Zurückstellung zur Einschulung

19. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
kuehnchen1985
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)
Zurückstellung zur Einschulung

Hallo, mein Bruder soll dieses Jahr eingeschult werden.
Er hat aber motorische und auch Sprachprobleme.
Deshalb haben sowohl Ergotherapie als auch Logopädie empfohlen ihn zurückstellen zu lassen.
Wie stellt man das an, wir wohnen in Brandenburg.
Kann uns da jemand Tipps geben wie so ein Antrag aussehen könnte, bzw. uns ein Stelle nennen wo wir uns hinwenden können?

Danke schon im Vorraus

Kuehnchen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Das Brandenburgische Schulgesetz sieht gar nicht die Möglichkeit vor, ein Kind aufgrund seiner geistigen oder körperlichen Entwicklung zurückstellen zu lassen.

Stattdessen gibt es in der Grundschule für die Jahrgangsstufen 1 und 2 eine flexible Eingangsphase.

ich bin zwar kein Experte im brandenburgischen Schulrecht, aber dennoch sieht es für mich so aus, dass eine Rückstellung gar nicht möglich ist. Hat die Schuleingangsuntersuchung denn schon stattgefunden?

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#2
 Von 
Kastius
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Antwort von hh ist nicht korrekt. Das Brandenburger Schulgesetz sieht im § 51 sehr wohl eine Möglichkeit zur Zurückstellung vor:
"(2) Schulpflichtige Kinder können im Ausnahmefall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 bleibt unberührt."

Hier noch ein Zitat aus der Handreichung des MBJS zum Einschulungsverfahren für die Schulleitungen:
"Zurückstellungen sind gemäß § 51 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern nach Beratung durch die Schule oder selbstständiger Entscheidung aufgrund der Entscheidung der Schulleitung für ein Schuljahr möglich, wenn eine anderweitige Förderung gewährleistet werden kann.
Spätestens nach Abschluss des Anmeldeverfahrens werden für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder Maßnahmen für eine anderweitige Förderung im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Schule, Ärztinnen und Ärzten des KJGD und Kita festgelegt und den Eltern schriftlich mitgeteilt. Diese anderweitige Förderung kann u.a. durch den Besuch einer Kita gewährleistet werden.
Stimmen die Eltern dem nicht zu, sollte ein gemeinsames Gespräch der Schule mit den Eltern unter Einbeziehung der Jugendhilfe zu Fördermöglichkeiten stattfinden.
Für alle in der Schule eingegangenen Anträge auf vorzeitige Einschulungen bzw. Zurückstellungen erfolgt die laufende Bearbeitung bis spätestens Juni desselben Jahres. "

Zitiert wurde hier aus der Internetseite des Brandenburger Bildungsministeriums
http://www.mbjs.brandenburg.de/

In der Praxis lehnen die Schulleitungen diese Anträge jedoch oft mit fragwürdigen Begründungen ab und haben zumindestens in einem Fall damit vor dem Verwaltungsgericht auch schon recht bekommen
Siehe
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11388840/2242247/

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