Ölverlust: Polizei hat abgeschleppt - Wer zahlt? Haftpflicht, Schutzbrief?

18. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Ölverlust: Polizei hat abgeschleppt - Wer zahlt? Haftpflicht, Schutzbrief?

Mein Auto hat Öl verloren, sodass die Feuerwehr kommen musste (Reinigung) und das Auto durch die Polizei zur Verwahrstelle abgeschleppt wurde (Gefahr in Verzug). Anschließend habe ich es durch den Schutzbrief von der Verwahrstelle zur Werkstatt schleppen lassen (da es ja nicht fahrtauglich war wegen Ölverlust).

Jetzt weigert sich sowohl die Haftpflicht als auch der Schutzbrief zur Erstattung der Polizeirechnung.

Der Schutzbrief behauptet, er habe bereits ein Abschleppen gezahlt (das von der Verwahrstelle zur Werkstatt), weshalb er die Zahlung ablehnt.

Die Haftpflicht sagt, es handele sich bei dem Polizei-Abschleppen nicht um einen Schaden "eines anderen" sondern um meinen eigenen. Ich sehe das anders: Das Abschleppen ist Folge derselben Ursache Ölverlust und neben der Straßenreinigung eine weitere Aktion zur Herstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung und damit ein Schaden der Stadt (als Träger der Polizei), also ein Schaden "eines anderen".

Gibt es hierzu Rechtsprechung? Wie soll ich vorgehen (Klage?)?

Vielen Dank.

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28 Antworten
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#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1786 Beiträge, 348x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Der Schutzbrief behauptet, er habe bereits ein Abschleppen gezahlt (das von der Verwahrstelle zur Werkstatt), weshalb er die Zahlung ablehnt.
Sehr wahrscheinlich korrekt, denn Du hättest auch den Transport direkt zur Werkstatt veranlassen können. Ansonsten lese man die Bedingungen des Schutzbriefes.

Zitat (von fragesteller1111123):
Das Abschleppen ist Folge derselben Ursache Ölverlust und neben der Straßenreinigung eine weitere Aktion zur Herstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung und damit ein Schaden der Stadt (als Träger der Polizei), also ein Schaden "eines anderen".
Nein. Nur die Kosten der Reinigung durch die Feuerwehr - die den Schaden "Öl auf Straße" beseitigt hat - werden von der Kfz-Haftpflicht übernommen.

Der Transport zur Verwahrstelle ist kein Schaden.

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#2
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Sehr wahrscheinlich korrekt, denn Du hättest auch den Transport direkt zur Werkstatt veranlassen können. Ansonsten lese man die Bedingungen des Schutzbriefes.


Konnte ich nicht, da das ohne meinen Willen geschah. Die Polizei handelte aufgrund "Gefahr in Verzug" weil ja vermeintlich eine Gefahr durch den Ölaustritt bestand.

Was ist der Transport zur Verwahrstelle, wenn kein Schaden? Er hat viel gekostet und wurde von mir nicht beauftragt. Ich habe die Polizei nicht gebeten, das zu machen, musste es aber zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Was ist der Transport zur Verwahrstelle, wenn kein Schaden?

Es reicht bei der Versicherung offenbar nicht, das ein Schaden entsteht.



Zitat (von fragesteller1111123):
damit ein Schaden der Stadt

Nö, kein Schaden der Stadt, sondern Kosten zur Gefahrenabwehr - zu tragen vom Verantwortlichen (hier der Halter).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, kein Schaden der Stadt, sondern Kosten zur Gefahrenabwehr - zu tragen vom Verantwortlichen (hier der Halter).

Wie unterscheiden sich "Kosten zur Gefahrenabwehr" und "Reinigungskosten", abgesehen vom Inhalt?
Die Ursache ist dieselbe, der Auftraggeber ist derselbe (Stadt). Die Reinigungskosten übernimmt die Haftpflicht ja selbstverständlich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Die Reinigungskosten übernimmt die Haftpflicht ja selbstverständlich.

Logischerweise, da ist ja ein Schaden (Ölverschmutzung) am Eigentum eines anderen (Straße der Gemeinde) entstanden.

Die Abschleppkosten hast hingegen Du zu tragen, weil es gerade kein Sachen eines anderen darstellt, sondern durch "berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag" von Anfang an Deine Kosten sind und nicht die Kosten eines anderen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1786 Beiträge, 348x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Wie unterscheiden sich "Kosten zur Gefahrenabwehr" und "Reinigungskosten", abgesehen vom Inhalt?
a) Straße verschmutzt => nicht Deine Straße => Kosten zur Reinigung => Haftpflichtschaden
b) Auto nicht fahrfähig => Dein Auto => kein Schaden bei jemand anderem => kein Haftpflichtschaden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Abschleppkosten hast hingegen Du zu tragen, weil es gerade kein Sachen eines anderen darstellt, sondern durch "berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag" von Anfang an Deine Kosten sind und nicht die Kosten eines anderen.

"War der Geschäftsführer also zu seiner Handlung durch Vertrag oder Gesetz verpflichtet, scheidet eine GoA von vornherein aus. "
Außerdem entsprach das Abschleppen nicht meinem Willen.


Zitat (von vacantum):
b) Auto nicht fahrfähig => Dein Auto => kein Schaden bei jemand anderem => kein Haftpflichtschaden

"Mein Auto" hat ja auch das Öl auf der Straße verursacht?
Das Auto wurde nicht wegen "nicht fahrfähig" entfernt, sondern wegen Gefahr für die Straße.

Die Straßenreinigung ist ja eigentlich auch Gefahrenabwehr. Also zwei Mal Gefahrenabwehr, nur eine soll bezahlt werden?

Gibts hier auch offene Denker, die meine Position verstehen? :)


-- Editiert von User am 18. März 2024 19:19

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Gibts hier auch offene Denker, die meine Position verstehen?


Wir richten uns nach der juristischen Realität.

Aber man kann gerne versuchen, ein Gericht vom "offenen Denken" zu überzeugen ...
Denn bei der Versicherung wird es sicherlich nicht klappen.



Zitat (von fragesteller1111123):
Außerdem entsprach das Abschleppen nicht meinem Willen.

Es war also Dein Wille, die Umwelt weiter durch unkontrollierten Ölaustritt zu schädigen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9098 Beiträge, 1926x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Gibts hier auch offene Denker, die meine Position verstehen?


Nein danke, ich bin lieber in der Realität unterwegs.

Zitat (von fragesteller1111123):
Das Auto wurde nicht wegen "nicht fahrfähig" entfernt, sondern wegen Gefahr für die Straße.


Genau, weil es giftiges Zeugs verloren hat und die Umwelt verpestet hat

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14730 Beiträge, 4526x hilfreich)

Hallo,

ich möchte mal in Frage stellen, dass das Abschleppen angemessen war. Vorstellbar ist das eigentlich nur bei einer ordentlichen Öllache.
Warum ist das Öl denn ausgelaufen? (eine am Bordstein abgerissene Ölwanne ist beispielsweise schon etwas anderes als eine kleine Undichtigkeit)

Um da aber etwas durchzusetzen müsste geklagt werden, ohne Anwalt wahrscheinlich chancenlos, und mit Anwalt riskant (auf dessen Kosten bleibt man nämlich im schlimmsten Fall auch noch sitzen).

Stefan

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#11
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1786 Beiträge, 348x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ich möchte mal in Frage stellen, dass das Abschleppen angemessen war. Vorstellbar ist das eigentlich nur bei einer ordentlichen Öllache.
Wieso das denn? Ein Tropfen Öl verschmutzt schon 600 l Grundwasser.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9098 Beiträge, 1926x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ich möchte mal in Frage stellen, dass das Abschleppen angemessen war. Vorstellbar ist das eigentlich nur bei einer ordentlichen Öllache.


Der Ölverlust wird wohl schon sichtbar gewesen sein

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17872 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Die Ursache ist dieselbe,
Die Ursache spielt aber keine Rolle, es ist die Auswirkung die zählt.

Zitat (von fragesteller1111123):
Gibts hier auch offene Denker, die meine Position verstehen?
Deine Position versteht jeder, spielt aber keine Rolle, es gilt das was in irgendwelchen Verträgen vereinbart oder durch Gesetze vorgegeben ist.

Zitat (von fragesteller1111123):
Die Straßenreinigung ist ja eigentlich auch Gefahrenabwehr.
Die Straßenreinigung wird durch den verursachten Schaden nötig. Bei der Gefahrenabwehr geht es um zukünftig zu erwartende Schäden, dass nicht erst entstehen oder bereits existierende Schäden nicht noch verschlimmert werden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#14
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Genau, weil es giftiges Zeugs verloren hat und die Umwelt verpestet hat

Ja eben und diese Maßnahme will ich genauso selbstverständlich erstattet wie die Reinigungskosten.

Ich habe nach Gesetzen/Rechtsprechung gefragt, es kamen aber nur bloße Äußerungen "geht nicht".

Ich argumentiere, die Versicherung und einige hier blocken nur.
Wie entstehen Urteile? Indem Menschen nicht alles mit sich machen lassen und umdenken.

Daher nochmal: dieselbe Ursache, verschiedene Maßnahmen, nur eine soll erstattet werden.
Ja dann will ich doch lieber, dass es da stehen bleibt, weil dann muss ich nicht zahlen.
Beide Maßnahmen sind gleich zu qualifizieren.

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#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14730 Beiträge, 4526x hilfreich)

Hallo,

EDIT: Dies ist keine Antwort auf #14, hatte sich überschnitten.

Mir ging es vor Allem darum, dass auch die Feuerwehr involviert war, und spätestens die wird eine weitere Verunreinigung der Straße/Umwelt gestoppt haben (vermutlich mit einer Wanne). Und damit war die Gefahr gebannt.

Natürlich alles Spekulation, weil der Fragesteller die Einzelheiten bisher nicht geschildert hat (woher kam das Leck? wie lange stand das Auto dort? war der Halter erreichbar? u.s.w.).
Auch Polizei und Feuerwehr haben eine Schadenminderungspflicht (wobei die dort schon etwas weiter gefasst werden kann, sprich: im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen).

Zitat:
Wieso das denn? Ein Tropfen Öl verschmutzt schon 600 l Grundwasser.
Du meinst, dass nur ein Tropfen reicht, um erstens die Feuerwehr zu rufen, und zweitens das Fahrzeug abzuschleppen? Dann solltest du dir Autos mal genauer anschauen. Oder die Straßen - da kannst du regelmäßig Suren von Öl finden.

Aber wenn, dann spricht gerade deine Aussage imho gegen das Abschleppen. Denn insbesondere beim Verladen wird ein Fahrzeuge ziemlich sicher geneigt, und dadurch kann u.U. noch mehr Öl auslaufen.

Stefan


-- Editiert von User am 19. März 2024 18:50

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Mir ging es vor Allem darum, dass auch die Feuerwehr involviert war, und spätestens die wird eine weitere Verunreinigung der Straße/Umwelt gestoppt haben (vermutlich mit einer Wanne). Und damit war die Gefahr gebannt.

Natürlich alles Spekulation, weil der Fragesteller die Einzelheiten bisher nicht geschildert hat (woher kam das Leck? wie lange stand das Auto dort? war der Halter erreichbar? u.s.w.).
Auch Polizei und Feuerwehr haben eine Schadenminderungspflicht (wobei die dort schon etwas weiter gefasst werden kann, sprich: im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen).


Danke Stefan, das ist genau, was ich suche :)

Leider waren die Umstände generell ziemlich eklig, da ich vermute, dass da jemand jemanden von der Polizei kannte... Das Auto stand an der Stelle einen Tag, ist stark ausgelaufen (vermutlich weil ein Schlauch abgefallen ist). Die Polizei interessiert sich doch nicht für irgendeine Erreichbarkeit der Halter.
Ich denke, dass aus Sicht der Polizei das schon gerechtfertigt war (wenn auch nicht logisch, da bereits alles Öl, das auslaufen konnte, wohl schon raus war, denn auf dem Verwahrstellenparkplatz war es blitzblank und auch die Mitarbeiter haben sich gewundert, warum es da steht).

Interessant, dass die einfach eine Wanne hätten unterstellen können?!

Wobei sich noch mit der Stadt anlegen finde ich anstrengender als mit der Versicherung :P

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Wie entstehen Urteile? Indem Menschen nicht alles mit sich machen lassen und umdenken.

Nö.
Bei Gerichten geht es nicht zu wie auf dem türkischen Basar. Gerichte sind an die Gesetze gebunden.

Da man von der Materie keine Ahnung hat, empfehle ich einen Anwalt für die Klage (falls man einen findet der das mitmacht).



Zitat (von reckoner):
Aber wenn, dann spricht gerade deine Aussage imho gegen das Abschleppen.

Nicht mal im Ansatz.



Zitat (von fragesteller1111123):
Daher nochmal: dieselbe Ursache





Zitat (von fragesteller1111123):
nur eine soll erstattet werden.

So hat man es vertraglich vereinbart.
Insofern "selber schuld" - da hilft dann auch kein Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
So hat man es vertraglich vereinbart.


Was genau?

Und was für ein Gesetz spricht gegen die Erstattung der Kosten durch die Versicherung? Bitte Nennung des Gesetzes.

Ich weiß sehr gut, wie Gericht funktioniert, gewinne sämtliche Klagen. Da ich zu diesem Thema keine Infos gefunden habe, habe ich hier gefragt, in der Hoffnung, dass irgendjemand auf der Welt etwas zu dem Thema weiß.

Bisher war eine Person hilfreich.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Was genau?

Das was man versichert hat bzw. nicht versichert hat.



Zitat (von fragesteller1111123):
Und was für ein Gesetz spricht gegen die Erstattung der Kosten durch die Versicherung? Bitte Nennung des Gesetzes.

Es sind 2 Gesetze, zum eine das BGB, zum anderen das VVG.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das was man versichert hat bzw. nicht versichert hat.

Das steht da so explizit nicht din.

Zitat (von Harry van Sell):
Es sind 2 Gesetze, zum eine das BGB, zum anderen das VVG.

Ich meinte Nennung der genauen Paragraphen bitte. Dass Gesetzbücher existieren ist mir klar. Und ich kann bereits sagen, dass dort nichts zu Abschleppkosten der Polizei bei Ölverlust steht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Das steht da so explizit nicht din.

Richtig.
Würde man jede Variante erwähnen, wäre ein einzelner Vertrag so dick wie die Bibel.



Zitat (von fragesteller1111123):
Und ich kann bereits sagen, dass dort nichts zu Abschleppkosten der Polizei bei Ölverlust steht.

Richtig.
Denknotwendigerweise finden sich im Gesetz nicht alle denkbaren Varianten.
Sonst hätten viele Paragrafen den Umfang von Tapetenrollen.

Weiteres sollte für jemanden der jede Klage gewinnt und weis wie Gerichte funktionieren nicht wirklich schwer sein...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(373 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Gibts hier auch offene Denker, die meine Position verstehen?

Natürlich, man muss sich aber auch mit den Begrifflichkeiten beschäftigen.

Haftung - Unfallschaden - Betriebsgefahr - Betriebsschaden etc..

Zitat (von fragesteller1111123):
Mein Auto hat Öl verloren, sodass die Feuerwehr kommen musste


Damit hat sich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges verwirklicht und ein Schaden ist entstanden.

Zitat (von fragesteller1111123):
und das Auto durch die Polizei zur Verwahrstelle abgeschleppt wurde (Gefahr in Verzug).

Wären Sie vor Ort gewesen, hätten Sie das Abschleppen selbst beauftragen müssen und auch selbst bezahlen müssen. Anschließend hätten Sie prüfen können ob eine ihrer Versicherungen eintrittspflichtig ist. Hätten Sie sich geweigert, hätten die Beamten das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt und abschleppen lassen.

Art. 25 PAG

Zitat:
(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen

1. zur Abwehr

a) einer gegenwärtigen Gefahr oder
b) einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,



VG Bayreuth

Zitat:
Ob eine solche Gefahr vorliegt, bestimmt sich danach, ob die verantwortlichen Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme („ex-ante-Betrachtung") aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie anderer vorhandener oder zumutbar ohne wesentlichen zeitlichen Verzug zu beschaffender Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen durften, es bestehe eine solche Gefahr. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse in vollem Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 19.9.2017 - 17 K 5544/15 - BeckRS 2017, 131547 Rn. 69-71).


Zitat (von fragesteller1111123):
Die Haftpflicht sagt, es handele sich bei dem Polizei-Abschleppen nicht um einen Schaden "eines anderen" sondern um meinen eigenen. Ich sehe das anders:

Richtig, die Kfz Haftpflicht ist eintrittspflichtig, wenn Sie mit ihrem Fahrzeug einem dritten einen Schaden zufügen und der Schaden nachweisbar und belegbar ist. Wenn Sie einen Verkehrsunfall haben und nur Haftpflicht versichert sind übernimmt die VS ihre Abschleppkosten auch nicht da sie nur für Fremdschäden haftet.
Hier würde die Kaskoversicherung die Kosten bei einem Verkehrsunfall übernehmen. Hier haben wir aber einen Betriebsschaden und diese sind in der Regel auch in der Kasko ausgeschlossen.

Zitat (von fragesteller1111123):
Ich argumentiere,

Zitat (von fragesteller1111123):
Außerdem entsprach das Abschleppen nicht meinem Willen.


Das ist doch in diesem Fall nun wirklich kein Argument.

Zitat (von fragesteller1111123):
Und was für ein Gesetz spricht gegen die Erstattung der Kosten durch die Versicherung?


Eigentlich wird andersrum ein Schuh daraus. Da man fordert, müsste man darlegen welche Gesetze/vertraglichen Vereinbarungen die VS zur Zahlung verpflichten würden.

Zitat (von fragesteller1111123):
Die Straßenreinigung ist ja eigentlich auch Gefahrenabwehr. Also zwei Mal Gefahrenabwehr, nur eine soll bezahlt werden?


Nein, die Reinigung ist die Beseitigung eines Schaden der einem Dritten zugefügt wurde; also Schadenersatz nach dem BGB. Und dass Sie die Gefahr, die von ihrem Eigentum ausgeht, sofort unterbinden/beenden ist doch wohl selbsverständlich!? Die dafür nötigen Handlungen haben dann aber nichts mit einem Schadenersatzanspruch eines Dritten zu tun für die die Haftpflicht einzustehen hat.

Zitat (von reckoner):
Mir ging es vor Allem darum, dass auch die Feuerwehr involviert war, und spätestens die wird eine weitere Verunreinigung der Straße/Umwelt gestoppt haben (vermutlich mit einer Wanne). Und damit war die Gefahr gebannt.

Das sieht die Rechtsprechung durchaus anders.

VG Bayreuth

Zitat:
Soweit der Kläger vorträgt, dass es ausgereicht hätte, am Unfallort eine Plane oder Wanne unter das Fahrzeug zu stellen, schließt sich das Gericht dem nicht an. Zwar hat diese Maßnahme an der Verwahrstelle ihren Zweck erfüllt, indes wäre eine Plane bei starkem Regen an der Unfallstelle ungeeignet gewesen, da die aufgefangenen Betriebsstoffe heruntergespült worden wären. Eine Wanne wäre ebenfalls nicht gleich geeignet, wenn man den Umstand betrachtet, dass die Schadensstelle korrekt lokalisiert werden hätte müssen, was bei von Regen dunkler Straße auf Schwierigkeiten stößt, während nach dem Transport auf der Ladefläche des Abschleppwagens die Stelle wesentlich einfacher zu finden ist.


Zitat (von fragesteller1111123):
Wobei sich noch mit der Stadt anlegen finde ich anstrengender als mit der Versicherung :P


Das wird mit der VS nicht weniger anstrengend, aber es ist ihr gutes Recht. Good Luck! :wink:

-- Editiert von User am 20. März 2024 09:37

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig.
Würde man jede Variante erwähnen, wäre ein einzelner Vertrag so dick wie die Bibel.



Zitat (von fragesteller1111123):
Und ich kann bereits sagen, dass dort nichts zu Abschleppkosten der Polizei bei Ölverlust steht.

Richtig.
Denknotwendigerweise finden sich im Gesetz nicht alle denkbaren Varianten.
Sonst hätten viele Paragrafen den Umfang von Tapetenrollen.

(editiert)

Warum ist mein Fall nicht erstattungsfähig?
Steht in Vertrag und Gesetz.
Welches Gesetz?
Steht nicht drin.

Ja danke für die Info.

-- Editiert von Moderator am 20. März 2024 15:18

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14730 Beiträge, 4526x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Warum ist mein Fall nicht erstattungsfähig?
Das wurde doch jetzt schon mehrfach gesagt: Weil es kein Fremdschaden ist.

Zitat:
Das Abschleppen ist Folge derselben Ursache Ölverlust und neben der Straßenreinigung eine weitere Aktion zur Herstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung und damit ein Schaden der Stadt (als Träger der Polizei), also ein Schaden "eines anderen".
Die Ursache ist aber eben nicht versichert, sondern nur die Folgen daraus (natürlich bei jemand anderem).

Leider schreibst du immer noch nicht wie es zu dem Ölverlust kam.
Wenn es z.B. ein Unfall war dann könnte die Sache schon anders aussehen (dann wäre es vielleicht ein Folgeschaden, mit der gleichen Haftung wie bei dem Unfall selber).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Warum ist mein Fall nicht erstattungsfähig?

Wurde ja nun von diversen Leuten beantwortet



Zitat (von fragesteller1111123):
Steht in Vertrag und Gesetz.

Richtig.



Zitat (von fragesteller1111123):
Welches Gesetz?

Wurde schon beantwortet



Zitat (von fragesteller1111123):
Steht nicht drin.

Richtig, es steht nicht im Gesetz drin, dass die vertragliche Vereinbarung das abschleppen nicht zu versichern nichtig wäre.
Was im Umkehrschluss bedeutet das sie gültig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
fragesteller1111123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Warum ist mein Fall nicht erstattungsfähig?
Steht in Vertrag und Gesetz.
Welches Gesetz?
Steht nicht drin.

Das war die Darstellung des (keinen Sinn machenden) Gedankengangs eines Harry van Sell hier.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1786 Beiträge, 348x hilfreich)

Zitat (von fragesteller1111123):
Das war die Darstellung des (keinen Sinn machenden) Gedankengangs eines Harry van Sell hier.
Für alle anderen war der Gedankengang sehr wohl nachvollziehbar.

Nochmal für Dich:
Versichert ist das, was im Versicherungsvertrag, im Versicherungsschein, in den zugehörigen AGB definiert ist. Was nicht definiert ist, ist in der Regel nicht versichert.

Grundlage zu Verträgen finden sich im BGB, versicherungsspezifische Grundlagen finden sich im VVG.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14730 Beiträge, 4526x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Versichert ist das, was im Versicherungsvertrag, im Versicherungsschein, in den zugehörigen AGB definiert ist. Was nicht definiert ist, ist in der Regel nicht versichert.
Da drüber steht aber schon noch das Gesetz.
Sprich: An dem gesetzlichen Mindestumfang einer KFZ-Haftpflichtversicherung kommt man oft auch nicht durch Vereinbarungen vorbei (ich hab' nur "oft" geschrieben, weil bestimmte Dinge vielleicht im Innenverhältnis(!) doch nicht übernommen werden müssen - denkbar ist das).
In dem hier besprochenen Fall ist das aber alles egal, denn der Abtransport eines schädigenden Fahrzeuges gehört nicht zu den verpflichtenden Leistungen laut Gesetz.

Freiwillig kann natürlich alles mögliche vereinbart werden, meist durch Zusatzvertäge (ein Schutzbrief wurde ja schon angesprochen, und auch in andern Verträgen könnte so etwas mitversichert sein, etwa in der Privathaftpflicht* oder in einer Garantieversicherung** - müsste man prüfen).

*ja, es gibt welche die die "Benzinklausel" etwas aufweichen

**falls der Ölverlust ein Schaden ist der unter die Garantie fällt

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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