Hallo zusammen,
ich benötige mal eure Meinung zum folgenden fiktiven Fall und bedanke mich schonmal im voraus:
Fahrer (A) zieht in einen anderen Kreis und meldet sich um.
Da er bei der Stadt nur einen Termin bekommt, meldet er sein Auto nicht sofort um, lässt sich aber einen neuen kurzfristigen Termin dafür ausstellen.
Aufgrund eines Cyberangriffes ist die Stadt aber daraufhin wochenlang nicht in der Lage irgendwelche An- und Ummeldungen zu bearbeiten und so wird Fahrer (A) der Termin abgesagt.
In der Zwischenzeit, also bevor eine Ummeldung des Fahrzeuges stattgefunden hat, wechselt Fahrer (A) die Kfz-Versicherung und gibt seine Daten der neuen Autoversicherung an.
Seinen Versicherungsschein und die Bestätigung der Versicherung erhält Fahrer (A) auch umgehend.
Einen knappen Monat später erhält Fahrer (A) eine Ordnungsverfügung aus seinem alten Wohnkreis. Hier wird im mit sofortiger Wirkung untersagt sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu betreiben da kein Versicherungsschutz vorliegt.
Nach Rücksprache mit der alten Stadt stellt sich heraus, dass die eVBÜ der neuen Versicherung zur neuen Zulassungsstelle gesendet wurde und nicht zum alten Wohnort, wo ja das Auto noch gemeldet ist.
Fahrer (A) ist von einem Versicherungsschutz ausgegangen, da er ja den Versicherungsschein vorliegen hatte und die neue Kfz-Versicherung ebenfalls die Beiträge abgebucht hat.
Nun endlich die Fragen:
Muss Fahrer (A) mit einer Strafe rechnen weil er ja ohne Versicherung gefahren ist? Er wurde in dem Zeitraum geblitzt, so das man Nachweisen kann, dass das Auto genutzt wurde.
Würde es bei einer Strafe mildernde Umstände geben, da Fahrer (A) diesen Fehler mit der eVBÜ selbst nicht nachvollziehen konnte, da diese von der KfZ-Versicherung verschickt wird?
Könnte Fahrer (A) alle endstanden Kosten der Versicherung in Rechnung stellen, da diese in der dreitagesfrist (Festgelegt in der Ordnungsverfügung) nicht die eVBÜ an die Kfz-Zulassungsstelle im alten Kreis versenden konnte? Begründung der Versicherung lautet, dass man es nicht zeitnah aufgrund hoher Auslastung der Mitarbeiter bearbeiten konnte.
Vielen Dank
Fahren ohne Autoversicherung
1. Februar 2024
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Frage vom 1. Februar 2024 | 10:57
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahren ohne Autoversicherung
#1
Antwort vom 1. Februar 2024 | 11:40
Von
Status: Wissender (14657 Beiträge, 4512x hilfreich)
Hallo,
Nein. Denn er ist nicht ohne Versicherungsschutz gefahren. Da brauchen wir über Vorsatz gar nicht mehr reden (der hier auch nicht vorliegt).Zitat:Muss Fahrer (A) mit einer Strafe rechnen weil er ja ohne Versicherung gefahren ist? Er wurde in dem Zeitraum geblitzt, so das man Nachweisen kann, dass das Auto genutzt wurde.
Einzig ein Fahren nach Erhalt der Ordnungsverfügung wäre strafbar (oder ist auch das erfolgt?).
Imho nicht. Denn es stand A frei, den Beweis selbst zu erbringen.Zitat:Könnte Fahrer (A) alle endstanden Kosten der Versicherung in Rechnung stellen, da diese in der dreitagesfrist (Festgelegt in der Ordnungsverfügung) nicht die eVBÜ an die Kfz-Zulassungsstelle im alten Kreis versenden konnte? Begründung der Versicherung lautet, dass man es nicht zeitnah aufgrund hoher Auslastung der Mitarbeiter bearbeiten konnte.
Ich kenne die internen Abläufe bei den Straßenverkehrsämtern nicht. Aber eigentlich sollte es schon anhand des Kennzeichens klar sein, wo das Fahrzeug zugelassen ist*, und Dokumente entsprechend weitergeleitet werden. So kenne ich es beispielsweise vom Finanzamt.Zitat:Nach Rücksprache mit der alten Stadt stellt sich heraus, dass die eVBÜ der neuen Versicherung zur neuen Zulassungsstelle gesendet wurde und nicht zum alten Wohnort, wo ja das Auto noch gemeldet ist.
*wohlgemerkt, es ist nicht unbedingt die Stadt/der Kreis, auf den das Kennzeichen lautet
Stefan
#2
Antwort vom 1. Februar 2024 | 13:28
Von
Status: Lehrling (1714 Beiträge, 333x hilfreich)
Da wird überhaupt nichts versendet!ZitatNach Rücksprache mit der alten Stadt stellt sich heraus, dass die eVBÜ der neuen Versicherung zur neuen Zulassungsstelle gesendet wurde und nicht zum alten Wohnort, wo ja das Auto noch gemeldet ist. :
Das Verfahren beim Versicherwechsel ist ganz einfach: Die neue Versicherung übermittelt die eVBÜ an das KBA. Das KBA übermittelt auf Basis der Fahrzeugidentifizierungsnummer die Informationen an die Zulassungsstelle, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Zulassungsstelle prüft dann aber auch Angaben zum Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer sowie Kennzeichen. Sollte die Daten nicht 1:1 übereinstimmen, gilt das Fahrzeug als unversichert.
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