Versicherungsobjekt nicht mehr existent - würde eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen?

24. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Darius85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherungsobjekt nicht mehr existent - würde eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen?

Hallo,

angenommen auf einem Grundstück würden sich ein Wohnhaus und ein Lager mit der identischen Adresse mit gleicher Hausnummer befinden.

Wohngebäude und Lager hätten jeweils eigene Versicherungsverträge bei der gleichen Versicherungsgesellschaft.

Angenommen das Lager würde im Jahr 2010 nachweislich und unstreitig vollständig abgerissen werden und dies wäre der Sachbearbeiterin der Versicherung sogar bekannt gewesen (dies wäre aber nicht mehr nachweisbar da kein E-Mail Verkehr mehr von damals vorhanden wäre)

Aufgrund eines Bearbeitungsfehlers der Sachbearbeiterin würden dem Grundstückbesitzer nur die Versicherungsbeiträge des Lager abgebucht werden und die Versicherungsbeiträge des Wohngebäude vom Konto des Vaters des Grundstückbesitzer, wobei sich aus den Beitragsrechnungen nicht ergeben würde um was es sich handelt, da dort außer der Policennummer nur beispielsweise "Boxflexversicherung" oder "Boxplusversicherung" stehen würde und nicht um was es sich konkret handelt.

Im Jahr 2018 würde das ganze auffallen nachdem der Grundstückbesitzer die Unterlagen seines Vaters überprüft hatte und dabei darauf gestoßen war und sich bei der Versicherung über den Zweck der Abbuchungen vom Konto des Vaters erkundigt hätte, dabei würde dann rauskommen, dass von seinem Konto statt wie von ihm vermutet die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung stattdessen die Beiträge des im Jahr 2010 abgerissenen Lager abgebucht worden wären.

Würde hinsichtlich der Abbuchungen des im Jahr 2010 abgerissenen Lager eine unberechtigte Bereicherung und somit ein Herausgabeanspruch nach § 812 vorliegen?

(Nebenbei sei noch erwähnt: Es wäre sogar genau dort wo das Lagergebäude damals stand ein Jahr später ein zweites Wohnhaus gebaut worden das ebenfalls bei der gleichen Versicherung versichert wäre, diesmal sogar mit Abbuchung vom richtigen Konto)

Gruß

Darius

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von Darius85):
Angenommen das Lager würde im Jahr 2010 nachweislich und unstreitig vollständig abgerissen
und zu wann wurde der Versicherungsvertrag wegen Entfall des versicherten Interesses gekündigt, bzw. der Wegfall dem Versicherer schriftlich angezeigt?

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Darius85):
wobei sich aus den Beitragsrechnungen nicht ergeben würde um was es sich handelt

Doch das ergibt sich aus der Policennummer.
Mangelnde Sorgfalt des Versicherungsnnehmers ist nicht das Problem der Versicherung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Darius85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Darius85):
Angenommen das Lager würde im Jahr 2010 nachweislich und unstreitig vollständig abgerissen
und zu wann wurde der Versicherungsvertrag wegen Entfall des versicherten Interesses gekündigt, bzw. der Wegfall dem Versicherer schriftlich angezeigt?

Berry


Dürfte 2010 gewesen sein, aber da liegen keine Dokumente mehr vor.
Es ist aber nachweisbar, dass die Inhaltsversicherung für die Waren die sich im Lager befanden 2010 beendet wurde.
Zudem liegt E-Mail Verkehr vor, wo fragen zum Umfang der Gebäudeversicherung auf dem Grundstück gestellt wurde, (Beispielweise ob Baustein Elementar vorhanden und wie umfangreich etc.) jedesmal wurde nur auf die beiden Wohngebäude eingegangen, obwohl sich die Frage nicht nach Wohngebäude oder bestimmte Policen richtete sondern auf die Gebäudeversicherungen unter der Adresse.

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#4
 Von 
Darius85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

habe nun folgendes im Versicherungsvertragsgesetz unter § 80 Fehlendes versichertes Interesse gefunden:


(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

https://dejure.org/gesetze/VVG/80.html

Würde das bedeuten die Versicherung könnte die Beträge einfach behalten?

Andererseites steht im BGB:

§ 812
Herausgabeanspruch
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von Darius85):
Andererseites steht im BGB:


Stimmt, darin steht aber auch "ohne rechtlichen Grund".

Der Rechtliche Grund für den Versicherungsbeitrag ist der geschlossene Vertrag.

Berry

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