Hausverwaltung hat ohne Genehmigung der WEG einen Energieberater für die Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises (Kosten ca.790 €) beauftragt (Mehrfamilienhaus BJ. 1966, 9 Wohnungen mit eigenen Gasetagenheizungen (für Heizung u. Warmwasser)).
Email Hausverwaltung an Verwaltungsbeirat am 12.01.09: Info bedarfsorientierte Ausweise werden noch erstellt
Email Verwaltungsbeirat an die Hausverwaltung am 19.01.09: den bedarfs- orientierten Energieausweis nicht auszustellen.
Dennoch schickte die Hausverwaltung einen Energieberater in meiner Abwesenheit und Kenntnis zur Datenaufnahme und verlangt heute die Kosten für diese Leistung.
Müssen die Kosten übernommen werden?
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Hausverwaltung Energieausweis
Man müsste mal die Beschluss-/Vereinbarungslage prüfen, ob und was genau der Verwalter ohne ausdrücklichen Beschlussauftrag der Eigentümergemeinschaft darf.
Besteht eindeutig keine wirksame Kompetenzverlagerung in dieser Sache auf den Verwalter, würde ich diesem anraten, dem Energieberater sofort den Auftrag zu entziehen.
Wenn der Verwalter den Energieberater von SEINEM eigenen Geld bezahlen sollte, würde es mich aber weiter nicht stören.
Sollte der Posten später in der Jahresabrechnung auftauchen, sollte die Gemeinschaft beschließen, dass der Verwalter den entstandenen Schaden in der Gemeinschaftskasse zu begleichen hat. Ein Eigentümer sollte dann mit Mehrheitsbeschluss bestimmt werden, die Ansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen.
Man könnte dies auch als Anlass für eine mehrheitliche Abberufung des Verwalters nehmen.
MfG
Wohni
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Moment mal!
Es ist mittlerweile Recht, dass Miet- oder Kaufinteressenten ein gültiger Energiepass vorgelegt werden muss. Kann dies nicht erfolgen, weil die Gemeinschaft keinen hat ausstellen lassen, kann dies zu Schadensersatzforderungen gegenüber der Gemeinschaft führen. Demnach ist die Erstellung eines Energieausweises eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, die nicht zwingend einer Beschlussfassung bedarf.
Bei Gebäuden mit Gasetagenheizung ist ausschließlich ein bedarfsorientierter Energieausweis zulässig. Daher besteht dort keine Wahlmöglichkeit. Meines Erachtens wäre das Vorgehen des Verwalters nur dann zu beanstanden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der beauftragte Energieberater überhöhte Preise verlangt.
lg
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Lieber R.M.,
es ist schon ein Unterschied, ob ein Energieausweis gemäß dem Verbrauch der letzten drei Jahre erstellt wird oder ein bedarfsorientierter Energieausweis!
Der eine kostet 30 bis 40 Euro, der andere (wie hier) ca. 790 €.
Die Entscheidung, welche Sorte E-Ausweis in Auftrag gegeben wird, sollte die Eigentümerversammlung als Souverän der Eigentümergemeinschaft treffen.
Aber auf keinen Fall der Verwalter ohne Authorisierung per Beschluss.
So etwas läuft bei mir unter Kompetenzüberschreitung.
Einverstanden?
MfG
Wohni
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quote:
Die Entscheidung, welche Sorte E-Ausweis in Auftrag gegeben wird, sollte die Eigentümerversammlung als Souverän der Eigentümergemeinschaft treffen.
Diesen Entscheidungsspielraum hat in diesem Fall die WEG aber gar nicht. Es spielt keine Rolle, dass der verbrauchsorientierte Energieausweis nur 30 € kostet, da dieser nicht erstellt werden kann und darf. Bei Gasetagenheizungen ist ausschließlich ein bedarfsorientierter Energieausweis zulässig. Insoweit liegt keine Kompetenzüberschreitung vor.
Moment auch ein bedarfsorientiert muss nicht hunderte von Euro kosten, unser hat Euro 50 gekostet, wir konnten keinen verbrauchsabhängigen machen, weil keine Daten vorlagen und ob nun ein "Gutachter" die Maße aus den Unterlagen eingibt (mehr machen die nämlich auch nicht) oder ob ich das mache, spart der WEG mal eben schlappe 700 Euro.
Sollte es keinen eindeutigen Beschluss geben, mit maximaler Summe etc etc, dann hätte die Verwaltung eigentlich erstmal sowieso Angebot einholen müssen, diese vorlegen und dann hätten die Eigentümer darüber beschlossen, wer den Auftrag bekommt.
Ich finde es immer wieder erschreckend, wie leichtfertig Verwalter mit dem Geld Fremder umgehen. Naja ist ja auch klar, die müssen es ja auch nicht bezahlen.
Knapp gesagt: Nein, wenn der Sachverhalt genau so ist, wie geschildert, kann der Verwalter das aus eigener Tasche bezahlen!
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R.M. schrieb:
quote:
Bei Gasetagenheizungen ist ausschließlich ein bedarfsorientierter Energieausweis zulässig.
Hallo R.M.,
so habe ich das noch nie gehört!
Kannst du eine Quelle aus den gesetzlichen Vorschriften dafür nennen?
Ich kann es mir nämlich echt nicht vorstellen.
MfG
Wohni
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