Fahrerflucht nach Parkschaden (5200€) im Dienst

12. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrerflucht nach Parkschaden (5200€) im Dienst

Hallo

ich fahre Pakete für Amazon aus und habe im April einen Schaden in Höhe von 5200€ an einem parkenden Auto verursacht. Leider habe ich mich unerlaubt vom Tatort entfernt ohne den Unfall zu melden.
Meine Firma hat daraufhin meine Daten an die ermittelnde Polizei weitergegeben und ich habe einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu 50€ und einem 6-monatigen Fahrverbot erhalten.
Dagegen habe ich Einspruch erhoben und warte nun auf den Termin der Hauptverhandlung. Einspruch habe ich erhoben, weil es sich um ein ziemlich altes Auto (mindestens 20 Jahre alter Mazda) handelt, an dem nur die Stoßstange beschädigt war, es waren keine weiteren Schäden am Wagen sichtbar. An meinem Sprinter war nur eine kleine Delle am Stoßfänger zu sehen. Hatte den Schaden damals als nicht erheblich, also höchstens 600€ eingeschätzt.
Ich hoffe nun, dass man das Gutachten zum Schaden über 5200€ anfechten kann und den Schaden eventuell auf 1800€ runter kriegen könnte.

1. Ist es überhaupt möglich ein Gutachten in der Höhe so anzuzweifeln, dass der Schaden danach als nicht erheblich gilt ?
2. Lohnt sich in meinem Fall die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes noch und wie hoch würden die Kosten in dem Fall einzuschätzen sein ?
3. Ist es ratsam eine mündliche Hauptverhandlung anzustreben, bezüglich der Möglichkeit einer dann noch höheren Strafe, oder soll ich den Strafbefehl lieber so annehmen wie er jetzt ist ?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe




38 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41011x hilfreich)

Zitat (von itok):
und den Schaden eventuell auf 1800€ runter kriegen könnte.

Und davon erhofft man sich was konkret?
Wobei ich Zweifel habe, das das da überhaupt relevant sein könnte und geprüft würde.



Zitat (von itok):
soll ich den Strafbefehl lieber so annehmen wie er jetzt ist ?

Zitat (von itok):
Dagegen habe ich Einspruch erhoben

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und davon erhofft man sich was konkret?
Wobei ich Zweifel habe, das das da überhaupt relevant sein könnte und geprüft würde.


Erhoffe mir dadurch, dass dann kein Fahrverbot (oder nur 1-3 Monate) ausgesprochen würde und ich einen weitaus kleineren Schaden begleichen müsste (Regressanspruch der Versicherung)

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#3
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...


Einspruch habe ich eingelegt um meine Rechte zu wahren. Falls keine Chance besteht das Gutachten anzufechten, würde ich den Einspruch wohl wieder zurückziehen.

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4036 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von itok):
1. Ist es überhaupt möglich ein Gutachten in der Höhe so anzuzweifeln, dass der Schaden danach als nicht erheblich gilt ?
Anzweifeln kann man. Die Frage ist eher, ob man damit auch Erfolg haben könnte. Man müsste ein Gegengutachten erstellen lassen. Da man dafür vermutlich keinen Zugriff auf das Fahrzeug bekäme und / oder dieses instandgesetzt wurde, kann das neue Gutachten u.U. nur auf Informationen und Bilder des ursprünglichen Gutachtens beruhen. Ich halte es nicht unbedingt für wahrscheinlich, dass ein neues Gutachten zu einem ganz anderen Ergebnis kommen würde. Zudem hatte die Versicherung auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Ein neues Gutachten müsste von Dir gezahlt werden.

Selbst wenn ein neues Gutachten ein Ergebnis liefern würde, das in Deinem Sinne wäre, wäre ungewiss, wie das Gericht reagieren würde. Welchem Gutachten soll es dann Glauben schenken? Gut möglich, dass das Gericht dann noch ein weiteres Gutschten in Auftrag gibt. Und 3x darfst Du raten, wer das dann am Ende bezahlen muss.

Aber wenn das wirklich ein 20 Jahre alter Mazda gewesen ist, dann kann man den Wert des Auto natürlich hinterfragen. Aber vielleicht war er ja auch noch älter, und ein Oldtimer, dessen Wert schon wieder steigt.

Zitat (von itok):
2. Lohnt sich in meinem Fall die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes noch und wie hoch würden die Kosten in dem Fall einzuschätzen sein ?
Was der Anwalt kosten würde sollte man ihn selbst fragen. Das kann man ja vor Mandatserteilung klären. Ich würde mal mit mindestens 1500€ rechnen. Ob sich das lohnt sieht man erst hinterher. Ich bin da aber eher skeptisch.

Zitat (von itok):
3. Ist es ratsam eine mündliche Hauptverhandlung anzustreben, bezüglich der Möglichkeit einer dann noch höheren Strafe, oder soll ich den Strafbefehl lieber so annehmen wie er jetzt ist ?
Mit einer höheren Strafe würde ich nicht unbedingt rechnen. Mit einer viel niedrigeren aber auch nicht.

Bist Du derzeit erwerbstätig? Ohne Fahrerlaubnis kannst Du ja nicht als Fahrer tätig sein. Bei einer Tagessatzhöhe von 50€ geht man von einem Nettoeinkommen von 1500€ (ggf. nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen). Ist das realistisch? Falls das zu hoch angesetzt sein sollte, könnte ein auf die Tagessatzhöhe begrenzter Einspruch sinnvoll sein.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49226 Beiträge, 17323x hilfreich)

Zitat (von itok):
und einem 6-monatigen Fahrverbot erhalten.


Das ist doch kein Fahrverbot, sondern es dürfte sich um einen Führerscheinentzug handeln.

Zitat (von itok):
Ich hoffe nun, dass man das Gutachten zum Schaden über 5200€ anfechten kann und den Schaden eventuell auf 1800€ runter kriegen könnte.


Und was sollte das im Hinblick auf den Strafbefehl helfen?

Im Strafbefehle geht um um eine Strafe für Deine Unfallflucht und nicht um den Schadenersatzanspruch des Geschädigten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Anzweifeln kann man. Die Frage ist eher, ob man damit auch Erfolg haben könnte. Man müsste ein Gegengutachten erstellen lassen. Da man dafür vermutlich keinen Zugriff auf das Fahrzeug bekäme und / oder dieses instandgesetzt wurde, kann das neue Gutachten u.U. nur auf Informationen und Bilder des ursprünglichen Gutachtens beruhen. Ich halte es nicht unbedingt für wahrscheinlich, dass ein neues Gutachten zu einem ganz anderen Ergebnis kommen würde. Zudem hatte die Versicherung auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Ein neues Gutachten müsste von Dir gezahlt werden.

Selbst wenn ein neues Gutachten ein Ergebnis liefern würde, das in Deinem Sinne wäre, wäre ungewiss, wie das Gericht reagieren würde. Welchem Gutachten soll es dann Glauben schenken? Gut möglich, dass das Gericht dann noch ein weiteres Gutschten in Auftrag gibt. Und 3x darfst Du raten, wer das dann am Ende bezahlen muss.

Aber wenn das wirklich ein 20 Jahre alter Mazda gewesen ist, dann kann man den Wert des Auto natürlich hinterfragen. Aber vielleicht war er ja auch noch älter, und ein Oldtimer, dessen Wert schon wieder steigt.


Danke für die schnelle Antwort und die präzise Einschätzung der Sache.
Wenn wahrscheinlich zwei weitere Gutachten auf mich zukommen würden, die ich dann selbst zahlen müsste, erübrigt sich ein weiteres Vorgehen wohl.
Kann mir zwar beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Schaden an der Stoßstange so hoch sein soll, und nein es war sicher kein hochwertiger Oldtimer, eher ein in die Jahre gekommenes Nutzfahrzeug. Nur das meine Versicherung den Schaden nicht angezweifelt hat, zeugt höchstwahrscheinlich doch von einer angemessener Höhe des Schadens... das stimmt.

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#7
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Bist Du derzeit erwerbstätig? Ohne Fahrerlaubnis kannst Du ja nicht als Fahrer tätig sein. Bei einer Tagessatzhöhe von 50€ geht man von einem Nettoeinkommen von 1500€ (ggf. nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen). Ist das realistisch? Falls das zu hoch angesetzt sein sollte, könnte ein auf die Tagessatzhöhe begrenzter Einspruch sinnvoll sein.


Ich arbeite derzeit immernoch als Paketbote, da mir der Führerschein noch nicht entzogen wurde. Daher ist wohl auch die Tagessatzhöhe angemessen, eher sogar etwas zu niedrig angesetzt.
Werde die Strafe dann akzeptieren und kann nur hoffen das ich was daraus gelernt habe.

Ist es eventuell möglich gegen das Fahrverbot vorzugehen, bezüglich meiner Arbeit, da es mir bei einer Kündigung schwer fallen wird, meinen Lebensunterhalt weiterhin selbst zu bestreiten ?

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#8
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist doch kein Fahrverbot, sondern es dürfte sich um einen Führerscheinentzug handeln.


Glaube es ist ein Fahrverbot, im Strafbefehl steht nur: „Ferner wird Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Strassenverkehr für die Dauer von 6 Monaten verboten."

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#9
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was sollte das im Hinblick auf den Strafbefehl helfen?

Im Strafbefehle geht um um eine Strafe für Deine Unfallflucht und nicht um den Schadenersatzanspruch des Geschädigten.


Stimmt, nur hätte das Gericht dann eine weitaus geringere Strafe aussprechen können, falls es sich "nur" um einen nicht erheblichen Schaden handeln würde.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41011x hilfreich)

Zitat (von itok):
nur hätte das Gericht dann eine weitaus geringere Strafe aussprechen können, falls es sich "nur" um einen nicht erheblichen Schaden handeln würde.

Tja, der Schaden dürfte hier nicht so schwer wiegen wie die Tatsache, das man als "Berufskraftfahrer" so was gemacht hat ...



Zitat (von itok):
Ist es eventuell möglich gegen das Fahrverbot vorzugehen, bezüglich meiner Arbeit,

Durchaus kommt es vor, das die Gelsdstrafe erheblich steigt und das Fahrverbot sinkt.



Zitat (von itok):
da es mir bei einer Kündigung schwer fallen wird, meinen Lebensunterhalt weiterhin selbst zu bestreiten

Wenn man nichts besseres hat, wird das wohl nichts werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2299 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von itok):
Kann mir zwar beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Schaden an der Stoßstange so hoch sein soll,

Es wird aber nicht bei der Stoßstange geblieben sein. Das sollte aus dem Gutachten erkennbar sein. Liegt Dir das überhaupt vor?
Mir ist vor zwei Jahren auch jemand beim Ausparken gegen die Stoßstange gefahren. Sah auf den ersten Blick nur nach einem verbogenen Nummernschild aus.
Am Ende waren wir dann auch bei über 5000 € ...

-- Editiert von User am 13. Dezember 2022 08:38

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#12
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4036 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von itok):
Glaube es ist ein Fahrverbot, im Strafbefehl steht nur: „Ferner wird Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Strassenverkehr für die Dauer von 6 Monaten verboten."
Ja, das klingt nach einem Fahrverbot. Gemäß § 44 StGB kann ein Fahrverbot bis zu 6 Monate vehängt werden, was hier auch erfolgt ist.

Entscheidend dabei auch "Kraftfahrzeugen jeder Art". Das umfasst dann auch fahrerluabnisfreie KFZ wie z.B. Mofa und eKFZ (eScooter etc.). Aber das nur am Rande.

Zitat (von itok):
Stimmt, nur hätte das Gericht dann eine weitaus geringere Strafe aussprechen können, falls es sich "nur" um einen nicht erheblichen Schaden handeln würde.
Das ist grundsätzlich richtig. Aber insgesamt ist die Strafe, auch in Anbetracht der Höhe des "offiziellen" Schadens eher milde ausgefallen. Mit 60 Tagessätzen bewegt sich die Geldstrafe im eher unteren Bereich. Und ein Fahrverbot anstatt der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist ist schon fast gnädig.

An deiner Stelle würde ich mir aber überlegen, ob ich an dem Einspruch festhalten möchte. Hast Du den Einspruch begründet? Wenn ja, wie?

Wenn Du den Einspruch jetzt zurückziehst, dann erlangt der Strafbefehl Rechtskraft. Das lässt sich dann auch nicht mehr rückgängig machen. Dann musst Du das Fahrverbot innerhalb eines Monats antreten. Wenn Du den Einspruch nicht zurückziehst, dann hast Du Zeit gewonnen. Zeit in der Du das Fahrverbot noch nicht antreten musst. Zeit in der Du Dir, falls erforderlich, einen anderen Job, für den Du keine Fahrerluabnis benötigst suchen kannst, oder in der Du mit Deinem Arbeitgeber reden kannst, ob er Dich während des Fahrverbots anderweitig (z.B. im Lager oder im Versand) beschäftigen kann.

Zeit in der Du Akteneinsicht nehmen kannst. Zeit in der Du vielelicht auch das Gutachten (z.B. bei der Versicherung) einsehen kannst. Dann hättest Du genauere Informationen zum Fahrzeug des Geschädigten und könntest selbst im Internet den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs recherchieren. Vielleicht ergibt sich ja tatsächlich eine Diskrepanz. Vielleicht aber auch nicht.

Zurückziehen kannst Du Deinen Einspruch später auch noch. Du kannst ihn, wenn ein Jobverlust drohen sollte, auch immernoch auf die Höhe der Tagessätze begrenzen. Aber wenn Du ihn jetzt zurückziehst, dan sind die Messen gelesen.

Solltest Du Deinen Einspruch damit begründet haben, dass Du Zweifel an der Schadenshöhe und dem Gutachten hast, dann könnte es natürlich passieren, dass das Gericht von sich aus ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gibt. Dann könntest Du dem Gericht mitteilen, dass Du nach Akteneinsicht und eigener Recherche dem Gericht bis zu einem bestimmten Datum (z.B. 31.1.23) mitteilen wirst, ob Du am Einspruch festhalten, ihn auf die Höhe der Tagessätze begrenzen, oder zurückziehen möchtest. Dann wird das Gericht vorher auch nichts unternehmen.

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#13
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4036 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Sah auf den ersten Blick nur nach einem verbogenen Nummernschild aus.
Am Ende waren wir dann auch bei über 5000 € ...
Natürlich gibt es sowas. Aber wenn die Schätzungen des TE zutreffend sein sollten, dann kann man schon mal hinterfragen, wie viel ein 20 Jahre altes Auto überhaupt noch wert ist. Soll heißen: Wenn das Auto selbst nur noch beispielsweise 2000€ wert ist, dann kann der Schaden nicht bei 5000€ liegen.

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#14
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8849 Beiträge, 1883x hilfreich)

Das ändert aber immernoch nichts an der Fahrerflucht..... Das sind für mich zwei verschiedene Baustellen. Ob es schlau ist, beide zu vermischen, sollte man mit seinem Anwalt besprechen.

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#15
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4036 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das ändert aber immernoch nichts an der Fahrerflucht
Natürlich nicht. Hat auch Niemand behauptet.

Zitat (von cirius32832):
Das sind für mich zwei verschiedene Baustellen.
Keineswegs. Das Strafmaß ist regelmäßig auch vom angerichteten Schaden abhängig.

Zitat (von cirius32832):
Ob es schlau ist, beide zu vermischen, sollte man mit seinem Anwalt besprechen.
Ob es schlau ist das gegenwärtig mit einem Anwalt zu besprechen, der das ja auch nicht kostenlos machen würde, sei mal dahingestellt. Aber auch diese Option würde nur dann einen Sinn ergeben, wenn der TE erst einmal am Einspruch festhält um Zeit zu gewinnen, womit wir wieder bei Beitrag #12 wären.

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#16
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2299 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Natürlich gibt es sowas. Aber wenn die Schätzungen des TE zutreffend sein sollten, dann kann man schon mal hinterfragen, wie viel ein 20 Jahre altes Auto überhaupt noch wert ist. Soll heißen: Wenn das Auto selbst nur noch beispielsweise 2000€ wert ist, dann kann der Schaden nicht bei 5000€ liegen.

Da hast Du natürlich Recht.
Problem ist hier IMO auch, dass noch viel unklar ist.
Sind die 5200 € nur der Schaden lt. Gutachten oder die Kosten insgesamt? Also mit Anwalt und Leihwagen etc.?
Ist das gegnerische Fahrzeug wirklich 20 Jahre alt? Bisher schätzt der TE ja nur.
Aber wie hier ja eigentlich alle schon festgestellt haben ist das eher das kleinere Problem.
Die Fahrerflucht ist gravierender und am Strafmaß würde sich wohl auch nicht viel ändern.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#17
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1173 Beiträge, 198x hilfreich)

Was sagt denn Ihre Versicherung dazu bzw. zu dem Gutachten?

Wenn Ihre Darstellung denn exakt so stimmt, also nur ein Schaden an der Stoßstange vorhanden war (oder meinetwegen ein leichter Blechschaden), kann ein Schadenswert von 5000 Euro bei einem 20 Jahre alten Mazda nicht realistisch sein, das geht ja dann in der Regel eher Richtung Totalschaden.

Es gibt auch noch sowas wie Versicherungsbetrug, nicht, dass das hier unbedingt der Fall sein müsste, so selten kommt das aber gar nicht vor.

Da Sie beruflich auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind und wenn Sie sich sicher sind, dass die Schadenshöhe nicht annährend realistisch ist, wäre mir an Ihrer Stelle eine Einschätzung eines Fachanwalts das Geld doch wert.

Dieser sollte Sie auch erstmal über die Erfolgsabsichten beraten, dann können Sie immer noch weiter entscheiden.

-- Editiert von User am 13. Dezember 2022 13:29

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#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6838 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von itok):
Dagegen habe ich Einspruch erhoben und warte nun auf den Termin der Hauptverhandlung. Einspruch habe ich erhoben, weil es sich um ein ziemlich altes Auto (mindestens 20 Jahre alter Mazda) handelt, an dem nur die Stoßstange beschädigt war, es waren keine weiteren Schäden am Wagen sichtbar.

Der angerichtete Schaden spielt für die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort keine Rolle. 40 Tagessätze und 6 Monate Fahrverbot sind angesichts eines Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht besonders hoch. Auf die Höhe der Strafe hat der angerichtete Schaden dabei durchaus Einfluss. Die HUK nennt als Erfahrungswerte z.B.:

Schäden bis zu 600 €: Das Verfahren wird meist gegen eine Geldauflage eingestellt bzw. es wird eine geringe Geldstrafe ausgesprochen.
Schäden bis 1.300 €: Der Verursacher muss mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg und maximal 3 Monate Fahrverbot.
Schäden ab 1.300 €: Der Fahrer verliert den Führerschein für mindestens 6 Monate und es gibt 3 Punkte. Dieser Eintrag bleibt 10 Jahre registriert. Außerdem drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen können.

Zitat:
Hatte den Schaden damals als nicht erheblich, also höchstens 600€ eingeschätzt.
Ich hoffe nun, dass man das Gutachten zum Schaden über 5200€ anfechten kann und den Schaden eventuell auf 1800€ runter kriegen könnte.

Die Reparaturkosten werden durch die Werkstatt bzw. einen Gutachter geschätzt. Nicht durch den Schadensverursacher. Der Schaden wird durch die Haftpflichtversicherung reguliert, und die zahlt garantiert nicht einen Cent mehr als sie muss.
Bei Unfallflucht seitens ihres Versicherten kann sie dann den Versicherten mit bis zu 2.500 Euro und unter Umständen bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen, d.h. sie holt sich das Geld bei ihrem Versicherten zurück.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6838 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von Garfield73):
Sah auf den ersten Blick nur nach einem verbogenen Nummernschild aus.
Am Ende waren wir dann auch bei über 5000 € ...

Natürlich gibt es sowas. Aber wenn die Schätzungen des TE zutreffend sein sollten, dann kann man schon mal hinterfragen, wie viel ein 20 Jahre altes Auto überhaupt noch wert ist. Soll heißen: Wenn das Auto selbst nur noch beispielsweise 2000€ wert ist, dann kann der Schaden nicht bei 5000€ liegen.

Auf 5.000 Euro wird man dann nicht kommen, auf deutlich mehr als 2.000 Euro schon, denn es müssen ja auch Mietwagenkosten ersetzt werden, für einen angemessenen Zeitraum bis zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs. Und das können angesichts der aktuellen Knappheit an Gebrauchtwagen heute schon mal drei Wochen sein. Dazu kommen noch die üblichen anderen Kosten, die erstattet werden müssen. Das läppert sich.

Und was sich ebenfalls läppert, sind die Reparaturkosten bei angeblich ach so kleinen Blechschäden. Unter 1.000 Euro kriegt man inkl. 19% USt auch die kleinste Beule nicht mehr fachgerecht repariert, und Kollisionen mit Stoßstangen haben gerne Schäden an deren Befestigung, an der Schürze, den Kotflügeln usw. zur Folge.

Man kann am einfachsten mal die eigene Haftpflichtversicherung fragen, ob die diese Schadenshöhe akzeptiert hat.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Mit 60 Tagessätzen bewegt sich die Geldstrafe im eher unteren Bereich. Und ein Fahrverbot anstatt der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist ist schon fast gnädig.


Das sehe ich genauso. Daher auch meine Angst bei einer Hauptverhandlung härter bestraft zu werden, falls der Schaden in der Höhe bestätigt wird.


Zitat (von Demonio):
An deiner Stelle würde ich mir aber überlegen, ob ich an dem Einspruch festhalten möchte. Hast Du den Einspruch begründet? Wenn ja, wie?


Den Einspruch habe ich damit begründet, dass ich einen solch erheblichen Schaden nicht erkannt habe. Das ich den Schaden auf maximal 300-500€ geschätzt hatte, auch das ich den Wert des Wagens insgesamt auf ca. 3000€ geschätzt hatte, also das ich das Gutachten über 5200€ anzweifeln würde.
Und weiter noch mit der Bitte von einem Fahrverbot abzusehen um meinen Beruf weiter ausüben zu können. Also Umwandlung des Fahrverbots in eine Geldstrafe.

Zitat (von Demonio):
Das umfasst dann auch fahrerluabnisfreie KFZ wie z.B. Mofa und eKFZ (eScooter etc.). Aber das nur am Rande.

Gut zu wissen.

Zitat (von Demonio):
Zurückziehen kannst Du Deinen Einspruch später auch noch. Du kannst ihn, wenn ein Jobverlust drohen sollte, auch immernoch auf die Höhe der Tagessätze begrenzen. Aber wenn Du ihn jetzt zurückziehst, dan sind die Messen gelesen.

Solltest Du Deinen Einspruch damit begründet haben, dass Du Zweifel an der Schadenshöhe und dem Gutachten hast, dann könnte es natürlich passieren, dass das Gericht von sich aus ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gibt. Dann könntest Du dem Gericht mitteilen, dass Du nach Akteneinsicht und eigener Recherche dem Gericht bis zu einem bestimmten Datum (z.B. 31.1.23) mitteilen wirst, ob Du am Einspruch festhalten, ihn auf die Höhe der Tagessätze begrenzen, oder zurückziehen möchtest. Dann wird das Gericht vorher auch nichts unternehmen.


Super danke für diesen hilfreichen Tipp. Werde ich dem Gericht genauso mitteilen und mir Akteneinsicht verschaffen. Und das Gutachten kann ich einfach so bei der Versicherung meiner Firma anfragen ?
Wenn das Gutachten schlüssig scheint, begrenze ich den Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze. Falls ich Recht hatte und das Gutachten überhöht ist, werde ich ein weiteres Gutachten in Auftrag geben.
Oder könnte ich mich auch einfach darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus schon ein neues Gutachten erstellen lassen wird ?

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#21
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Sind die 5200 € nur der Schaden lt. Gutachten oder die Kosten insgesamt? Also mit Anwalt und Leihwagen etc.?


Zu der Frage ob der Schaden mit Gutachterkosten, Leihwagen, Anwaltskosten gerechnet wurde, kann ich nichts sagen, da ich das Gutachten leider noch nicht einsehen konnte.
Im Strafbefehl steht nur: „Sie stießen gegen den geparkten PKW, hierdurch entstand ein Fremdschaden in Höhe von 5200€."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Was sagt denn Ihre Versicherung dazu bzw. zu dem Gutachten?


Was die Versicherung zu dem Gutachten sagt, weiss ich leider nicht. Ich werde die Versicherung kontaktieren und um eine Kopie des Gutachtens bitten. Da die Versicherung über die Firma läuft, bin ich nicht sicher, ob das einfach so möglich ist, aber einen Versuch ist es wert.
Alles weitere hängt dann von der Glaubhaftigkeit des Gutachtens ab.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bei Unfallflucht seitens ihres Versicherten kann sie dann den Versicherten mit bis zu 2.500 Euro und unter Umständen bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen, d.h. sie holt sich das Geld bei ihrem Versicherten zurück.


Hier wäre gut zu wissen in welchen Fällen der Regressanspruch auf 2500€ begrenzt ist. Ich meine gelesen zu haben, dass meistens bis 5000€ zurückgefordert wird und nur in wenigen Ausnahmefällen die 2500€-Grenze gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Auf 5.000 Euro wird man dann nicht kommen, auf deutlich mehr als 2.000 Euro schon, denn es müssen ja auch Mietwagenkosten ersetzt werden, für einen angemessenen Zeitraum bis zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs. Und das können angesichts der aktuellen Knappheit an Gebrauchtwagen heute schon mal drei Wochen sein. Dazu kommen noch die üblichen anderen Kosten, die erstattet werden müssen.


Für die Strafbemessung wird aber erstmal nur die Höhe des Schadens am Fahrzeug herangezogen oder sind hier auch weitere Kosten, wie Anwalt, Mietwagen, usw. relevant ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41011x hilfreich)

Zitat (von itok):
Da die Versicherung über die Firma läuft, bin ich nicht sicher, ob das einfach so möglich ist, aber einen Versuch ist es wert.

Das anfragen ist ganz einfach möglich - die Frage ist. ob man es aktuell bekommt.

Aber eventuell liegt es dem Fuhrparkmanagement / Schadenmanagement der Firma vor und die könnten ein Kopie senden?



Zitat (von itok):
Alles weitere hängt dann von der Glaubhaftigkeit des Gutachtens ab.

Für Staatsanwaltschaft und Gericht war es glaubhaft genug, eine Verurteilung darauf zu stützen.
Aber dennoch sollte man es einem unabhängigen Fachmann vorlegen.



Zum Thema "Anwalt fragen", das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/ für kleines Geld, oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79




-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 20:10

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4036 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von itok):
Hier wäre gut zu wissen in welchen Fällen der Regressanspruch auf 2500€ begrenzt ist.
5000€ sind es wenn die Obliegenheitsverletzung bereits vor dem Schadensereignis stattgefunden hat. Klassisches Beispiel wäre eine Trunkenheitsfahrt mit Unfsllfolge. Also erst besoffen gefahren und dann den Unfall gebaut.

2500€ sind es wenn die Obliegenheitsverletzung erst nach dem Schadenereignis erfolgte. Klassisches Beispiel wäre eine Unfallflucht. Also erst Unfall gebaut und dann getürmt ohne die Feststellung zur Person und Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
itok
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, ich berichte euch mal wie die Sache weitergegangen ist.

Das Schadensgutachten konnte ich mittlerweile einsehen. Das Schadensbild passt so nicht zum Unfallhergang (leichter Rempler beim Einparken). Ich bin sicher, dass hier ein Vorschaden verschwiegen wurde...
Im Gutachten sind drei Schäden zu sehen. Unten an der Stoßstange rechts und links. Oben eine Riesenbeule an der Kofferraumklappe links. An meinem Transporter ist nur ein Schaden unten rechts Stosstange zu sehen.
Da sich bei meinem Transporter-Dienstfahrzeug unten ein 30cm langes Trittbrett befindet, ist der Schaden in Kofferaumhöhe praktisch ausgeschlossen. Ausserdem ist in der Höhe kein Kratzer zu sehen, obwohl der Schaden dort am anderen Fahrzeug erheblich gewesen sein soll. Im Polizeibericht steht sogar was von grauen Lackresten, die am beschädigten Fahrzeug verblieben sind, und mein Transporter ist blau und ohne jegliche Lackschäden.

Bin nicht sicher, ob ich jetzt selbst ein Gutachten zum Schadenshergang erstellen lassen sollte, da das Strafmaß sicher nicht drastisch gesenkt würde. Strafbefehl war 2000€ Strafe + 6m Fahrverbot.

Zwar könnte die Versicherung nicht mehr ein so hohen Regressanspruch stellen, aber so weit ich verstanden habe, wäre das sowieso nur bis 2500€ möglich.
Wenn ich Gutachten- und Anwaltskosten aufrechne kommt das in etwa aufs Gleiche raus, höchstens das Fahrverbot könnte sich auf 3m verringern.
Und da die Verhandlung schon nächste Woche stattfinden soll, werde ich wohl auf solch ein Gutachten verzichten müssen.
Morgen werde ich trotzdem mal bei einem Gutachterbüro fragen, ob sowas überhaupt bis Ende der Woche möglich wäre.
Was ich wahrscheinlich machen werde ist die Haftpflichtversicherung auf das Schadensgutachten und den offensichtlich verschwiegenen Vorschaden hinzuweisen und dann hoffen, dass die der Sache nachgehen. Wird natürlich nicht mehr vor der Verhandlung aufgeklärt werden können, aber halt der Gerechtigkeit wegen werde ich das wohl machen.

Schade das ich das höchstwahrscheinlich vor dem Gerichtstermin nicht mehr hinkriegen werde ein Gutachten zu beschaffen, was einen viel kleineren Schaden beweisen könnte, trotzdem möchte mich bei euch allen nochmal für die Hilfe bedanken.

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#28
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2313 Beiträge, 1092x hilfreich)

Ich würde hier auf jeden Fall Strafanzeige erstatten!
Strafantrag nicht vergessen.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41011x hilfreich)

Zitat (von itok):
Schade das ich das höchstwahrscheinlich vor dem Gerichtstermin nicht mehr hinkriegen werde ein Gutachten zu beschaffen, was einen viel kleineren Schaden beweisen könnte

Nun, solche Verfahren können durchaus verschoben werden, wenn entlastendes ermittelt werden muss ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4009 Beiträge, 643x hilfreich)

Zitat (von itok):
Das Schadensbild passt so nicht zum Unfallhergang (leichter Rempler beim Einparken). Ich bin sicher, dass hier ein Vorschaden verschwiegen wurde...

Eigentlich werden die Fahrzeuge doch auch gegenübergestellt. dann erkennt man schon mal daran ob die Schäden übereinstimmen.

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