Einbahnstraße: Pkw vs. Radfahrer

7. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Manu_79123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbahnstraße: Pkw vs. Radfahrer

Hallo zusammen,

da ich in letzter Zeit verschiedene, recht aggressive Situationen erlebt habe, wäre mir eure Meinung zu ein paar theoretischen Szenarien wichtig. Vielleicht nur, um mich zu beruhigen, welches Verhalten korrekt wäre (ob es auch das schlauste ist, ist dann was anderes).

Da Autofahrer/Radfahrer sich gerne direkt zanken: Ich bewege mich in allen Optionen im Straßenverkehr, bin sowohl Auto- als auch Radfahrer und natürlich Fußgänger und will weder den einen noch den anderen bashen.

Also, man stelle sich vor, ein Radfahrer ist entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße unterwegs, wo dies zugelassen ist. Diese Einbahnstraße ist eng, Autos parken abwechselnd rechts und links, es gibt einen Bürgersteig, an dieser Stelle spaßeshalber ohne Absenkung.

Ordnungsgemäßen Vorbeifahren eines Pkw mit 1,5 Abstand ist nicht möglich. Nun biegt ein Pkw in diese Straße ein, sieht hoffentlich den Radfahrer, der mittig fährt, hält aber nicht an, die beiden begegnen sich zwangsläufig. Was nun?

Option a) Der Radfahrer bleibt mitten auf der Straße stehen, so dass der Pkw nicht weiterfahren kann.
Ist das Nötigung?
Muss der Pkw rückwärts fahren?
Müsste der Radler auf den Bürgersteig ausweichen?

Option b) Der Radfahrer weicht auf den Bürgersteig aus.
Sollte er nicht absteigen, sondern dort weiterfahren: Ist das vermutlich eine Ordnungswidrigkeit?
Aber wäre das auch Nötigung?
Dürfte er ein Bild machen als Beweis?

Wie wäre es, wenn der Autofahrer hupt oder ruft: "hey mach Platz", könnte er dann über den Bürgersteig schnell wegfahren, weil er sich bedroht fühlt?

Option c) Der Pkw fährt langsam weiter, bis er neben dem Radfahrer ist, der nun dicht neben dem Bordstein steht. Der Lenker des Rades touchiert den Seitenspiegel.
Sollte es einen Kratzer gegeben haben, wäre das Sachbeschädigung?
Ist das gefährliches Verhalten?
Hätte der Radfahrer vorausschauend schlichtweg ausweichen müssen?

Option d) Der Autofahrer steigt aus, wirft dem Radfahrer Sachbeschädigung vor (ohne, dass welche erkennbar ist) und fängt an den Radfahrer zu filmen.
Filmen ohne Zustimmung ist ja nicht ok. Gilt das als vorsorgliche Beweissicherung?
Darf der Radfahrer schnell wegfahren, weil er sich bedroht fühlt? (Gerne auch: Auto ist vollbesetzt vs. Pkw-Fahrer ist allein)
Nehmen wir mal an der Radfahrer wäre mutig genug, dürfte er sich (wie) dagegen wehren?

So, wahrscheinlich gibt es noch mehr. Aber das sind schon reichlich.

VG!




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von Manu_79123):
Ist das Nötigung?


Ja

Zitat (von Manu_79123):
Muss der Pkw rückwärts fahren?


Nein

Zitat (von Manu_79123):
Müsste der Radler auf den Bürgersteig ausweichen?


Nein, der PKW muss möglichst weit rechts anhalten und der Radfahrer muss auf der verbleibenden Fahrbahnbreite am PKW vorbeifahren. Die 1,5m Abstand gelten nicht für einen stehenden PKW.

Zitat (von Manu_79123):
Der Radfahrer weicht auf den Bürgersteig aus.


Kann er auch machen, jedoch muss er dann absteigen.

Zitat (von Manu_79123):
Sollte er nicht absteigen, sondern dort weiterfahren: Ist das vermutlich eine Ordnungswidrigkeit?


Richtig

Zitat (von Manu_79123):
Aber wäre das auch Nötigung?


Nein

Zitat (von Manu_79123):
Dürfte er ein Bild machen als Beweis?


Der Radfahrer? Was will der denn beweisen?

Zitat (von Manu_79123):
Wie wäre es, wenn der Autofahrer hupt oder ruft: "hey mach Platz", könnte er dann über den Bürgersteig schnell wegfahren, weil er sich bedroht fühlt?


Das ist für sich alleine genommen keine Bedrohung, die zu einem rechtfertigendem Notstand führt.

Zitat (von Manu_79123):
Sollte es einen Kratzer gegeben haben, wäre das Sachbeschädigung?


Nein, da Sachbeschädigung Vorsatz erfordert.

Zitat (von Manu_79123):
Ist das gefährliches Verhalten?


Wenn damit Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) gemeint ist, dann nein.

Tatsächlich bin ich aber irritiert, dass eine Einbahnstraße für Radfahrer im Gegenverkehr freigegeben ist, obwohl die Fahrbahnbreite es nicht erlaubt, dass sich ein PKW und ein Radfahrer gefahrlos begegnen können.

Zitat (von Manu_79123):
Filmen ohne Zustimmung ist ja nicht ok. Gilt das als vorsorgliche Beweissicherung?


Wahrscheinlich ja.

Zitat (von Manu_79123):
Darf der Radfahrer schnell wegfahren, weil er sich bedroht fühlt? (Gerne auch: Auto ist vollbesetzt vs. Pkw-Fahrer ist allein)


Wenn es keinen Schaden gegeben hat, dann ja, andernfalls wäre das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Zitat (von Manu_79123):
Nehmen wir mal an der Radfahrer wäre mutig genug, dürfte er sich (wie) dagegen wehren?


Aus der Darstellung des Sachverhaltes kann ich keinen Angriff erkennen. Daher besteht kein Notwehrrecht.

11x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2572 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von hh):
Tatsächlich bin ich aber irritiert, dass eine Einbahnstraße für Radfahrer im Gegenverkehr freigegeben ist, obwohl die Fahrbahnbreite es nicht erlaubt, dass sich ein PKW und ein Radfahrer gefahrlos begegnen können.


Ganz einfach...
Die Einbahnstraße war schon im Gegenverkehr für Fahrradfahrer freigegeben, als die Mindestabstände zu Zweiradfahrern nur Empfehlung, aber keine Verordnung waren.
Eigentlich müsste man jetzt diese Freigabe widerrufen, weil die Straße durch Verordnungsänderungen nicht mehr für Fahrräder im Gegenverkehr geeignet ist.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17840 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von hh):
Tatsächlich bin ich aber irritiert, dass eine Einbahnstraße für Radfahrer im Gegenverkehr freigegeben ist, obwohl die Fahrbahnbreite es nicht erlaubt, dass sich ein PKW und ein Radfahrer gefahrlos begegnen können.
Das ist tatsächlich auch bei uns in vielen Einbahnstraßen der Fall. Das kommt also durchaus vor.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14657 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Filmen ohne Zustimmung ist ja nicht ok.
Rechtsgrundlage dafür?
Sorry, aber Foto- oder Filmaufnahmen sind - mit Ausnahme der in §201a StGB genannten Sonderfälle - grundsätzlich nicht verboten.

Stefan

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#5
 Von 
Manu_79123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten auf alles, cool! Ich versuche alles zu beantworten.

Bzgl der Enge: Evtl müsste man das tatsächlich widerrufen, aber mit etwas Umsicht geht es: Bisher hat sich es sich in der Straße stets so ausgetan, dass einer von beiden an der Mündung oder hinter einem parkenden Auto wartet, bis der andere vorbei ist. Ähnlich wie an Einspurigen Brücken oder auch Straßen, die trotz ihrer Enge für beide Richtungen zu gelassen sind, wenn sich zwei Autos begegnen.

Zitat (von hh):
Nein, der PKW muss möglichst weit rechts anhalten und der Radfahrer muss auf der verbleibenden Fahrbahnbreite am PKW vorbeifahren. Die 1,5m Abstand gelten nicht für einen stehenden PKW.


Guter Hinweis, stimmt!

Zitat (von Manu_79123):
Darf der Radfahrer schnell wegfahren, weil er sich bedroht fühlt? (Gerne auch: Auto ist vollbesetzt vs. Pkw-Fahrer ist allein)



Wenn es keinen Schaden gegeben hat, dann ja, andernfalls wäre das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ok, spielt Angst / bedrohliche Lage /Selbstschutz keine Rolle?

Denn natürlich ist ein Teil davon passiert: Der Radfahrer rollte richtig Bürgersteig, der BMW fuhr weiter vor, so dass der Radfahrer eng am Bordstein stand, ein Fuß darauf, ein Fuß auf der Straße, das Auto direkt daneben. Das Rad auf den Bordstein hieven, ohne dass ein Teil das Auto trifft, wenn sich die Pedale verheddert oder sonst was, wirkte arg riskant.

Radfahrer hat sich langsam vorgerobbt, und dabei den Seitenspiegel berührt, langsam weiter - Autotür ging auf, aus dem Auto rief jemand "Foto machen, Filmen, festhalten". Auf der anderen Seite gingen die Türen auf, direkt wieder zu, es kam keiner raus, weil dort Autos parkten. Sobald der Radfahrer am Auto vorbei war, stieg er auf, und fuhr los. Der Fahrer lief mit Handy im Anschlag hinterher und filmte bis ein Dritter rief: "Brauchen Sie Hilfe? Soll ich die Polizei rufen?" Da steckte er sofort das Handy ein, ging zurück und fuhr weg.

Ich frage mich seither, was die beste Lösung gewesen wäre, was wer hätte machen sollen oder gar müssen, und ob die Lösung oben die "korrekte" oder einfach nur die nette ist. Deswegen haben eure Hinweis schon echt gut geholfen, das einzuschätzen.

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Filmen ohne Zustimmung ist ja nicht ok.

Rechtsgrundlage dafür?
Sorry, aber Foto- oder Filmaufnahmen sind - mit Ausnahme der in §201a StGB genannten Sonderfälle - grundsätzlich nicht verboten.

Recht am eigenen Bild, war meine Vermutung. Ich wäre davon ausgegangen, dass das Filmen/Fotografieren einer Person ohne Zustimmung nicht in Ordnung ist. Habe mir §201a StGB durchgelesen und ok, bin grad echt erschrocken, dass quasi jeder jeden filmen darf.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Die Einbahnstraße war schon im Gegenverkehr für Fahrradfahrer freigegeben, als die Mindestabstände zu Zweiradfahrern nur Empfehlung, aber keine Verordnung waren.


Ich meine jetzt nicht den vorgeschriebenen Abstand von 1,50m, denn der gilt in solchen Fällen ohnehin nicht.

Die Fahrbahn sollte aber mindestens so breit sein, dass PKW und Radfahrer sich begegnen können ohne sie sich berühren, wenn der Radfahrer bereits dicht neben dem Bordstein steht. Eine Mindestbreite der Fahrbahn von ca. 4m würde ich daher schon erwarten, wenn der Radverkehr für die Gegenrichtung freigegeben ist.

Sollte die Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge verengt sein, dann gilt die Vorrangregelung des § 6 StVO. Wer dann wartepflichtig ist hängt somit davon ab, auf welcher Seite das parkende Fahrzeug steht. Zu beachten ist zudem der § 11 StVO.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17840 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von Manu_79123):
Recht am eigenen Bild, war meine Vermutung.
Urban Legend! So etwas gibt es nicht. Es gibt lediglich ein Kunsturhebergesetz welches verschiedene Umstände regelt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2572 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich meine jetzt nicht den vorgeschriebenen Abstand von 1,50m, denn der gilt in solchen Fällen ohnehin nicht.


Bitte erläutere diesen Gedankengang mal.
Warum genau soll diese Vorschrift Deiner Meinung nach ohnehin nicht gelten?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Warum genau soll diese Vorschrift Deiner Meinung nach ohnehin nicht gelten?


Ein Blick in den § 5 Abs. 4 StVO schafft Klarheit. Laut Sachverhalt wird der Radfahrer nicht überholt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Manu_79123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Manu_79123):
Recht am eigenen Bild, war meine Vermutung.

Urban Legend! So etwas gibt es nicht. Es gibt lediglich ein Kunsturhebergesetz welches verschiedene Umstände regelt.


Danke für die Aufklärung, bin echt baff. Darf ich das auf die Spitze treiben? Ich kann also hinter einem Fremdem hinterherlaufen, auf öffentlicher Straße, und ihn filmen und muss es auch nicht löschen? Selbst wenn er sagt: Ich möchte das nicht?


Danke auch für die weiteren Kommentare! Jetzt wo man es liest, absolut klar, so macht man es ja sonst auch, bzw. hat es mal gelernt. Die sofortige Jagd nach dem Radfahrer hat mich dennoch verunsichert, ob der Pkw nicht doch im Recht gewesen wäre.
Die Autos parkten an der Stelle in Einbahnstraßenrichtung rechts, der Radfahrer war bereits zu guten Hälfte an dieser Parkschlange vorbei, beim Einbiegen hätte der BMW also halten müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von Manu_79123):
Darf ich das auf die Spitze treiben? Ich kann also hinter einem Fremdem hinterherlaufen, auf öffentlicher Straße, und ihn filmen und muss es auch nicht löschen? Selbst wenn er sagt: Ich möchte das nicht?


Ganz so einfach ist es nicht. Die Antwort müsste vielmehr lauten:"Es kommt drauf an!"

Eine gute Zusammenfassung, was erlaubt ist und was nicht findet man hier:
https://www.dacuro.de/neuigkeiten/beitrag/fotografieren-ohne-erlaubnis-zu-fragen

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von hh):
Tatsächlich bin ich aber irritiert, dass eine Einbahnstraße für Radfahrer im Gegenverkehr freigegeben ist, obwohl die Fahrbahnbreite es nicht erlaubt, dass sich ein PKW und ein Radfahrer gefahrlos begegnen können.

Warum?
Es muss nur das für einige Radfahrer offenbar unvorstellbare passieren: ausweichen, also tatsächlich absteigen und sich auf den Gehweg stellen bis da Kfz vorbei ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2572 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein Blick in den § 5 Abs. 4 StVO schafft Klarheit. Laut Sachverhalt wird der Radfahrer nicht überholt.

Ok, wieder was gelernt.
Mir war in der Tat nicht bewusst, dass die Mindestabstandsregelung nicht für den Gegenverkehr sondern nur für das Überholen gilt.
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4044 Beiträge, 1132x hilfreich)

Zitat (von hh):
Tatsächlich bin ich aber irritiert, dass eine Einbahnstraße für Radfahrer im Gegenverkehr freigegeben ist, obwohl die Fahrbahnbreite es nicht erlaubt, dass sich ein PKW und ein Radfahrer gefahrlos begegnen können.
Kommt vor, wenngleich das gem. VwV-StVO nicht der Fall sein dürfte. Dort heißt es u.a.:
Zitat:
Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn [...] eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Wie kann man sich nur solche Probleme machen?

Man lese einfach mal die StVO § 1 und § 6 ....

Zitat:

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Zitat:

§ 6 Vorbeifahren
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Manu_79123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum?
Es muss nur das für einige Radfahrer offenbar unvorstellbare passieren: ausweichen, also tatsächlich absteigen und sich auf den Gehweg stellen bis da Kfz vorbei ist ...


Mit welcher Begründung muss der Radfahrer ausweichen? Warum soll der Pkw an dieser Stelle Vorfahrt erzwingen können, und sich nicht an die Vorfahrtregelung halten müssen? Hindernis rechts, der Faher muss das Unvorstellbare tun und warten, bis Radfahrer vorbei ist, ähnlich wie bei einspurigen Straßen, wo rechts geparkt, aber als Gegenverkehr ein anderer Pkw kommen kann.

EDIT; Ziehe das zurück. Dies driftet in eine Diskussion, die ich nicht möchte und die nicht zielführend ist. Die Antwort steht gegen alle hilfreichen Kommentare bisher. Vielen Dank erneut! Das Thema kann gerne abgeschlossen werden.

-- Editiert von Manu_79123 am 08.06.2022 23:13

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von Manu_79123):
Die Antwort steht gegen alle hilfreichen Kommentare bisher.

Nö.
Zum einen ist es ein Kommentar und keine Antwort.
Zum anderen bezieht er sich - wie man unschwer erkennen kann - nicht auf den Sachverhalt im Eingangsposting sondern auf die in #1 geäußerte Verwunderung von hh



Zitat (von Manu_79123):
Mit welcher Begründung muss der Radfahrer ausweichen?

Das das er muss hat niemand behauptet.


Im übrigen hat er bezogen auf den Sachverhalt hier als einziger von beiden die Möglichkeit dazu. Radfahrer und Rad lassen sich leicht auf dem Bürgersteig schieben. Mit dem Pkw hat man da so seine Probleme ...
Mitunter ist es auch einfach so, dass die Vernunft die Vorfahrt haben sollte.



Zitat (von Manu_79123):
Warum soll der Pkw an dieser Stelle Vorfahrt erzwingen können, und sich nicht an die Vorfahrtregelung halten müssen?

Entweder er hat die Vorfahrt, dann muss er sich diese an dieser Stelle die Vorfahrt denknotwendigerweise nicht erzwingen weil er sie ja schon hat. In übrigen wäre ein erzwingen auch verboten
Wenn er die Vorfahrt hat, kann er gemäß dem Grundsatz das das Recht nicht dem Unrecht nicht weichen muss, einfach stehen bleiben und warten.

Oder er hat nicht die Vorfahrt. Dann kann der Radfahrer gemäß dem Grundsatz das das Recht nicht dem Unrecht nicht weichen muss. einfach stehen bleiben und warten.

Eventuell blöd im Winter, bei Sturm und Regen. Aber wenn es um das Prinzip statt um vernünftige Entscheidungen geht, muss man da halt durch.



Zitat (von Manu_79123):
Dies driftet in eine Diskussion, die ich nicht möchte und die nicht zielführend ist.

Ironischerweise passt es zu den von Dir im Eingangsposting gestellten Fragen
Zitat (von Manu_79123):
Muss der Pkw rückwärts fahren?
Müsste der Radler auf den Bürgersteig ausweichen?

Komisch, das die Diskussionen immer abgebrochen werden und plötzlich nicht mehr zielführend sind, wenn es mal nicht so toll für den Radfahrer läuft...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Moderator15
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 83x hilfreich)

Ja, dass *unvorstellbare*.
Da *unbequeme Kommentare* unerwünscht sind, mach ich dann mal zu.

1x Hilfreiche Antwort

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