2tes mal über 26 km/h geblitzt - Jetzt Fahrverbot

18. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
keyvallee
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)
2tes mal über 26 km/h geblitzt - Jetzt Fahrverbot

Halo, ich habe folgendes Problem: Ich wurde am 24.12.2009 geblitzt, mit 26 km/h zu schnell, ausserhalb der Ortschaft. Laut Bussgeldkatalog wären das 80,- € und 3 P. Jetzt habe ich den Bußgeldbescheid bekommen, 160,- €, 3 P. und 1 Monat Fahrerbot !!! Als ich da anrief, ob denen ein Fehler passiert ist, wurde mir gesagt, daß wenn man 2 Mal in einem Jahr über den 26 km/h ist, bekommt man ein Fahrverbot verhängt. Hat jemand da schon Erfahrung mit gemacht ??? Anwältin von hier ratet mir zu einem Einspruch. Weiss jemand wie da de Chancen stehen ?? Danke, LG

-----------------
""




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5995 Beiträge, 1951x hilfreich)

Aus dem Bußgeldbescheid sollte hervorgehen warum das Regelbußgeld verdoppelt wurde. Ich vermute mal, dass dies aufgrund der Voreintragung(en) wegen beharrlicher Pflichtverletzung geschehen ist.

Rechtsgundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 Bkat. Dort heißt es:

Zitat:
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.





Das Fahrverbot ist so in § 4 Abs. 2 Bkat so vorgesehen. Dieser lautet:
quote:
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.


Hat die Anwältin auch dargelegt mit welcher Begründung sie Einspruch einlegen möchte?

Ist die Anwältin auf Verkehrsrecht spezialisiert?

Sofern keine berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Messung bestehen sehe ich wenig Erfolgsaussichten für einen Einspruch. Aber irgendwie müssen ja auch Anwälte ihr tägliches Brot verdienen.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert am 18.05.2010 15:46

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
keyvallee
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Also hier steht: Fahrverbot überschirtten ausserhalb Ortschaft um 29 km/h , Beweismittel Koaxialkabelmessung + Frontfoto.
Deshalb wird eine Geldbuße in Höhe von 160,- € festgesetzt.
DANN: Zusätzlich ordne ich gegen Sie ein Fahrverbot in Höhe von 1 Monat gemäß § 25 StVG an.
Die Tussi von der Bußgeldstelle hat mir gesagt, das wäre weil ich in einem Jahr 2 mal über 26 km/h geblitzt worden bin. Klar, doof, aber andererseits fahre ich aus beruflichen und privaten Gründen so ca. 1500 - 2000 km in der WOCHE, dakann halt auch mal ein Blitzer mehr passieren. Die Anwältin meinte, das die Bußgeldstelle ein Fahrverbot verhängen kann, bei schwerwiegenden Verschuldungen zusätzlich....

-----------------
""

7x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Verkehrsrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5995 Beiträge, 1951x hilfreich)

§ 25 StVG regelt nur das Fahrverbot im Allgemeinen. Der § ist verlinkt, so dass Du ihn Dir selbst durchlesen kannst. Warum hier ein Fahrverbot angeordnet wurde regelt der von mir erwähnte und zitierte § 4 (2) Bkat. Es handelt sich demnach um ein Regelfahrverbot. Das heißt, dass in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist und nur in begründeten Ausnahmefällen vom Fahrverbot abgesehen werden darf.

quote:<hr size=1 noshade>Die Anwältin meinte, das die Bußgeldstelle ein Fahrverbot verhängen kann, bei schwerwiegenden Verschuldungen zusätzlich.... <hr size=1 noshade>
Da wiederhole ich meine Frage, ob die Anwältin auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, gerne.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
keyvallee
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Oje, also ich hab das halt so kurrz und knapp wiedergegeben, ... hier die komplette Antwort, die Anwältin ist unter einigem anderem, auch auf Verkehrsrecht spezialisiert.

Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit gemäß §24 StVG , Nr.11 Bußgeldkatalog zur Last gelegt. Die Höhe der Strafe ergibt sich hierbei aus der Anlage zum Bußgeldkatalog. Ich gehe davon aus, dass Sie ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t geführt haben.
Der Bußgeldkatalog mit Stand vom 01.03.2010 sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h gemäß Anhang zu Nr. 11 Bußgeldkatalog bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften tatsächlich nur einen Regelsatz von 80,- EUR sowie 3 Punkte vor. Problem bei Ihnen ist, dass der Vorfall aus dem Jahr 2009 stammt. Der Bußgeldkatalog hat damals noch ein Bußgeld i.H.v. 95,- EUR für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26-30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehen. Hinzuzurechnen sind Verwaltungsgebühren. Ein Fahrverbot ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

ABER:
Es handelt sich bei den Bußgeldern jeweils nur um Regelsätze, was bedeutet, dass in Einzelfällen auch ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Die Erhöhung des Regelsatzes ist daher gemäß §§3, 4 BKatV in folgenden Fällen vorgesehen:
- Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Bei Ordnungwidrigkeiten, die vom Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen begangen werden
- Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände
- Bei Absehen von einem Regelfahrverbot

Ob ein solcher Umstand – mit Ausnahme des Punktes 4 – vorliegt, kann mangels Sachverhaltsangaben und mangels Kenntnis des Bußgeldbescheides nicht beurteilt werden.

Ein Fahrverbot, selbst wenn es nicht als Regel vorgesehen ist, kann wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §4 Abs.1 BKatV verhängt werden. Hierbei kommt es also auf mögliche Voreintragungen im Verkehrszentralregister an. Sind Ihnen also bereits Ordnungswidrigkeiten zur Last zu legen, insbesondere eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h, so kann die Behörde auch ein Fahrverbot verhängen. Auch dies kann jedoch anhand Ihrer Sachverhaltsangaben nicht abschließend beurteilt werden.
Soweit Sie schildern, dass Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, so kann dies erfolgreich vor Gericht eingewandt werden, soweit dargelegt und auch glaubhaft/bewiesen werden kann, dass durch das Fahrverbot Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre. Aber auch dies bedarf der Prüfung unter genauen Kenntnissen Ihrer beruflichen Tätigkeit. Hier müssen Sie natürlich damit rechnen, dass das Bußgeld erhöht wird.

Ich rate Ihnen daher folgendes an:
Soweit Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Messung oder des Bußgeldbescheides haben und insoweit sich aus beruflicher Sicht gegen das Fahrverbot zur Wehr setzen möchten, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der die Umstände des Einzelfalls für Sie prüft und natürlich, notfalls zur Fristwahrung, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. Der Einspruch kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Anfallende Kosten könnten, soweit vorhanden und einschlägig, durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5995 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
Der Bußgeldkatalog mit Stand vom 01.03.2010 sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h gemäß Anhang zu Nr. 11 Bußgeldkatalog bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften tatsächlich nur einen Regelsatz von 80,- EUR sowie 3 Punkte vor. Problem bei Ihnen ist, dass der Vorfall aus dem Jahr 2009 stammt. Der Bußgeldkatalog hat damals noch ein Bußgeld i.H.v. 95,- EUR für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26-30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehen.
Der Bkat ist seit 1.9.09 unverändert. Der Regelsatz von 80€ ist daher in jedem Fall zutreffend. In Deinem Fall wurde er gemäß § 3 (1) Bkat verdoppelt.

quote:
Ein Fahrverbot ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei einem einmaligen Verstoß ist das zutreffend. Es war aber Dein zweiter Verstoß mit einer Überschreitung von mehr als 25 km/h. Damit ist diese Info falsch.

quote:
Die Erhöhung des Regelsatzes ist daher gemäß §§3, 4
Öhm, § 4 hat mit der Erhöhung des Regelsatzes nichts zu tun. Vielleicht sollte die Anwältin § 4 mal lesen. Denn da geht es um das Regelfahrverbot, das auch Deinen Fall betrifft.

quote:
- Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Bei Ordnungwidrigkeiten, die vom Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen begangen werden
- Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände
- Bei Absehen von einem Regelfahrverbot
Die Aufzählung ist unvollständig und betrifft Deinen Fall nicht. Die Regelbuße wurde erhöht weil es in § 3 (1) Bkat heißt: Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt , soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

quote:
Ob ein solcher Umstand – mit Ausnahme des Punktes 4 – vorliegt, kann mangels Sachverhaltsangaben und mangels Kenntnis des Bußgeldbescheides nicht beurteilt werden.
Ein solcher Umstand liegt nicht vor.

quote:
Ein Fahrverbot, selbst wenn es nicht als Regel vorgesehen ist
Ist es aber. Siehe § 4 (2) Bkat (habe ich oben zitiert).

quote:
kann wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §4 Abs.1 BKatV verhängt werden.
Einschlägig ist aber nicht Abs. 1 sondern Abs.2 des §§ 4 Bkat.

quote:
Sind Ihnen also bereits Ordnungswidrigkeiten zur Last zu legen, insbesondere eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h, so kann die Behörde auch ein Fahrverbot verhängen.
Wusste die Anwältin von Deiner Voreintragung? Richtig müsste der letzte Teilsatz lauten: insbesondere eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h, so muss die Behörde in der Regel auch ein Fahrverbot verhängen.

quote:
Auch dies kann jedoch anhand Ihrer Sachverhaltsangaben nicht abschließend beurteilt werden.
Entweder war Deine Anfrage ungünstig und unvollständig formuliert, oder die Anwältin hat sich wenig Mühe gegeben. Ging aus Deiner Anfrage hervor, dass Du in den letzten 12 Monaten bereits schon eine rechtskräftige Eintragung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h hattest?

quote:
Soweit Sie schildern, dass Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, so kann dies erfolgreich vor Gericht eingewandt werden, soweit dargelegt und auch glaubhaft/bewiesen werden kann, dass durch das Fahrverbot Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre.
Das ist prinzipiell richtig. Eine Erfolgsgarantie gibt es aber nicht. Das Fahrverbot müsste schon wirklich die Existenz bedrohen. Da ein Ersttäter das Fahrverbot erst spätestens 4 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung antreten muss ist das in aller Regel nicht der Fall. So bietet sich ja die Möglichkeit das Fahrverbot in den Urlaub zu legen. Sollte tatsächlich das Fahrverbot erlassen werden würde die Geldbuße nochmals verdoppelt. Wären dann also satte 320€.





-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5995 Beiträge, 1951x hilfreich)

Um das noch einmal klar zu stellen: Ich habe die Anwältin hier scharf kritisiert. Mir scheint allerdings, dass sie bei ihrer Antwort (anders als ich hier in diesem Thread) keine Kenntnis von Deiner Voreintragung hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist ihre Antwort weitgehend zutreffend.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
keyvallee
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Freudenfeuer, also ich habe bei meiner 1sten Anfrage der Anwältin NICHT gesagt, das ich bereits das 2te mal geblitzt worden bin über 26 km/h, weil ich gar nicht wußte, daß das wichtig, bzw. hier in dem Fall kriegsentscheidend ist !!! Ich weiß das erst seit ich auf der Bußgeldstelle angerufen habe, um zu fragen, wie die auf das Fahrverbot kommen. Die Dame dort hat mir das dann erst mal gesagt, daß es damit zusammenhängt, das ich eben das 2te Mal in einem Jahr zu schnell bzw. soviel zu schnell war. Die Anfrage an die Anwältin habe ich VORHER gemacht, also, ich war erst danach so schlau. Nur hatte ich mir mit der Anfrage bei der Anwältin erhofft, das die mir eben sagen kann, wie die auf die neue Strafe kommen. Ich werde jetzt wohl Einspruch einlegen, weil der größte Witz an der Sache ist, das ich mir keines Blitzers in der Höhe bewußt bin, ausser dem aktuellen. Die Dame von der Bußgeldstelle meinte , das ich dann Einspruch einlegen muss. Wie gesagt, ich bin zwar hin und wieder geblitzt worden, aber nicht mehrmals in der Höhe.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5995 Beiträge, 1951x hilfreich)

Es ist natürlich schwierig eine Frage zu beantworten wenn man deren genaue Hintergründe nicht kennt. Die Anwältin kannte Deine Vorgeschichte nicht und hat daraufhin nach besten Wissen und Gewissen geantwortet. Teilweise musste sie mutmaßen.

Hier im Thread musste ich aufgrund Deiner Angaben davon ausgehen, dass Du 2x innerhalb von 12 Monaten mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wurdest. Dementsprechend habe ich Dir nach besten Wissen und Gewissen geantwortet.

Nun sagst Du, dass Du in der Vergangenheit mehrfach, aber nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt wurdest. Dann wäre eigentlich schon wieder die Antwort der Anwältin zutreffend als sie meinte: Ein Fahrverbot, selbst wenn es nicht als Regel vorgesehen ist, kann wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §4 Abs.1 BKatV verhängt werden.

Warum dann die Dame von der Bußgeldstelle meinte, dass es sich um ein Regelfahrverbot handelt entzieht sich freilich meiner Kenntnis. Möglicherweise hatte sie Deine Akte nicht vorliegen und in den blauen Dunst geraten, oder sie hatte die Akte auf die Schnelle nur oberflächlich gelesen.

Natürlich kannst Du Einspruch einlegen. Bei entsprechenden Voreintragungen sehe ich aber kaum Erfolgschancen. Durch einen Einspruch kannst Du aber so viel Zeit gewinnen, dass Du Dir zwischenzeitlich vom KBA einen VZR-Auszug schicken lassen kannst. Dann kennst Du zumindest Deine Voreintragungen.

Durch einen Einspruch wird aber auch die Rechtskraft der Entscheidung und somit deren Tilgung gehemmt. Solltest Du innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung erneut mit mindestens 26 km/h zu viel erwischt werden gibt es wieder ein Regelfahrverbot. Zudem wird die Tilgung der Voreintragungen gehemmt, wodurch es ja auch bei Verstößen unterhalb der 26er Marke zu einem Fahrverbot kommen kann.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.601 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.282 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen