ich habe aktuell folgende Situation:
Ich besitze seit 2019 eine Eigentumswohnung in Regensburg.
Die Hausordnung besagt folgende Klausel:
"Das Halten von Hunden in den Wohnungen und auf dem Grundstück ist nicht gestattet. Das Gleiche gilt für andere Haustiere, von denen Ruhestörungen und Belästigungen der Mitbewohner sowie Verschmutzungen der Gemeinschaftsflächen im Haus und der Außenanlage ausgehen können."
Diese Klausel wurde am 19.07.2012 vermerkt und seitdem nicht mehr geändert.
Des weiteren ist der 19.07.2012 auch der Stand, an dem die Hausordnung erstellt wurde. (Unten die Erläuterung wie es zustande gekommen ist.
Ist diese Klausel rechtens?
Ich würde mir gerne einen kleinen Hund zulegen und daher meine Frage an euch.
Neufassung der Hausordnung
Verwaltungsbeirat und Verwaltung haben auf der Basis eines Rohentwurfes eine auf das Objekt zugeschnittene Hausordnung aufgestellt. Da in den letzten Wochen immer wieder Einzelheiten geändert oder ergänzt wurden, schlägt die Verwaltung vor, bevollmächtigt zu werden, zusammen mit dem Beirat eine Hausordnung zu entwerfen und allen Eigentümern zukommen zu lassen. Beschlussantrag:
Die Eigentümerversammlung bevollmächtigt die Verwalterin in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat eine neue Hausordnung zu entwerfen und vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: 54 Ja-Stimme, keine Nein-Stimmen, keine Stimmenthaltung
Damit ist der Antrag einstimmig angenommen.
Grüße
Hundeverbot Wohnanlage
Saarländisches OLG, Beschluss v. 2.10.2006, 5 W 154/06: Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken führte aus, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des generellen Haustierhaltungsverbot nichtig sei. Die Nichtigkeit ergebe sich aus § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG. Nach § 13 Abs. 1 WEG könne jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstünden, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren.
Der zulässige Gebrauch finde seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer sei danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse.
Zu den herkömmlichen soziokulturellen Vorstellungen im Geltungsbereich des WEG gehöre die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sei. Damit gehöre sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das auch unter dem die Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften beeinflussenden Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehe. Sie gehöre ferner zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, weshalb ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen sei.
Ein generelles Tierhaltungsverbot sei vor diesem Hintergrund zugleich unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasse, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten seien, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten). Ein solches Verbot sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stünden, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine art- oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot sei daher materiell rechtswidrig (§134 BGB, §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG) und damit nichtig.
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Von einem Hund geht nicht automatisch eine unzumutbare Beeinträchtigung der anderen Eigentümer aus. Was durchaus möglich ist: ein in der Hausordnung für die Gemeinschaftsbereiche (Treppenhaus, Zuwegungen usw.) erlassener Leinenzwang, vielleicht auch ein Maulkorbzwang.
Voraussetzung ist dabei natürlich immer: ein friedlicher, nicht störender Hund.
Nachtrag: die Haltung von Blinden- und Therapie-Hunden kann grundsätzlich nicht untersagt werden.
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Danke
Heißt also, ich kann mir einfach einen Hund holen oder muss ich gerichtlich vorgehen?
??
Im Prinzip hat man zwei Möglichkeiten:
1.) man schafft sich einfach einem Hund an und wartet ab wie die anderen Eigentümer reagieren. Wenn die Eigentümer/Verwaltung unbedingt die Hausordnung in diesem fragwürdigen Punkt umsetzen müssten sie gegen den Hundehalter gerichtlich vorgehen. Ein Gericht könnte aber dem Passus in der Hausordnung bestätigen und die Hundehaltung untersagen. In der Folge müsste der Hund dann wieder abgegeben werden.
2.) Man beantragt für die nächste Eigentümerversammlung eine Änderung der Hausordnung. Dort gibt man zu Erkennen das die aktuelle Hausordnung (die ein generelles Hundehaltungsverbot vorsieht) einen massiven Eingriff in die Rechte eines einzelnen Eigentümers darstellt. Man diesen generellen Eingriff für rechtswidrig hält und man ggf. auch gerichtlich gegen diese Einschränkung vorgehen wird.
Siehe auch:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/weg-kann-hundehaltung-verbieten_258_529848.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/tierhaltung-weg-wemog_idesk_PI17574_HI637225.html
Es ist klar das man sich mit beiden Varianten nicht unbedingt Freunde bei denen macht die eine Hundehaltung strikt ablehnen.
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