Parken auf privaten Grünstreifen

9. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken auf privaten Grünstreifen

Hallo, ich habe heute eine schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld (55€) erhalten.
Tatbestand ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §49 StVO i.V.m. §24 StVG.
Verwarnungsgrund sei das verbotene Parken auf einer Grünfläche.

Jetzt zu meiner Frage: Ich habe ein unbebautes Grundstück in Sachsen-Anhalt. Vor dem Grundstückszaun befindet sich ein ca. 3m breiter Grünstreifen und zu Straße hin ein 3m breiter Fußweg. Zum Grundstück gibt eine gepflasterte Einfahrt.
Der Grünstreifen neben dem Fußweg und dem gesetzten Zaun befindet sich ebenfalls in meinem Besitz. Nun habe ich in der letzten Woche auf diesem geparkt - und wohl eine Ordnungswidrigkeit begangen?
Mir war nicht bewusst, dass ich auf meinen Grünstreifen nicht parken darf, leider sind zu den aufgeführten Paragraphen keine Absätze genannt.
Wie ist die Rechtslage?




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von MaDam123):
Mir war nicht bewusst, dass ich auf meinen Grünstreifen nicht parken darf,

Man könnte ja mal beim Amt anfragen, weshalb man dort der Meinung sei, das Du auf Deinem eigenen Grund und Boden nicht parken darfst.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Die erwähnten §§ besagen nur, dass Dir eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Aber nicht welcher Tatvorwurf Dir gemacht wird. Gibt es da Angaben bzgl. TBNR oder BkatV?

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#3
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist lediglich einen "Schlüsselzahl 112118" angegeben.

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#4
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Gibt es da Angaben bzgl. TBNR oder BkatV?


Es ist lediglich einen "Schlüsselzahl 112118" angegeben.

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog gibt es diese Nummer nicht. Dort folgt auf 112076 die Nummer 112410. Kannst Du das Schreiben mal anonymisiert hier einstellen (abtippen oder einscannen, bei einem Bilderhoster hochladen und hier verlinken)?

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#6
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Kannst Du das Schreiben mal anonymisiert hier einstellen (abtippen oder einscannen, bei einem Bilderhoster hochladen und hier verlinken)?


Hier der Link zum Schreiben:

https://www.dropbox.com/s/8co1i3xt1hpv6dt/Verwarnung.pdf?dl=0

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#7
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Dort folgt auf 112076 die Nummer 112410.


Ich habe die Ziffer auch nicht finden können.

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12010 Beiträge, 4431x hilfreich)

Wohl ein Tippfehler, die richtige TBNR ist 102118.

Schick halt den Bogen ausgefüllt zurück, mit dem Hinweis, dass es sich bei besagter Fläche um Privateigentum handelt.

-- Editiert von spatenklopper am 12.04.2021 13:05

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#9
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wohl ein Tippfehler, die richtige TBNR ist 102118.


Ja super, stimmt! Da wird ein Schuh draus.
Ich habe heute schon mit der Behörde telefoniert und das Beiblatt zurückgeschickt.
Als ich die Dame auf die Ziffer 112118 aufmerksam machte, meinte sie, diese würde in der neuen (13.) Auflage des BT-KAT-OWI enthalten sein.
Eine Prüfung war jedoch erfolglos.

Vielen Dank für die Hilfe!


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#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2562 Beiträge, 408x hilfreich)

Also das Kraftfahrtbundesamt kennt noch keine 13, Auflage...
Und in der 12. Auflage ist der textlich ausformuliete Tatbestand mit 10 EUR dotiert.
Allerdings: In der aktuellen (und möglicherweise ungültigen...Zitierfehler...hust) BKatV wäre das Vergehen mit 55 EUR dotiert.

Kann es sein, dass hier versucht wird nach dem im April 2020 aktualisierten BKatV "abzurechnen"?

Wobei wir (unabhängig von der Gültigkeit der BKatV) hier immer noch über den Punkt "verbotenerweise" streiten müssen. Denn wenn es wirklich Dein Grundstück ist, dann hast Du Dir das sicher nicht selbst verboten. Aber überleg Dir gut, ob Du auch wirklich auf diesen Grünstreifen kommen kannst (und auch wieder runter) ohne auch nur einen Millimeter über den Bürgersteig zu fahren.

Meine Strategie wäre hier zunächst mal klarzustellen, dass ich auf meinem eigenen Grundstück geparkt habe und zusätzlich auf die Unwirksamkeit der StVO-Novelle hinweisen.

Beim ersten Punkt steht natürlich noch zur Debatte, ob es wirklich Privatgrundstück ist, bei zweiterem wird wohl auf verfassungsrechtlicher Ebene (mal wieder) ausdiskutiert werden müssen, welche Bedeutung das Zitiergebot im Grundgesetz hat.

-- Editiert von Kalanndok am 13.04.2021 12:54

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Aber überleg Dir gut, ob Du auch wirklich auf diesen Grünstreifen kommen kannst (und auch wieder runter) ohne auch nur einen Millimeter über den Bürgersteig zu fahren.
Das wäre doch vollkommen egal. Die meisten Grundstückszufahrten sind doch nur über den Bürgersteig erreichbar.

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#12
 Von 
MaDam123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Alle!
nach meinem Widerspruch und der Bitte zur Überprüfung des Sachverhaltes (Privatgrundstück) wurde die Verwarnung mit dem Verwarngeld nun zurückgenommen.

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12010 Beiträge, 4431x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

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