Moin,
Was wäre, wenn Person X wegen BTM Handel in nicht geringer Menge im April 2021 zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung (2 Jahre Bewährungszeit) verurteilt wurde, die Bewährungszeit vorbei ist + Strafe erlassen wurde und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat (die ich im übrigen nicht begangen habe) VOR der Bewährungsstrafe) wegen dem selben Delikt?
Gesamtstrafenfähig oder nicht mehr, da Strafe erlassen und Bewährungszeit vorbei?
Welche Möglichkeiten gibt es?
Straftat vor Bewährung / Bewährungszeit abgelaufen / Strafe erlassen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatDie §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist[...] :
Danke DeusExMachina,
So wie ich das verstehe ist das in meinem Fall gut, richtig?
Denn im Falle einer Verurteilung würde keine Gesamtstrafe angewendet werden und ich hätte eine erneute Chance auf Bewährung, richtig?
Liebe Grüße
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Denn im Falle einer Verurteilung würde keine Gesamtstrafe angewendet werden und ich hätte eine erneute Chance auf Bewährung, richtig? Keine Ahnung, ob Sie eine Chance auf Bewährung haben - zum eigentlichen Delikt haben Sie schließlich nichts geschrieben. Aber ja, es wird keine Gesamtstrafe gebildet.
Zitatund ich hätte eine erneute Chance auf Bewährung, richtig? :
Erfahrungsgemäß führt bei den Gerichten ein weiteres Strafverfahren wegen eines bereits vorbestraften Deliktes auch dann zu einem erheblichen Unwillen bezüglich einer erneuten Bewährung, wenn die Straftat erst nach Ablauf der Bewährung und Straferlass begangen bzw. angeklagt wurde.
Ja die alte Verurteilung würde nicht mehr kalkulatorisch in ein mögliches neues Strafmaß einfließen, aber natürlich sachlich für die Bestimmung der neuen Strafe von erheblicher Bedeutung sein. Bei uns hier im weiß-blauen Süden würde ich im Falle der Verurteilung nicht mehr mit Bewährung rechnen, in Gegenden wie Berlin mag dies anders sein...
ZitatErfahrungsgemäß führt bei den Gerichten ein weiteres Strafverfahren wegen eines bereits vorbestraften Deliktes auch dann zu einem erheblichen Unwillen bezüglich einer erneuten Bewährung, wenn die Straftat erst nach Ablauf der Bewährung und Straferlass begangen bzw. angeklagt wurde. :
Das liegt hier aber nicht vor. Die Begehung der Straftat, die jetzt verhandelt werden soll, lag vor der Verurteilung zur Bewährungsstrafe, so dass man zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war. Und das muss auch so entsprechend berücksichtigt werden.
Negativ berücksichtigt könnte werden, wenn bei der Begehung, der jetzt zu verhandelnden Tat, bereits Kenntnis vom Strafverfahren oder gar vom Hauptverhandlungstermin in der anderen Sache hatte. Aber das ist auch wieder nicht so schlimm wie eine Vorstrafe.
-- Editiert von Moderator am 21. August 2023 13:52
Ja, doch immer sehr gerne.ZitatDanke DeusExMachina :
Also sagen wir einmal so: Sicherlich, denn eine theoretische Gesamtstrafe wäre dann wohl angesichts der bisherigen Punktlandung nicht mehr "bewährungsfähig". Nun ist ggf. interessant zu wissen, was..ZitatSo wie ich das verstehe ist das in meinem Fall gut, richtig? :
..bedeutet: Zeitpunkt von Tathandlung, Urteil oder Erlass?ZitatVOR der Bewährungsstrafe :
Nach Strafaussetzung wäre ungünstig, denn dann könnte die Bewährung u.U. immer noch widerrufen werden. Vor der ersten Verurteilung wäre wiederum günstig, denn wir neigen dazu (auch in der rückwärtigen Betrachtung) Beschuldigte für ihr erstes Delikt nicht so scharf zu bestrafen wie für das chronologisch Folgende (auch wenn das jetzt in diesem Fall etwas schwer verständlich sein könnte).
Es macht auch einen gewissen Unterschied, um was es bei dem neuerlich-alten Verdacht geht. Befinden wir uns noch im Bereich des 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder irgendwo bei 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (die minder schweren Fälle zunächst außer Acht gelassen). In jedem Fall ist natürlich die Mandatierung eines Strafverteidigers mit Schwerpunkt anzuraten.
Hallo,
Also die Tathandlung soll vor der eigentlichen Hauptverhandlung / Urteil gewesen sein.
Danach kann ja nicht sein, wurde danach nicht mehr straffällig. Die Akte ist noch nicht da, gehe aber davon aus, dass es irgendwelche neuen Erkenntnisse geben soll zur alten Tat. Wobei ich mich da frage ob man das überhaupt noch mit einbeziehen darf, Stichwort Doppelbestrafung.
so wie ich das sehe handelt es sich hier um §29a Abs. 1 Nr. 2
Strafverteidiger habe ich.
Also nochmal zusammenfassend:
-> "Neue" Tat vor der Hauptverhandlung
-> Bewährungsstrafe vorbei (Strafe erlassen)
Das ist gut, aber auch naheliegend, da es sich bei dem neuerlichen Vorwurf um einen Fall notwendiger Verteidigung (Pflichtverteidiger) handelt. Mit eben diesem kann man übrigens besser und offener sprechen als mit Mitgliedern dieses ForumsZitatStrafverteidiger habe ich. :
Jetzt bliebe noch die Ergänzungsfrage, ob man zum Zeitpunkt der neuerlich verfolgten Tat bereits unter dem Eindruck des (mittlerweile abgeschlossenen) Strafverfahrens stand. Kurz zum Verständnis: Es sagt durchaus etwas über die Persönlichkeit eines Beschuldigten aus, wenn dieser unter dem (i.d.R. belastenden) Eindruck eines bereits lfd. Verfahrens weitere, einschlägige Straftaten begeht.ZitatAlso die Tathandlung soll vor der eigentlichen Hauptverhandlung / Urteil gewesen sein. :
Grob gesagt: Nein, sofern es sich um dieselbe Tat handelt. Grundsätzlich kann man rechtskräftige Urteile nicht wieder "aufrollen", weil neue Erkenntnisse gewonnen wurden, was den Rechtsfrieden auch stören würde. Natürlich gibt es ein paar Ausnahmen (359, 362 StPO u.a.).ZitatWobei ich mich da frage ob man das überhaupt noch mit einbeziehen darf, Stichwort Doppelbestrafung. :
Gibt inzwischen ein Update:
Akte ist da.
Es handelt sich um eine Straftat die im selben Tatzeitraum wie bei der letzten Verurteilung stand. Anwalt meint es wäre Strafklageverbrauch. Sprich, diese Tat dürfte mit der abgeurteilten Tat erledigt sein, da es sich um das selbe BTM handelt und um die selbe Tat. (Es ist laienhaft ausgedrückt einfach ein einzelnes BTM Geschäft im abgeurteilten Tatzeitraum.)
Also angenommen:
Person X wird verurteilt für BTM Handel mit Droge X in nicht geringere Menge im Zeitraum beispielsweise 2019-2020 und dieses neue Ermittlungsverfahren beinhaltet eine Tat mit dem selben BTM innerhalb dieses Tatzeitraums, wäre das ja theoretisch Strafklageverbrauch sehe ich das richtig?
Grüße
Ui, da nähern wir uns allmählich der strafprozessualen Kür - durchaus interessant dahingehend, dass wir parallel ein Thema zu genau dieser Frage behandeln. Die Argumentation wird hier wohl sein (laienhaft ausgedrückt), dass die (noch nicht) abgeurteilten Taten in Handlungs- bzw. Tateinheit stehen und daher eine geschlossene, prozessuale Tat darstellen, die zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung - nach entsprechenden Ermittlungen der Strafverfolgung - Berücksichtigung hätten finden können. Das grundsätzliche Dilemma mit dem sog. Vertrauensschutz des Delinquenten besteht darin, dass dieser einerseits auch Frieden und Abschluss finden soll (anstatt endlos unter einer potentiellen Verfolgungsangst zu leiden), andererseits die Strafklage rglm. erst dann verbraucht sein kann, wenn die betroffene (tateinheitliche) Tat in ihrer Ausgestaltung festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden können.ZitatAnwalt meint es wäre Strafklageverbrauch. Sprich, diese Tat dürfte mit der abgeurteilten Tat erledigt sein, da es sich um das selbe BTM handelt und um die selbe Tat. :
An dieser Stelle würde ich mich über ein weiteres Update zu gegebener Zeit freuen.
Strafklageverbrauch wäre eine Möglichkeit, die andere wäre eine Einstellung nach § 154 StPO im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Strafe. Das sollte der Verteidiger aber auch wissen, dass man das anregen könnte.
Außer die bisherige Verurteilung war wegen x Fällen mit insgesamt, keine Ahnung, 500 Gramm und die jetzt noch hinzukommende Tat wäre ein Handeltreiben mit 1 Kilogramm. Dann würde diese Tat vielleicht doch "beträchtlich ins Gewicht fallen."
Verurteilt wurde ich lediglich fürs Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge. Keine wirkliche Staffellung von Einzeltaten, da wohl keine bekannt waren. Man hat in der Urteilsverkündung wohl fiktiv zusammengerechnet und herangezogen, was als Einzahlungen so eingeflossen ist auf meinen Konten zu der Zeit. Dort ging man dann von 10kg aus. Das jetzige Ermittlungsverfahren handelt um eine deutlich geringere Menge.
Auch geht nicht wirklich hervor, dass das Handeltreiben über einige Jahre ging. Jedoch ging man davon aus, da seit 2 Jahren ungewöhnlich hohe Bargeldeinzahlungen vorgenommen wurden (Zu der Zeit weder Arbeit gehabt noch Arbeitslosengeld oder sonstige offizielle Einkünfte.), daher ist es wohl in dem Sinn von Vorteil, dass ich meinen Handel damals unfreiwillig "Protokolliert" habe.
Auf jeden Fall fährt man damit revisionssicher Tatsächlich gibt es da - abhängig von der Motivation der StA - durchaus Fälle, in denen man sich ab einem Punkt die Frage stellt: "Warum?".Zitatdie andere wäre eine Einstellung nach § 154 StPO im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Strafe :
Aber dass überhaupt Straftaten begangen wurden, ist schon zur Überzeugung des Gerichts festgestellt und -gehalten worden, ja?ZitatKeine wirkliche Staffellung von Einzeltaten, da wohl keine bekannt waren. :
Also wenn dem so sei (was ich jetzt noch nicht in Gänze nachvollziehen kann, da müsste man die Aktenlage kennen), so könnte man nun tatsächlich den Standpunkt vertreten, der nun verfolgte Fall wäre damals bereits (aufgrund der Kenntnis der betreffenden Einzahlung) implizit berücksichtigt worden. Dies böte der Verteidigung nach den bisherigen Schilderungen nahezu paradiesische Möglichkeiten.Zitatfiktiv zusammengerechnet und herangezogen, was als Einzahlungen so eingeflossen ist auf meinen Konten zu der Zeit :
-- Editiert von User am 4. Oktober 2023 23:48
Das Ermittlungsverfahren wurde laut §170 StPO eingestellt.
..was nach den bisherigen Schilderung für das festgestellte Verfahrenshindernis sprechen dürfte. Damit hat man dann alles richtig gemacht - bis hin zur, an dieser Stelle gern gesehenen Abschlussmitteilung.ZitatDas Ermittlungsverfahren wurde laut §170 StPO eingestellt. :
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