hallo!
wer kennt sich mit den vorschriften in bezug auf parken und halten etwas genauer aus und kann mir helfen.
Hergang:
am 8.12.09 habe ich nachmittags ca. 16:30 uhr einen bekannten welcher sehr krank ist zu seiner alten wohnung gefahren, um nur nochmal zu kontrollieren ob auch wirklich alles ausgeschalten ist. das hat max. 3 min. gedauert und dann war auch schon das tiket dran.Und vor allen dingen niemand von den Politessen mehr zu sehen.Das verkehrsschild war ein Halteverbotsschild.
Meine frage nun: Ich weiss, das es für die durchführung der politessentätigkeit richtlinien gibt(wie lange sie noch am tatort verbleiben müssen? )wer kennt sich da etwas genauer aus und kann mir helfende auskunft geben. die angelegenheit soll bald vor gericht und ich möchte keine unnötigen fehler machen.
dank im vorraus.
Gruß R:B.
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Kurzes Parken im Halteverbot von ca. 3 min.
Wenn Sie keine unnötigen Fehler machen wollen, dann zahlen sie den Betrag und machen es sich nicht unnötig teurer.
Sie geben selbst zu, dort geparkt zu haben. § 12 abs. 2 StVO
schreibt:
quote:<hr size=1 noshade>Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. <hr size=1 noshade>
Somit parkten Sie verkehrswidrig im Haltverbot.
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Hallo,
es gibt keine besondere Vorgabe, die besagt, dass eine Politesse eine bestimmte Zeit am Tatort verbleiben muss.
Hier sind einige Halbwahrheiten:
1. Politesse muss eine Zeit lang am Tatort verweilen!
---> Stimmt nicht. Die Politesse erfasst das Fahrzeug und verweilt während der Erfassung am Tatort.
2. Die Politesse muss den Fahrzeugführer zunächst auffordern, dass dieser das Haltverbot/Parkverbot verlässt!
---> Stimmt nicht. Steht ein Fahrzeug im Haltverbot/Parkverbot, kann die Politesse diesen erfassen, auch wenn der Fahrzeugführer im Auto siitzt oder sich am Fahrzeug befindet.
3. Es muss immer ein Zettel am PKW angebracht werden, sonst ist das Knöllchen ungültig!
---> Falsch. Ein Hinweiszettel muss nicht am Fahrzeug angebracht werden, damit das Knöllchen gültig wird. Denn so ein zettel kann witterungsbedingt wegfliegen oder von dritten entfernt werden.
4. Ohne Beweisfoto können die Politessen mir gar nichts!
---> Falsch. Die Politesse und ihre zeugenschaftliche Aussage, das ist als Beweisgrundlage gültig.
und da gibt es nocht einiges mehr.....
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-- Editiert am 20.04.2010 08:40
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Was ist genau als Tatbestand im Bescheid enthalten? Welche Tatbestandsnummer oder welcher Text?
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Im Bußgeldbescheid, steht folgender Wortlaut:
Sie parkten im Halteverbot(Zeichen 238)
§41 Abs.1 iVm Anlage2, §49 STVO, §24 StVG
; 52 BKat.
Ich hoffe Ihr könnt damit etwas anfangen und eventuell einen Rat ableiten.
Freundliche Grüße!
R.B.
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quote:Steht das echt da drin? Das wäre dann ja dieses Zeichen:
(Zeichen 238)

Gemeint ist wohl Zeichen 283, welches so aussieht:

Den vorgeworfenen Tatbestand sehe ich als erfüllt an und würde den Einspruch zurückziehen. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes wäre die Sache preiswerter erledigt gewesen.
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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."
-- Editiert am 20.04.2010 22:19
Zeichen 283 ist das für absolutes Halteverbot,
heißt, hier darf man weder halten (auch nicht für 30 Sekunden und auch nicht, wenn man im Auto sitzen bleibt) und erst recht nicht parken.
Ich würde zahlen und danach die Sache vergessen.
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