waere das trotzdem.

Gruss vom muemmel

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Haben Sie die Kunden darüber informiert, daß Sie nach Zahlungseingang erst die ware bestellen wollten ? Das wäre auf jeden fall notwendig gewesen.

Vor Gericht wird man Sie mit Sicherheit fragen, was mit dem Geld passiert ist, was von den Kunden eingegangen ist.

Dieses eingegangene Geld durften Sie nämlich ausschließlich zur Bestellung der Waren verwenden.

Sollten Sie dieses Geld anderweitig verwendet haben und sollten Sie daher trotz Zahlungseingang der Kunden nicht in der lage gewesen sein, die Waren zu bestellen bzw zu bezahlen, dann ist das in der Tat Betrug.

Dann noch ein Hinweis zum Vorsatz. Ich nehme Ihnen ab, daß Sie niemanden direkt betrügen wollten. Aber für eine Strafbarkeit reicht es, wenn Sie den Eintritt eines Schadens billigend in Kauf genommen haben.

Sollten Sie die Gelder nach Zahlungseingang anderweitig verwendet haben, dann haben Sie billigend in Kauf genommen, daß Sie die Ware nicht mehr bezahlen und damit nicht an die kunden liefern konnten.

Diesen Eventualvorsatz wird man Ihnen vorwerfen.

Im Hinblick auf die Schadenshöhe wird es sicherlich eine Freiheitsstrafe geben, die aber zur Bewährung ausgesetzt wird, da Sie nicht vorbestraft sind und offensichtlich um schadenswiedergutmachung bemüht sind.

Bei einem Einzelschaden von Knapp 400,- Euro wird vermutlich für jeden Einzelfall eine Strafe von 2 oder 3 Monaten beantragt.

Bei 2 Monaten pro Einzelfall errechnet sich daraus eine Gesamtstrafe von 14 Monaten. Es wird also plus/minus 1 Jahr auf Bewährung geben. (bei einer Einzelstrafe von 3 Monaten etwas mehr)

Ich fürchte, auch ein Strafverteidiger wird Schwierigkeiten haben, hier einen Freispruch zu erreichen.

Ich will mich aber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, da ich - wie gesagt - den Fall nicht detailliert kenne.

Vielleicht kann natürlich doch irgendwie der Anwalt dem Gericht vermitteln, daß Sie nicht einmal Eventualvorsatz hatten, aber da bin ich skeptisch.

Gruß Justice



-- Editiert von justice005 am 09.05.2007 15:56:45

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#5
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Muemmel,

danke für den Beitrag.

Zitat: Gefaengnis muessen Sie nicht fuerchten.
--> Was veranlasst Sie zu dieser Annahme?

Wissen Sie, ich habe wohl einige Fehler in meinem Leben gemacht (ohne jetzt hier auf Vergebung zu plädieren), aber ich habe gewiss niemals die Absicht gehabt, andere zu schädigen.

Da ja in dieser Sache ein Schaden entstanden ist, den ich in voller Höhe erstatten werde (zuzüglich freiwilligem Schadensersatz), ist meiner Meinung nach auch eine Strafe vertretbar. Doch - wie bereits erwähnt - werde ich alles mir mögliche tun, um die Angelegenheit zu bereinigen. Nur, sollte es zu einer Gefängnisstrafe kommen, so wäre doch absolut niemandem geholfen.

Soll ich die Verhandlung auf mich zukommen lassen? Was kann ich jetzt noch tun, um die Sache transparenter zu gestalten bzw. klar darzulegen, dass ich niemals die Absicht hatte zu betrügen?

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#6
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat: Bei 2 Monaten pro Einzelfall errechnet sich daraus eine Gesamtstrafe von 14 Monaten. Es wird also plus/minus 1 Jahr auf Bewährung geben.

--> Es sind 13 Einzelfälle. Ergibt dies dann nicht eine Gesamtstrafe von 26 Monaten?

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

.

-- Editiert von justice005 am 09.05.2007 16:00:00

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Es sind 13 Einzelfälle. Ergibt dies dann nicht eine Gesamtstrafe von 26 Monaten?


Nein, Gesamtstrafe ist keine Addition der Einzelstrafe. Die Berechnung zu erläutern, würde jetzt wohl zu lange dauern... ;)

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#9
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Betrug bedarf es offensichtlich gar keines Vorsatzes!?

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Zum Betrug bedarf es offensichtlich gar keines Vorsatzes!?


Ich habe oben eigentlich sehr ausführlich die Voraussetzungen des sogenannten Eventualvorsatzes erläutert. Ich bitte doch, es nachzulesen.

Wenn sie diesbezüglich etwas nicht verstanden haben, können Sie gerne nachfragen.

Gruß Justice

PS.: Sie können die Begriffe 'Eventualvorsatz' oder 'dolus eventualis' gerne mal googeln.

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#12
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Problematisch sind auch die vielen faelle, weil bei einem Mal kann man sagen, dass dies versehen ist. Oder waren die Vorfaelle alle zeitgleich ?


Er hat von den Kunden Vorkasse kassiert, das Geld (vermutlich) anderweitig verwendet und konnte seinen Lieferanten nicht bazahlen, weswegen die Kunden ihr Geld los waren und keine Waren bekamen.

Das ist ein absoluter Klassiker für einen Betrug mit dem Vorsatz 'dolus eventualis'. Der Täter nimmt es billigend in Kauf, die Gegenleistung nicht erbringen zu können (dadurch, daß er das Geld anderweitig ausgab).

Ein Verteidiger wird Mühe haben, das Gericht von Gegenteil zu überzeugen.

Sollte der Fall anders gelaufen sein, dann bitte ich um Aufklärung.


Gruß Justice


PS.: Ich habe grade gesehen, daß der § 74 in der Anklageschrift bei Ihnen erwähnt ist. Dieser Paragraph regelt die Einziehung von Tatwerkzeugen. Wurde Ihr Computer sichergestellt bzw beschlagnahmt? Oder etwas anderes ?







-- Editiert von justice005 am 09.05.2007 20:09:02

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#14
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#15
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat: Problematisch sind auch die vielen faelle, weil bei einem Mal kann man sagen, dass dies versehen ist. Oder waren die Vorfaelle alle zeitgleich ?

---> Alle Fälle sind zeitgleich.

Zitat: Ich habe oben eigentlich sehr ausführlich die Voraussetzungen des sogenannten Eventualvorsatzes erläutert. Ich bitte doch, es nachzulesen.

---> Das habe ich natürlich mehrfach aufmerksam durchgelesen, doch ist dieser Eventualvorsatz meines Empfindens nach kein tatsächlicher Vorsatz, zumal die Kundengelder nicht zweckfremd verwendet wurden, sondern vielmehr die Verluste (der Schaden) nur durch die Ausübung dieser Tätigkeit entstanden sind. Aufgrund von Fehlkalkulationen, höheren EK-Preisen als geplant wegen zwischenzeitlicher Ausverkäufe der Lieferanten und die Notwendigkeit des Zukaufs bei anderen Lieferanten zu höheren Preisen als kalkuliert, etc. Ich selbst habe mich in keinster Weise daran bereichert.

Der Schaden ist größtenteils dadurch entstanden, dass eine Vielzahl der Artikel als Bietauktion unter EK verkauft wurden. Nachdem dieses 'Finanzloch' entdeckt wurde ist umgehend die Verkaufstätigkeit eingestellt worden, mit der Absicht die Rückstände aufzuarbeiten. Leider waren jedoch viele Kunden nicht zur Kommunikation bereit sonden erstatteten Anzeige, obwohl ich von Anfang an deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ich jedweden Schaden vollumfänglich ersetzen werde, zuzüglich freiwilligem Schadensersatz. Dies habe ich auch bei der Polizei so dargelegt.

Zwei Monate nach Beendigung der Verkaufstätigkeit wurde dann mein PC mitsamt aller Kundendaten als Tatwerkzeug beschlagnahmt. Dadurch konnte ich den Kontakt mit den Kunden nicht mehr aufrecht erhalten bzw. neu herstellen, zum einen, da mir nun alle Daten fehlten und zum anderen, da ich keinen Zugang mehr zum Internet hatte und auch kein Arbeitsgerät mehr.

Als ich dann kurzzeitig wieder Zugang zum Internet hatte, habe ich umgehend auf meiner Homepage (Adresse entspricht dem eBay-Mitgliedsnamen) einen Aufruf platziert, dass sich bitte jeder, der noch Forderungen gegen mich hat, per eMail, Post oder telefonisch bei mir melden solle. Eine andere Möglichkeit des Zuganges zu den geschädigten Kunden habe ich nicht gesehen.

Als sich dann auch (bis jetzt) fünf Kunden gemeldet haben (unter anderem einer der 13 Anzeigenden), habe ich umgehend jeweils einen Rückzahlungsplan erstellt, welcher auch angenommen wurde und bereits regelmäßig Zahlungen geleistet (seit Januar). Diese fünf Personen werden innerhalb der nächsten 3 Monate vollständig Ihr Geld zurück erhalten haben, sowie den zugesagten Schadensersatz.

Selbstverständlich werde ich es mit den anderen Kunden ebenfalls so handhaben.

Meine ursprüngliche Frage, auf die ich hier nun nochmals zurück kommen möchte, bezog sich auf die Möglichkeiten des Rechtsbeistandes. Ich habe - wie bereits erwähnt - die Aufforderung erhalten, dem Gericht mitzuteilen, was gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens spricht bzw. Zeugen zu benennen.

Da ich zur Zeit ALG 1 beziehe und mein gesamtes Einkommen (bis auf ein absolutes Minimum für den Lebensunterhalt) zur Rückzahlung der Außenstände verwende, kann ich mir keinen Anwalt leisten, denn das Geld, das ich dafür verwenden müsste, möchte ich lieber den Geschädigten zukommen lassen.

Mein Einkommen beträgt ca. EUR 850,-, Vermögen ist keins vorhanden.

Habe ich unter diesen Voraussetzungen tatsächlich absolut keine Aussicht auf ein Gespräch mit einem Anwalt?

-- Editiert von wiseman am 10.05.2007 08:38:19

-- Editiert von wiseman am 10.05.2007 08:44:58

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#16
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#17
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat: Verurteilt sind Sie noch nicht und selbst wenn, dann gehen Sie in berufung, der Fall ist grenzwertig.

---> Würde dieser Fall dann an die nächst höhere Instanz (Landgericht) abgegeben werden und sich somit Anwaltszwang ergeben?

Kann ich somit als Fazit ziehen, dass mir ein Besuch beim örtlichen Rechtspfleger oder der Rechtsberatungsstelle in der momentanen Situation absolut keinen Nutzen bringen würde?

Wissen Sie, sollte es zu einer Strafe auf Bewährung kommen, wäre ich möglicherweise damit zufrieden, auch wenn ich nach wie vor keinen Vorsatz zum Betrug hatte. Fakt ist nunmal, dass ein Schaden entstanden ist, doch genauso Fakt ist, dass ich von Anfang an gewillt war alles zu ersetzen. Ich möchte nur alles mir mögliche tun, um eine Haftstrafe auszuschließen, da dann gar niemandem geholfen wäre.

Im Übrigen möchte ich mich an dieser Stelle für die vielen sehr ausführlichen Antworten hier bedanken.

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#18
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#19
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann werd ich mich mal auf den Weg machen...

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#20
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#21
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Halten Sie uns mal auf dem laufenden, was bei der ganzen sache rumgekommen ist.

Wir freuen uns immer über ein feedback.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das werde ich tun.

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