Hallo,
ich habe gerade in einer Zeitung gelesen, das Rennräder auf Grund der Geschwindigkeit, nicht auf dem Radweg fahren müssen.
NUn finde ich hier beim googeln nichts darüber. Ist das neu?
Gruß
September
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Rennrad muß nicht auf Radweg
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http://www.adfc.de/Verkehr--Recht/Recht/Regeln-fuer-Radfahrer/Rennrad-und-Radweg/Rennrad-und-Radwegebenutzungspflicht
Gibt es bei dir kein Google?
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
Das wußte ich (adfc-Verkehrs-Recht), aber ich las in einer neuen Zeitschrift, das dieses nicht stimmt, und das Rennrad [size=16px]nicht[/size] auf einen Radweg fahren muß.(rechtlich abgesichert) auf Grund der Geschwindigkeit
Und dieses fand ich nicht bei Google. Ist das so Neu das dieses niemand weiß, oder stimmt der Text der Zeitung nicht?
Das müßte dann doch richtig gestellt werden
und was für einen Verstoß??? meinen Sie?
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-- Editiert September1 am 28.02.2012 17:42
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quote:
und was für einen Verstoß??? meinen Sie?
Das ist nur eine Signatur, die eine allgemeine Haltung symbolisiert und nicht gegen Sie oder jemnand Anderen gerichtet ist.
Dise Signatur wird automatisch an alle verfassten Beiträge von "Radfahrer999" angehängt.
Stellt also keine Aussage im Bezug auf dieses Thema dar...
Ich meine in einem anderen Thema hier auch mal gelesen zu haben, dass Rennfahrer den Radweg nicht benutzen dürften, weil es sich um Sportgeräte handelt?
Bin mir über die Sachlage aber auch nicht weiter im Klaren.
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"Freunde sind wie Kartoffeln. Wenn Du sie isst, sterben sie."
quote:
von Katanaka am 28.02.2012 18:28
dass Rennfahrer den Radweg nicht benutzen dürften, weil es sich um Sportgeräte handelt?
Das ist falsch. Die 11 kg Grenze zum Sportgerät betrifft die Beleuchtung, nicht die Radwegepflicht.
quote:
von September1 am 28.02.2012 17:41
Das wußte ich (adfc-Verkehrs-Recht), aber ich las in einer neuen Zeitschrift, das dieses nicht stimmt, und das Rennrad nicht auf einen Radweg fahren muß.(rechtlich abgesichert) auf Grund der Geschwindigkeit
Wenn es den Artikel in der Roadbike betrifft....
Der Artikel bringt an, dass die Radwegepflicht bei Unzumutbarkeit nicht gilt und bringt folgende Punkte an:
- Schlechter Untergrund, wie Schlaglöcher, Kiesstrecken, dass Bauteile (Insbesondere Reifen und Laufräder) schaden nehmen würden!
- Hindernisse wie Baustellen, Mülltonnen, Ampeln (ja die stehen manchmal gerne auf Radwegen) und Treppen (bei uns ist eine Treppe mit 18 Steigungen auf der Strecke eines Fußgänger- und Radweges) Fußgänger, Skater und andere Radfahrer (Ältere, Kinder)...
Und dann auch nur, wenn es der Verkehr zulässt... Was auch immer das heißen mag...
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
Das aktuellste Urteil dürfte dieses sein:
http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-frankfurt-am-main-radfahrer-haftet-bei-unfall-nach-verlassen-des-radweges-mit
Ansonsten hilft vielleicht die Internetseite der Polizei in Bremen:
http://www.polizei.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen09.c.3499.de
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Fraglich ist, ob man mit Rennrädern überhaupt auf Fahrradwegen fahren darf oder nur dann, wenn man mit dem Rennrad den Radweg als Fahrradweg, für den er ja gedacht ist, benutzt, und nicht als Trainingsstrecke.
Immerhin beschweren sich im Netz Rennradler, daß sie auf dem Radweg keine 40 Km/h und mehr erreichen können, weil der Radweg durch Radfahrer ( wie kommt denn sowas ) verstopft sei. In verschiedenen Urteilen betreffend Radweg wird von einer Geschwindigkeit von 5- 7 Km/h gesprochen.
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Hallo,
ich habe per Zufall den Bericht auch hier bei Google gefunden.
Gebt mal folgenden URL ein.
http://www.cewecolor.de/fileadmin/user_upload/PDF/FTRA_0611_p20_21_CUT.pdf
Da kommt der Bericht über Radfahrer.
Gruß
September
-- Editiert September1 am 01.03.2012 13:06
Das OLG lauert noch:
Es wird zwar vertreten, daß sich dies (Anmerkung Achim: die Nutzungspflicht nur auf zugelassenen Straßen) bei Sportgeräten aus § 31 StVO
ergebe (so Jagusch/Hentschel, § 24 StVO
, Rn. 6 für Skateboards). Dem folgt der Senat nicht. § 31 knüpft nicht an das Gerät, sondern an seine Nutzung an. Ausschlaggebend für die Einordnung muß deshalb der überwiegende Charakter der jeweiligen Nutzungsform sein (Grams, NZV 97, 66; Rüth/Berr/Berz, § 13 StVO
Rn. 2). Wie bei anderen Sportgeräten, die in großem Umfang zu Fortbewegungszwecken eingesetzt werden, ist somit § 31 StVO
auf Inline-Skates, die zur Fortbewegung eingesetzt werden, nicht anwendbar (anders mag dies bei "Kunststück-Übungen" etc sein, vgl. Grams, NZV 97, 66; Seidenstecher, DAR 97, 106; Vieweg, NZV 98, 5). Daß diese Auslegung allgemeiner Rechtspraxis entspricht, zeigt im übrigen auch das Beispiel des Rennrades: Es wird von Radsportlern allein zu Sportzwecken benutzt, wobei der Sport aber in Form der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsnetz betrieben wird. Die Zulässigkeit dieser Betätigung ist, soweit ersichtlich, bislang von niemandem unter Berufung auf § 31 StVO
in Frage gestellt worden (vgl. Grams, NZV 97, 66).
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quote:
von http://www.cewecolor.de/fileadmin/user_upload/PDF/FTRA_0611_p20_21_CUT.pdf
Rennräder sind übrigens von der Radweg-
Regel ausgenommen: Da sie technisch anders
und auf Schnelligkeit ausgelegt sind,
müssen sie auf der Straße gefahren werden.


Müssen auf der Straße fahren = dürfen nicht auf Radwegen fahren. Wo ist denn die Definition "Rennrad" getroffen worden? Nirgends! Mein "Speedbike" ist fast baugleich mit einem "Rennrad", hat nur einen geraden Lenker umd mein Cyclocrossrad ist ebenfalls fast baugleich, hat nur dicke Reifen und andere Bremsen!
Die Übergänge zu anderen Radtypen wie Crossrad, Sportbike und Thrathlonrad sind fließend, sehr fließend!
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
quote:<hr size=1 noshade>Wo ist denn die Definition "Rennrad" getroffen worden? <hr size=1 noshade>
Es ergibt sich aus § 31 StVO : Spiel und Sport sind auf der St raße verboten. Mit dem Rennrad darf man 'Fahrrad' fahren, aber keinen Sport treiben.
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Nun kam gestern die ADAC Zeitung und es stand etwas über die Pedelecs. (Eigentlich ging es um die Helmpflicht)
Doch kurz erwähnt wurde dort, das Pedelecs die schneller als 25km/h fahren, auf der Straße fahren müssen.
Ich denke, das Rennräder da oft schneller sind. Ob mit oder ohne Motor, die Geschwindigkeit liegt doch im Vordergrund. Was da der Unterschied sein soll, ist mir dann auch nicht klar.
Gruß
September
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quote:
von September1 am 02.03.2012 12:20
Doch kurz erwähnt wurde dort, das Pedelecs die schneller als 25km/h fahren, auf der Straße fahren müssen.
Das ist so nur halbkorrekt. Da fehlt die Hälfte die von dir unterschlagen wird:
Pedelecs unterstützen bis 25km/h und gelten als Fahrräder.
S-Pedelecs, also Pedelecs die bis 45km/h unterstützen MÜSSEN auf der Straße fahren, da sie laut Kraftfahrtbundesamt als Leichtmofas klassifiziert sind und sowohl führerscheinpflichtig als auch versicherungspflichtig sind!
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
-- Editiert radfahrer999 am 02.03.2012 12:41
quote:
Pedelecs unterstützen bis 25km/h und gelten als Fahrräder über 25km/h nicht mehr.
Da kenne ich mich ein wenig aus, da meine Frau ein Pedelec bis 25km/h
hat und oft bei gerader Strecke (bergab sowieso) schneller als die 25km/h ist. Ein Nummernschild ist hier nicht erforderlich.
Nur um zu verstehen, wenn ich schneller als 25km/h bin, was ist dann? Der Hersteller hat dieses technisch zugelassen, auch wenn in den Papieren steht. -bis 25km/h.
Gruß
September
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-- Editiert September1 am 02.03.2012 13:08
quote:
Dann ist nichts. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bedeutet nur, dass der Motor bei einer Geschwindigkeit über 25 km/h nicht mehr aktiv antreibt.
[/quote.]
Muß meine Frau bei über 25km/h dann auch den Radweg nutzen? (Pedelec)
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-- Editiert September1 am 02.03.2012 13:37
quote:
Muß meine Frau bei über 25km/h dann auch den Radweg nutzen? (Pedelec)
Dann kommt sie Rennrambos in die Quere:
Alfred Scheidler
Beitragstyp: Aufsatz
Im Anschluss daran konzentriert sich der Autor auf die Besonderheiten bei der Benutzung eines Rennrades als einem Sportgerät, das eine besonders leichte Bauweise aufweist und ein enormes Geschwindigkeitspotential von bis zu 100 km/h besitzt. Aus diesem Grund habe der Rennradfahrer nach seiner Einschätzung eine erhöhte Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht.
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