Hallo,
mir ist da was passiert was mir absolut keine Ruhe lässt.
ich habe vor einigen Monaten waren im internet bestellt, habe sie in gebrauch genommen, jedoch habe ich ganz vergessen sie zu bezahlen, war auch zugegebener weise etwas klamm finanziell gesehen.
nun brauche ich die sachen nicht mehr und habe sie per auktion zum weiterverkauf angeboten.
der verkäufer, womit ich überhaupt nicht gerechnet habe, hat sich darauf hin bei mir gemeldet, dass er anzeige erstatten möchte, da die sachen nicht mein eigentum sind.
kann er das wirklich? ist es tatsächlich eine straftat die ich begangen habe?
die forderung vom verkäufer ist, falls das eine rolle spielt, bereits tituliert.
ich hoffe ihr könnt mir helfen, das ganze läßt mir keine ruhe.
vielen dank!
Strafbare Handlung? Waren gekauft, nicht bezahlt und weiterverkauft
oh je ich nochmal.
habe gerade eine mail von dem der den artikel ersteigert hat, erhalten.
der verkäufer, dem ich die ware nicht bezahlt habe hat sich wohl scheinbar mit meinem käufer in verbindung gesetzt.
er hat ihm wohl geschrieben dass sich die ware noch in seinem besitz befindet, da sie von mir noch nicht bezahlt wurde und hat auch ihm geschrieben, dass er anzeige erstatten wird.
darf der verkäufer das überhaupt? ich meine einfach so meinen käufer anschreiben ?
Bin total verzweifelt
1. Einkauf der Waren
Bei Bestellung von Waren ohne die Absicht, diese zu bezahlen, stellt einen strafbaren Betrug dar (Täuschung über die Zahlungsbereitschaft / -fähigkeit). Dies ist in der Praxis nicht immer nachweisbar, denn der Käufer könnte ja auch nur ganz vergessen haben zu bezahlen (na ja). Hier hat der Verkäufer seine Forderung wohl nur zivilrechtlich verfolgt und einen Titel erstritten.
2. Weiterverkauf
Ein Weiterverkauf einer Sache, die nicht im Eigentum des Verkäufers steht, bei dem der Verkäufer aber den Eindruck erweckt, er sei Eigentümer oder zur Verfügung über das Eigentum befugt, kann ebenfalls einen strafbaren Betrug darstellen. Der Käufer kann nach § 935 kein Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben, auch nicht gutgläubig. Vorliegend wird der ursprüngliche Verkäufer wohl noch der wirkliche Eigentümer sein, weil im Versandhandel Waren in der Regel nur unter Eigentumsvorbehalt übersandt werden, d.h. der ursprüngliche Verkäufer bleibt bis zur Bezahlung Eigentümer.
Das Anbieten der Sache, kann auch eine strafbare Unterschlagung gegenüber dem wirklichen Eigentümer darstellen, wenn sich der Verkäufer als Eigentümer aufspielt.
Zum Schluss:
Selbstverständlich darf der ursprüngliche Verkäufer, wenn er noch Eigentümer ist, sowohl Anzeige erstatten als auch den neuen Käufer anschreiben und Herausgabe der Sache verlangen. Das kann ich auch verstehen - beim ursprünglichen Kauf hat der ursprüngliche Verkäufer ja auch nur ein Interesse an dem Kaufpreis, wenn dann aber der zahlungsunwillige Käufer auch noch hingeht, und die Sache weiterverkauft, dann würde ich mir das als Verkäufer auch nicht gefallen lassen.
Sie sollten zusehen, dass Sie endlich den ursprünglichen Kaufpreis bezahlen. So könnten Sie eventuell noch was retten.
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Hilfe... der käufer droht mir nun auch noch mit anzeige, er besteht auf die ware.
was mache ich jetzt?
Wenn Sie die Kaufpreisforderung des ursprünglichen Verkäufers erfüllen, dann Erwerben Sie Eigentum und können Ihrer Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nachkommen, andernfalls sind Sie gegenüber dem Kaufer Schadenersatzpflichtig; Sie haften auf den Nichterfüllungschaden.
Allein dadurch, dass Sie den neuen Kaufvertrag nicht erfüllen können, machen Sie sicht nicht noch ein weiteres Mal strafbar (zusätzlich zu dem oben Gesagten).
Die Idee, etwas zu verkaufen, was einem nicht gehört, war aber auch nicht besonders gut... und im Nachhinein kann man dann auch nicht mehr besonders viel retten.
Wie wäre es denn damit, dem Eigentümer seine Sachen einfach erst einmal zurück zu geben???? Is doch eigentlich am naheliegendsten.
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naja, auch wenn der TE die ware zurückgibt, so wird er dem VK den minderwert ausgleichen müssen, d.h. nachher steht der TE ohne ware u. einem verärgerten K da.
wie mausi1939 bereits vorschlug könnte man seinen vertrag erfüllen indem man dem VK die ausstehende summe zukommen lässt u. dem K somit sein eigentum an der verkauften ware verschafft.
es komtm natürlich sehr genau auf den "vertragstext" an u. ob der VK tatsächlich ein xxxrecht an der ware hat.
Der Käufer kann nach § 935 kein Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben, auch nicht gutgläubig
Wenn eine Sache unter EV verkauft wird ist sie doch nicht abhandengekommen. Ob diese gutgläubig erworben wurde ist dann aber Fallfrage. § 366 HGB
ist hier wohl nicht einschlägig.
Der neue Eigentümer erhält bemakeltes Eigentum, Schaden eher (-). Der Alteigentümer hat keinen Vindikationsanspruch aus § 985.
Inwieweit der erste Alteigentümer betrogen wurde, wenn im Nachinhein die Zahlung "vergessen" wurde ist Fallfrage, wenn Sie sonst noch keine Vorstrafen haben kann man Ihnen das gmit Glück glauben, etwa dass Sie die Ware verkaufen an den neuen um den alten zu bezahlen.
Naja....
Und jetzt?
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