ausfahrt-unfall?

19. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)
ausfahrt-unfall?

Hallo miteinander.
Zum Glück ist noch nie etwas passiert. Aber angenommen, ich werde beim Ausfahren mit meinem PKW, aus meinem Grundstück von einem anderen Verkehrsteilnehmer
gerammt!
Die Situation ist folgende.
An meinem Grundstück in dem auch der PKW geparkt steht, verläuft eine einspurige Landstrasse.
Diese ist wie so üblich im Ländlichen Raum auch mal unübersichtlich.
Dennoch hält sich fast keiner an die gebotene Geschwindigkeit von 50 Km/h.
Sondern glauben auf dem Nürburgring zu fahren.
Hinweise meinerseits bei Polizei, Gemeinde, und Landrat
brachten bis dato keinen nutzen. Mit dem Argument es ist doch noch nichts passiert.
Na schönen Dank mit einander denke ich mir da bei.
Also, was passiert wenn ein Raser mich beim Ausfahren rammt. Ich meine nun nicht den Blechschaden oder sonstige Knochenbrüche. Sondern die Schuldfrage!
Wenn die 50 fahren gibs keine Probleme, bei 100 höhrt die Freundschaft auf.

Danke, wenn es Tips, oder Hinweise von eurer Seite gibt.


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30 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Beim Ausfahren aus einem Grundstück hast Du eine besondere Sorgfaltspflicht und mußt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Notfalls mußt Du Dich einweisen lassen. Die Allein- oder zumindest Hauptschuld würde dann bei Dir liegen. Je nach Unfallsituation könnte Deinen Unfallgegner eine Mitschuld treffen.

Wäre ein Verkehrsspiegel nicht vielleicht eine adäquate Lösung?

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#2
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Danke, Freudenfeuer
Also bekäm der Raser eine Mitschuld.
Mehr wollte ich nicht wissen.

Das mit dem Spiegel würde sicherlich nicht klappen, da die Geschwindigkeit mancher Autofahrer dennoch zu schnell wäre. So Schnell kann man nicht reagieren. Wie Schon gesagt, es ist noch nie etwas passiert, einfach Glück:).

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

quote:
Also bekäm der Raser eine Mitschuld.
Mehr wollte ich nicht wissen.
Das habe ich so nicht gesagt. Ich sagte:
quote:
Je nach Unfallsituation könnte Deinen Unfallgegner eine Mitschuld treffen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Ja ist mir schon klar ;) danke.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)

Du hast wahrscheinlich auch noch das Problem, einem evtl. Unfallgegner die erhöhte Geschwindigkeit nachzuweisen, da dieser dass doch bestimmt abstreiten dürfte.

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#6
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Glaub ich nicht so, da es bestimmt gute Gutachter gibt die erkennen wie schnell ein Unfallgegner bei Blechschaden unterwegs war.
danke.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Das mit dem "notfalls einweisen" ist so natürlich nicht durchsetzbar. Dies kenne ich nur bei (rückwärtsfahrenden?) Lastern.

Alleinlebende könnten sonst ja mangels Einweisers ja nie ihre unübersichtliche Einfahrt verlassen.

Regelmäßig muss man sich dann in die Straße "hineintasten".

Wenn es dann kracht hat man aber regelmäßig Beweisprobleme, da der Fahrer auf der Durchgangsstraße behaupten wird, dass sie plötzlich herausgefahren seien.

Wenn der Unfall durch die überhöhte Geschwindigkeit des Durchgangsverkehrs mitverursacht wurde liegt auch eine Mithaftung vor. Je höher die Mitverursachung umso höher die Mithaftungsquote.

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:
Das mit dem Spiegel würde sicherlich nicht klappen, da die Geschwindigkeit mancher Autofahrer dennoch zu schnell wäre.


Durch den Spiegel wird der andere natürlich nicht langsamer, aber Du siehst ihn früher und weist dementsprechend, dass Du noch nicht losfahren kannst.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Alleinlebende könnten sonst ja mangels Einweisers ja nie ihre unübersichtliche Einfahrt verlassen.

Das gilt aber im Zweifel nicht als Ausrede, besonders dann nicht, wenn es auch noch die eigene Ausfahrt war.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich kenne keine Vorschrift, die bei einer unübersichtlichen Ausfahrt die Notwendigkeit einer weiteren Person (Einweiser) vorschreibt.

Ein anderslautendes Urteil, dass einen Pkw-Fahrer wegen fehlendem Einweiser zur HAftung verurteilt wäre als Gegenbeweis natürlich hilfreich.

Bittet nennt doch eines, da ich gerne dazu lerne.

Ich glaube so einen Zwang gibt es (nur?) bei Lkw´s beim Rückwärtsrangieren(?).

Deshalb gibt es als Verhaltensabforderung das zentimeterweise vorsichtige Hineintasten in den Verkehr.

Das es im Falle eines Unfalles erhebliche Beweisprobleme gibt, ob man sich vorsichtig hineingetastet hat oder einfach herausgefahren ist ändert daran nichts.

Wie gesagt. Wenn ein Einweiser zwingend vorgeschrieben wäre kämen manche ja nie aus ihrer Ausfahrt.

Ob es die eigene Ausfahrt ist oder nicht ist natürlich irrelevant.

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#11
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

§10 StVO :
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich muss einräumen, dass dem Wortlaut nach die Pflicht eines Einweisers notfalls notwendig ist. Mehr wurde von Ihnen auch nicht behauptet.

In der Praxis sehe ich bei einem Pkw aber wenig Spielraum dieses notfalls (und damit die Plicht der Einweisung) zu bejahen.

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#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Solange nichts passiert ist das zutreffend. Wenn es aber zum Unfall kommen sollte wird sich der Unfallverursacher schon die Frage gefallen lassen müssen warum er blindlings ohne Einweiser ins Unglück gefahren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Von blindlings war nie die Rede, sondern von vorsichtigem hineintasten.

Wenn ein Einweiser nicht verlangt wird (weil kein 'notfalls' vorliegt), kann ihm im Falle eines Unfalles daraus auch kein Strick gedreht werden.

Bei Lastern oder großen Fahrzeugen etc. liegt das 'notfalls' einweisen sicher vor.

Bei einem Pkw habe ich aber damit Schwierigkeiten. Ich möchte dies aber auch nicht gänzlich ausschließen.

Deshalb meine Nachfarge nach einem Urteil bei dem der PKW-Fahrer Probleme bekam, weil er sich hätte einweisen lassen müssen (vorsichtiges hineintasten also nicht ausreichend war).



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#15
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Wenn es trotz vorsichtigen Hineintastens zum Unfall kommt ist doch bewiesen, dass das dieses 'notfalls' vorlag.

In einem Fall, welcher der vom TE geschilderten Situation vergleichbar ist hat es das AG Coburg unter AZ 11 C 36/01 genauso gesehen. Das Urteil wurde vom LG Coburg unter AZ 32 S 21/02 bestätigt und ist rechtskräftig.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Ich habe den Fragesteller so verstanden, dass die Sicht ausreicht, wenn nicht gerast wird. In diesem Fall ist ein Einweisen meines Erachtens völlig überflüssig und bringt auch nichts.
Folgendes angenommenens Beispiel das möglicherweis der Örtlichkeit beim Fragesteller entsprechen könnte.

Bemühen wir die Physik:

bei 50 km/h beträgt der Anhalteweg (nach Fahrschulformel) 40 m ((Bremsweg + Reaktionsweg)

bei 100 km/h sind es 130 m.

Wenn man z.B. beim Rausfahren 60 m Sicht hat, kann jemand, der mit der zulässigen Geschwindigkeit fährt, rechtzeitig anhalten und einen Unfall vermeiden, wenn sich jemand auf die Straße vortastet.
Wer 100 km/h fährt, hat keine Chance mehr anzhalten. Der ist aber auch in dem Moment nicht zu sehen, wenn man sich aus der Grundstücksausfahrt vortastet.

Aus meiner Sicht sollte in einem solchen Fall der Raser die volle Schuld haben.

Der Nachweis der Geschwindigkeit sollte zu führen sein. Zum Einen an den Unfallschäden, zum Anderen an möglichen Bremsspuren.



-- Editiert von Interessierter Laie am 23.06.2008 12:42:31

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#17
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Wenn es sich um eine so eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung handelt bekommt der Raser auch eine Mit- oder sogar Alleinschuld.

Ob im Fall des TE ein Einweiser erforderlich ist kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es heißt im §10 ja auch nur 'erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen'.

Bei dem von mir genannten Unfall ging es um einen PKW der aus der Ausfahrt ausgefahren ist und mit einem Motorrad kollidierte. Die PKW-Fahrerin zog vor Gericht weil sie der Meinung war das Motorrad sei bei erlaubten 50 km/h mindestens 90 km/h schnell gewesen. Ein Gutachter kam zu dem Schluss, dass das Motorrad nicht schneller als 60 km/h war. Mit der Begründung das die PKW-Fahrerin sich hätte einweisen lassen und jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte ausschließen müssen traf sie nach Auffassung des Gerichts die Alleinschuld.

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#18
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Ich bins noch mal...
Ihr habt ja alle schöne Sachen geschrieben, aber das Problem wird dadurch nicht gelöst.
1. Es stimmt wenn man allein ist fehlt ein einweiser.
2. Eine Änderung der Ausfahrt ist bauseitig nicht möglich.
3. Wenn die gesetzlich festgelegte Geschwindigkeit eingehalten wird, dann kann da nie etwas passier.
4. Das aufstellen eines Schildes zb. Vorsicht Aussfahrt wurde nicht genehmigt. Ebenso nicht
ein weteres Geschwindigkeitbegrenzungsschild.
Die Argumentation der Gemeinde und Landratsamt
war folgende. ' Da sich noch nie, an dieser Stelle, ein Unfall ereignete sehen wir kein Anlass an der Verkehrsführung etwas zu ändern,
da ..bla bla bla... Gemeinde diese Kosten nicht aufbringen kann ( kosten für 2 Schilder...) ' so ähnlich!
5. Die Landstrasse wurde vor ca. 3 jahren so schön hergerichtet das gerast werden kann.
Vorher war es eher ein Feldweg und alle mussten schön langsam fahren.
Danke an allen


-- Editiert von muren am 23.06.2008 15:11:52

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#19
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Das Urteil bejaht tatsächlich die Pflicht einer Einweisung. Und das ohne Einschränkung.

...Ist die Sicht zur Seite durch Pflanzenbewuchs stark eingeschränkt, muss sich der Kraftfahrer sogar einweisen lassen, um eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zu vermeiden. Fährt er ohne Einweiser aus, trifft ihn selbst dann die überwiegende Schuld an einem Verkehrsunfall, wenn der Vorfahrtberechtigte schneller als erlaubt fuhr...


...Doch die Ehefrau des Klägers habe gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, sich einweisen zu lassen. Auch sei es ihr möglich gewesen, die Sichtweite durch vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn zu vergrößern. ..

Hier ist aber auch von einem vorsichtigen Hineintasten die Rede.

Der Fahrer fuhr i.v.Fall sofort auf die Straße.

Mich hätte das Urteil interessiert wenn der Fahrer sich langsam und vorsichtig hineingetastet hätte.


Dem Wortlaut nach reicht aber tatsächlich bereits der fehlende Einweiser.
Was in dieser Deutlichkeit hier nicht einleuchtet.

Im Umkehrschluss hätte ohne Einweiser also das Grundstück nicht ordnungsgemäß verlassen werden können. Der Fahrer hätte also auch bei vorsichtigem Hineintasten ohne Gefährdung oder Unfall ein Bußgeld erhalten müssen. Ob diese Folge wirklich bedacht war?

Normalerweise wird bei geringer Sichtweite wegen z. Bsp. Straßenkrümmung oder Kuppe aufgrund des Sichtfahrgebots gerade kein Einweiser benötigt.

Wer als Einfahrender trotz Hecken, parkender Fahrzeuge, Zäune etc. wenig Überblick hat darf sich ohne Einweiser vorsichtig Hineintasten. Wird er trotz größter Sorgfalt angefahren kann er ohne schuldlos sein.


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Sichtfahrgebot ist hier sicherlich ein gutes Stichwort. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Deshalb schreibt der Gesetzgeber den Einweiser ja auch nur vor wenn er erforderlich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

'Sichtfahrgebot'???
Dann müssten alle Kraftfahrzeugführer die eine
Kurve oder Senke nicht 100%ig einsehen können sich Einweisen lassen, wenn sie diese passieren.
Das bringt in meinem Fall gar nichts, leider.
Das einzige wäre, auf ca. 30 m eine Schrittgeschwindigkeit anzuordnen...;).
Aber die Deutschen Autofahrer und ihre Gesetze
sind ein Lacher. Wer schon mal im ländlichen Norwegen Unterwegs war, der weiß mit Sicherheit
was Sicherheit bedeutet! Da wird nicht herum polemisiert, sondern gehandelt. Gehandelt zum schutze des Lebens der Anwohner an einer Strasse. Punkt aus!

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Muren, sag doch mal wie weit Du sehen kannst, bevor der Kühler auf der Straße ist. Ich denke, das ist ganz wesentlich um die Lage zu beurteilen.
Oder wie weit musst Du auf der Straße stehen, damit Du den Anhaltewegabstand von 50 km/h einsehen kannst, also 40 m.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Man muß sich an einer Kurve oder Senke mit Sicherheit nicht einweisen lassen. Wohl aber seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen.

Mit der Schrittgeschwindigkeit im Bereich Deiner Einfahrt hast Du sicherlich stark übertrieben. Wenn nicht gibt es nur zwei Möglichkeiten: Einweiser oder woanders parken.

Wenn es wirklich so gefährlich ist wäre mir die Schuldfrage nicht so wichtig. Was nutzt es mir wenn auf meinem Grabstein steht ``Er war im Recht´´.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Wie weit muss mein Kühler auf der Strasse stehen.
ca. 0,5m. Da habe ich vollen Überblick auf die Strasse. Links und rechts sehe ich dann ca.
40 bis 30m ein. mehr geht nicht wegen Senke und Kurve, Hecken und Bäume.
Das ist eine Landstrasse, wo nur ein Auto platz hat zum fahren. Ausweichstellen gibt es zwar, aber die sind eben nicht an dieser Stelle.
Als diese Strasse vor ca. 3 Jahren von grundauf neu Asphaltiert wurde, haben die Planer den Anwohner vergessen.
@freudenfeuer...'Wenn es wirklich so gefährlich ist wäre mir die Schuldfrage nicht so wichtig. Was nutzt es mir wenn auf meinem Grabstein steht ``Er war im Recht´´.' danke für die Anteilnahme;). Ich weiß schon was du damit meinst. Nur die Behörden nicht. Die Brauchen immer erst ein Opfer um zu Handeln... :grins:
Es ist eigentlich ein kleines Problem was Beamte, Angestellte oder Gewählte Gremien lösen könnten. Nur für den Einzelfall wird denen das zu Teuer, angeblich.
Aber das Thema Verkerssicherheit ist ja nicht Neu bei denen! Es muß erst einmal Tote geben, viel Blechschaden mit dem die Versicherungen überfordert werden. Dann wird gehandelt. Beispiele gibt es ja zu genüge.
Bei jedem neue Überholverbot oder errichten von Geschwindikeitbegrenzungen starben vorher sinnlos Menschen.
Autobahn... warum nicht max. 130 oder weniger. Wie viel Menschen wären noch am Leben und könnten heut noch den herlichen Tag geniesen...?????
Die Sturrheit der deutschen Autofahrlobby bringt uns nach und nach alle ins Grab!
Nur weil wir von A nach B möchten mehr nicht!

Sorry, Das musste an dieser Stelle mal raus.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Verstehe ich das jetzt richtig? Die Straße ist so schmal, dass Gegenverkehr nicht durchkommt?

In § 3 StVO steht:

>>> Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. <<<

Hier wären 50 km/h schon fast zu schnell finden. Wenn Du vor Deinem Haus 30 bis 40 m nach links und rechts sehen kannst, beträgt die halbe Sichtweite ca. 35 m. Nach Fahrschulformel 46 km/h.

Dafür braucht man aber wirklich keine Schilder. Das sind allgemeingültige Regeln.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Ja du siehst das richtig.
Aber wer hält sich daran?
Siehst ja selbst hier im Forum, das Leute noch ihr Recht auf Rasen verlangen wollen, obwohl sie selbst zu geben, das sie eigentlich zu schnell fahren.
Ich sagte ja schon zu Anfang, wenn die gebotenen 50 km/h ( innerorts ) eingehalten werden gibt es keinerlei Probleme!
Aber naja, der eine fährt mit 45 in eine 30 iger Zone herein, der andere überholt mit 80
in einer 70iger Zone und wundert sich das ein älterer Autofahrer in anzeigen will.
Komische Welt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Hallo muren,

in Anbetracht Deiner Beiträge in anderen Threads überlege ich gerade, ob Du wegen der Gefahr im Bereich Deiner Ausfahrt einen besonderen Groll auf Raser hast, oder ob Du generell einen Hass auf Raser hast und deshalb eine besondere Gefahrensituation in Deiner Ausfahrt siehst.

Ehrlich gesagt glaube ich das Letzteres der Fall, da ja auch das Straßenverkehrsamt keinen Handlungsbedarf sieht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

Das könnte der Fall sein. Weil das Argument der Behörde... es ist doch noch nichts passiert... einen Freifahrtschein für Raser ist!
Ich lebe 24 Stunden täglich an dieser Strasse.
Irgendwann fängt man an, eine Groll auf Raser zu entwickeln. Raser sehen nur eines, ... ich bin´s ich habe Damf, ich habe keine Zeit, ich habe das Recht auf dieser Strasse zu fahren wie es mir gefällt. Menschen, Tiere die nicht aufpassen können, haben Pech gehabt. Solche Menschen die das denken und auch so fahren, gibt es leider zu Hauf.
Darum die Beiträge in anderen Threads.
Ich wünschte mir, es wär nicht so, weil ich ein friedlicher Artgenosse bin. :engel: :cheers:


0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Ich kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht. Vielleicht hast Du ja Recht. Bei manchen Aussagen von Dir kommen mir allerdings Zweifel. Ähnlich wie bei der PKW-Fahrerin in dem erwähnten Urteil, die davon überzeugt war dass das Motorrad mit mindestens 90 km/h unterwegs gewesen ist während der Gutachter auf maximal 60 km/h gekommen ist.

Aber wie gesagt ich weiss es nicht, und ich möchte Dir auch nicht Unrecht tun.

Also auch von mir :cheers:

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 47x hilfreich)

:cheers: zurück.

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