Riesiger Transporter auf PKW-Stellplatz vor dem Wohnhaus

24. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)
Riesiger Transporter auf PKW-Stellplatz vor dem Wohnhaus

Hallo, zusammen,

ich muss mal wieder was nachfragen.

In unserer WEG ist lediglich eine Wohneinheit vermietet. Der Mieter parkt seit einigen Monaten auf seinem Stelllatz einen riesigen Transporter. Dieser ist mehr als doppelt so hoch, wie ein "normales" Auto, er ist deutlich höher, als die Fenster der Erdgeschosswohnung, deutlich höher, als der neben dem Stellplatz befindliche Baum (die Baumkrone wird bei jedem Rein- und Rausfahren in Mittleidenschaft gezogen). Hinzu kommt, dass der Transporter eigentlich zu groß/lang für den Stellplatz ist, denn er ragt über den Stellplatz hinaus ca. 30 cm in den Gehwegbereich hinein. Für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen wird es eng auf dem Gehweg.

Leider haben wir den Stellplatz links daneben. Wenn wir rausfahren wollen, können wir den fließenden Verkehr auf unserer Straßenseite praktisch erst einsehen, wenn wir auf der Straße sind. Manche Autofahrer hupen, um auf sich aufmerksam zu machen, andere können bei fehlendem Gegenverkehr ausweichen. Besonders nette Autofahrer halten auch mal an und ermöglichen uns die Ausfahrt. (Dies führt dann zum Rückstau von Fahrzeugen -stark befahrene Straße-, da direkt gegenüber eine Nebenstraße (hier gilt rechts vor links) auf (unsere) Hauptstraße trifft.) Ein Kind, dass auf einem Laufrad, Roller oder Fahrrad daher kommt, würde gnadenlos unter unserem Auto landen, da man dementsprechend auch den Fußweg nicht einsehen kann.

Wir haben versucht, mit dem Mieter zu sprechen und ihn gebeten, statt des Transporters seinen "normalen" Pkw vor dem Haus zu parken und den Transporter dort, wo jetzt der Pkw steht. Dem Mieter ist das Wort "Rücksicht" jedoch fremd. Auch eine Kontaktaufnahme mit der Vermieterin brachte kein Ergebnis.

Müssen wir diese dauerhafte Beeinträchtigung durch das Parken des Transporters dulden oder haben wir eine Chance, auf Unterlassung? Wenn uns jemand reinfährt oder wir schlimmsten Falls ein Kind auf dem Gehweg totfahren, dann haften wir. Das würde ich unsagbar gern vermeiden. Erwähnen möchte ich noch, dass der Mieter keiner Beschäftigung nachgeht, sodass der Transporter dort Tag und Nacht abgestellt ist. Ich hatte auch einen Stellplatztausch in Erwägung gezogen, sodass wir wenigstens den auf unserer Straßenseite fließenden Verkehr einsehen können (was es für Laufräder, Roller oder Fahrräder von der anderen Seite nicht besser macht). Aber unser Stellplatz ist aufgrund eines Hausvorsprungs kürzer, als der der Nachbarin, sodass der Transporter noch mehr in der Gehwegbereich ragen würde.




40 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5803 Beiträge, 2557x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
denn er ragt über den Stellplatz hinaus ca. 30 cm in den Gehwegbereich hinein.


das würde ich schlicht jeden Tag dokumentieren und dem Ordnungsamt zur Kenntnis bringen.

Dann wird der Nachbar relativ schnell die Lust am Parken dort verlieren.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41021x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Ein Kind, dass auf einem Laufrad, Roller oder Fahrrad daher kommt, würde gnadenlos unter unserem Auto landen, da man dementsprechend auch den Fußweg nicht einsehen kann.

Das kann für Dich richtig teuer werden, zivil- wie strafrechtlich.



Zitat (von 66sumse):
Müssen wir diese dauerhafte Beeinträchtigung durch das Parken des Transporters dulden oder haben wir eine Chance, auf Unterlassung?

Nö, da muss man sich halt notfalls einweisen lassen wenn man nichts sieht ...



Zitat (von 66sumse):
enn er ragt über den Stellplatz hinaus ca. 30 cm in den Gehwegbereich hinein. Für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen wird es eng auf dem Gehweg.

Das könnte man regelmäßig beim Ordnungsamt anzeigen.
Mit etwas Glück verfolgen die das dann auch regelmäßig und dem Mitmieter wirds irgendwann zu teuer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Das mit der Meldung beim Ordnungsamt hatte ich auch schon in Erwägung gezogen. :zoff:
Aber ob die sich da tatsächlich kümmern? Die haben idR eh zu wenig Leute, als dass sie sich damit auch noch rumplagen könnten. :sad:


Wenn mein Mann und ich gemeinsam das Haus verlassen, weise ich ihn selbstverständlich raus. Aber mein Mann fährt täglich mittags zur Arbeit. Da bin ich noch arbeiten und unser Kind ist noch in der Schule. Da ist einfach niemand da, der da behilflich sein kann...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Das mit der Meldung beim Ordnungsamt hatte ich auch schon in Erwägung gezogen.
Aber ob die sich da tatsächlich kümmern? Die haben idR eh zu wenig Leute, als dass sie sich damit auch noch rumplagen könnten.


Wenn die nen Falschparker drankriegen können? Da kommen die mit Sicherheit, bringt ja auch Kohle.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Auch innerhalb der Eigentümergemeinschaft kann man dagegen vorgehen. Nach meiner Auffassung darf so ein Transporter nämlich nicht auf einem PKW-Stellplatz geparkt werden. Formell muss die WEG aber gegen den Eigentümer der Wohnung vorgehen und nicht gegen den Mieter.

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#6
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Dankeschön, hh.

Ja, aber derzeit finden keine Eigentümerversammlungen statt. Und ein Umlaufbeschluss muss einstimmig sein. Da wird die Eigentümerin der Mietwohnung wohl eher nicht zustimmen. Außerdem sind von der Sichtbehinderung die wenigsten Eigentümer betroffen, sodass selbst bei einer Versammlung eine Mehrheit nicht sicher ist. Die Stellplätze sind nebeneinander angeordnet. Je weiter weg der eigene Stellplatz von dem Transporter ist, um so weniger wird die Sicht beim Rausfahren beeinträchtigt; da leicht schräg verlaufende Fläche. Die nicht betroffenen Eigentümer werden also kein Interesse haben, hier in welcher Art auch immer tätig zu werden (frei nach dem Motto: was geht mich fremdes Elend an..., hier will jeder nur seine Ruhe haben).

Die den Stellplatz rechts von ihm haben, können zumindest den auf unserer Straßenseite fließenden Verkehr einsehen und nicht den auf der gegenüberliegenden. Ist auch von Vorteil, da fährt man eben nach rechts raus und macht u.U. einen kleinen Umweg.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Zitat:
Außerdem sind von der Sichtbehinderung die wenigsten Eigentümer betroffen, sodass selbst bei einer Versammlung eine Mehrheit nicht sicher ist.


Einen ablehnenden Beschluss kann man anfechten. Dabei würde ich erwarten, dass so eine Anfechtungsklage auch erfolgreich sein wird.

Ein erster Schritt wäre aber, sich an den Eigentümer zu wenden und ihn aufzufordern, seinen Mieter dazu zu bringen, das Parken des Transporters zu unterlassen. Der Verwalter sollte auch einbezogen werden. Außerdem solltest Du die Situation durch Fotos dokumentieren, sowie ein Protokoll erstellen, an welchen Tage er dort geparkt hat.

Zitat:
Ja, aber derzeit finden keine Eigentümerversammlungen statt.


Das ist natürlich ein Problem. Es ist Dir allerdings unbenommen, direkt auf Grundlage des § 14 Nr. 1 WEG gegen den entsprechenden Eigentümer vorzugehen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Die Eigentümerin habe ich bereits kontaktiert. Schon vor Wochen. Ihre Antwort: niemand kann ihm verbieten, sein Fahrzeug auf seinem Stellplatz abzustellen. Ich weiß auch nicht, ob sie sich von der Situation vor Ort ein Bild gemacht hat (sie wohnt ein ganzes Stück weit weg).

Fotos habe ich allerdings erst seit letzter Woche gemacht. Seit wann genau das Teil dort parkt, weiß ich gar nicht mehr. Vor unserem Urlaub Ende Juli hatte mein Mann mal beim Mieter angefragt, wie lange der Transporter dort stehen soll und auf die Beeinträchtigung hingewiesen. Im Ergebnis hat er kurze Zeit später volltrunken vor unserer Tür gestanden und lautstark meinen Mann bedroht. Allerdings war der Transporter dann bis zu unserem Urlaubsantritt verschwunden.

Als wir am Samstag zurückkamen, stand er wieder da. Von da an habe ich Fotos gemacht, auch um zu dokumentieren, wie weit er in den öffentlichen Verkehrsraum (Fußweg) reinragt. Gestern hat er das gesehen und als wir von unserer Gassirunde wiederkamen, war dann das Auto praktisch direkt an der Hauswand geparkt, was trotzdem nicht ausreichend war. Ein Stück ragte immer noch auf den Weg. Eine Antwort vom Ordnungsamt -ich hab da mal ganz allgemein nachgefragt- steht noch aus. Sobald ich da eine Antwort habe, werde ich nochmal die Eigentümerin kontaktieren. Unter Hinweis auf den 14 WEG :) Super Tipp, dankeschön...

-- Editiert von 66sumse am 25.08.2020 16:49

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung darf so ein Transporter nämlich nicht auf einem PKW-Stellplatz geparkt werden.


Diese Auffassung teile ich so uneingeschränkt nicht.
1) Kann ein Transporter auch als PKW zugelassen sein - sind vermutlich (gefühlt) die meisten.
2) Ist für mich nicht klar, dass es sich ausschließlich um einen PKW Stellplatz handelt (Widmung) Mofas, Motorräder oder Fahrräder also nicht abgestllt werden dürfen. Hier geht es um einen privaten Stellplatz!

Ich habe noch nie davon gehört, dass private Stellplätze freiwillig so eingeschränkt werden.

Berry

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#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist Dir allerdings unbenommen, direkt auf Grundlage des § 14 Nr. 1 WEG gegen den entsprechenden Eigentümer vorzugehen
Das lese ich ausgesprochen gerne. Ist somit einnigermaßen sicher, dass ein gegenerischer RA nicht versucht die Klagelegitimation abzusprechen?

Ich frage aus einem ähnlichen Grund. Die WEG kommt nicht zu Potte bzw. traut sich nicht gegen einen Miteigentümer vor zu gehen. Das würde ich dann gerne selbt machen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Zitat:
1) Kann ein Transporter auch als PKW zugelassen sein - sind vermutlich (gefühlt) die meisten.


Im Prinzip denkbar, jedoch ist so ein Transporter nicht doppelt so hoch wie ein normaler PKW und steht auch nicht 30cm über den Parkplatz hinaus.

Zitat:
2) Ist für mich nicht klar, dass es sich ausschließlich um einen PKW Stellplatz handelt (Widmung)


Es handelt sich nicht um eine Widmung, sondern um eine Zweckbestimmung. Es wäre ungewöhnlich, wenn die Zweckbestimmung eines Stellplatzes einer WEG das Abstellen eine Transporters umfassen würde. Das dort ausschließlich PKW abgestellt werden dürfen, habe ich nicht behauptet.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41021x hilfreich)

Zitat (von hh):
jedoch ist so ein Transporter nicht doppelt so hoch wie ein normaler PKW und steht auch nicht 30cm über den Parkplatz hinaus.

Man kann Kastenwagen durchaus als PkW zulassen - und die sind alles andere als klein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das dort ausschließlich PKW abgestellt werden dürfen, habe ich nicht behauptet.


Doch schon, sh.
Zitat (von hh):
nicht auf einem PKW-Stellplatz


Aber ich habe Deinen Ausführungen auch nicht widersprochen sondern nur darauf hingewiesen, dass es auch Transporter mit PKW Zulassung gibt. Dass können durchaus auch hohe und überlange sein.
Wäre bei einem alten AMI oder einem Hummer von der Länge her auch nicht wirklich anders, oder einem umgebauten VW-Bus mit erhöhtem GFK Dach (Höhe).

Allein die Beschreibung Transporter, also ohne Modellbezeichnung und zulässiges GG reicht mir für eine Beurteilung nicht.

Berry

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#14
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 237x hilfreich)

Nur als Hinweis.
Mein Wohnmobil mit 3 m Höhe, 2.35 m Breite und 8 m Länge gilt als PKW.

Signatur:

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Es würde mich jetzt doch sehr überraschen, wenn der beschriebene Transporter nicht in die Fahrzeugklasse N1 oder N2 eingeordnet wäre.

Im übrigen gehe ich davon aus, dass man auch ein Wohnmobil mit einer Länge von 8m auf einem normalen PKW-Stellplatz auch dann nicht abstellen darf, wenn es eine PKW-Zulassung hat.

Mich wundert aber, dass man so ein Fahrzeug zur Steuerersparnis nicht als Sonder-Kfz Wohnmobil eintragen lässt.

Letztlich darf aber kein Fahrzeug auf einem Stellplatz geparkt werden, das dann 30cm in den Gehweg hineinragt. Das gilt auch für entsprechende PKW, wie z.B. eine Stretch-Limousine.

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#16
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

Oh, hier hat sich ja Einiges getan. Erstmal vielen Dank an alle. :) :)

Also, ich hab mal geguckt: auf den Teil steht Mercedes sprinter 519 cdi 4x4. ABER: wenn ich das bei google eingebe, finde ich kein Bild, dass dem entspricht, was da bei mir vor der Tür steht. Entweder ist das ne Sonderanfertigung oder vom Vorbesitzer umgebaut? Keine Ahnung. So hat der vor meiner Tür hinten Metalltreppen dran, um in den Kasten einsteigen zu können (die sind es auch, die in den Fußweg reinragen). Weiterhin hat der vorn einen Anbau, wie ein Auspuffrohr, das an der Fahrertür vorbei aufs Dach führt.

Leider habe ich vom Ordnungsamt immer noch keine Rückmeldung. Wer weiß, ob und wie dort überhaupt jemand arbeitet...

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#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Mein Wohnmobil mit 3 m Höhe, 2.35 m Breite und 8 m Länge gilt als PKW.
Ist aber halt kein PKW. Blöd ist auch, dass ein SUV oder ein familienfreundlicher Van auch die tatsächliche Aufnahmefähigkeit von "PKW-Stellplätzen" überfordern kann.

Aus der Nummer kommt man IMO nur raus, indem man auch die maximalen Abmessungen fixiert. Tat bei uns in der WEG Not und hat funktioniert.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#18
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 237x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von aspergius):
Mein Wohnmobil mit 3 m Höhe, 2.35 m Breite und 8 m Länge gilt als PKW.
Ist aber halt kein PKW.

Stimmt..es ist ein Wohnmobil. Es unterliegt jedoch den gleichen Straßenverkehrsgestzen wie ein PKW bis 3,5 T.
Ich darf also überall parken, wo das Parken für PKW zulässig ist, jedoch nur, wenn ich andere nicht behindere. Damit scheiden schon mal 95% der öffentlichen Parkplätze aus.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber ohnehin um ein Privatgrundstück, wo andere Regeln gelten.

Signatur:

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41021x hilfreich)

Zitat (von hh):
Im übrigen gehe ich davon aus, dass man auch ein Wohnmobil mit einer Länge von 8m auf einem normalen PKW-Stellplatz auch dann nicht abstellen darf, wenn es eine PKW-Zulassung hat.

Es kommt auf die Details an.



Zitat (von hh):
Letztlich darf aber kein Fahrzeug auf einem Stellplatz geparkt werden, das dann 30cm in den Gehweg hineinragt. Das gilt auch für entsprechende PKW, wie z.B. eine Stretch-Limousine.

Es sei denn man hat eine Sondernutzungserlaubnis.
Die wird der aber vermutlich nicht haben, somit wird man ihm über regelmäßige Anzeigen wohl am schnellsten beikommen.



Zitat (von 66sumse):
Leider habe ich vom Ordnungsamt immer noch keine Rückmeldung.

Da wird man wohl auch keine bekommen ... die haben besseres zu tun als Rückmeldungen an Bürger zu geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Mercedes sprinter 519 cdi 4x4


Zumindest ist es kein PKW mehr, zulässiges Gesamtgewicht liegt bei 5 to.
Jetzt ist eben die Frage, was dort stehen darf.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

spatenklopper, ich glaube, Du hast mir gerade das Leben gerettet!. Herzlichen DANK! Das werde ich gleich mal recherchieren, was da stehen darf. Ich meine aber, die Stellplätze sind konkret als Pkw-Stellplätze ausgewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6868 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Der Mieter parkt seit einigen Monaten auf seinem Stelllatz einen riesigen Transporter. Dieser ist mehr als doppelt so hoch, wie ein "normales" Auto

Die Frage ist nicht, ob das Ding "riesig" ist, sondern ob es als was es zugelassen ist.

Zitat:

er ist deutlich höher, als die Fenster der Erdgeschosswohnung, deutlich höher, als der neben dem Stellplatz befindliche Baum (die Baumkrone wird bei jedem Rein- und Rausfahren in Mittleidenschaft gezogen).

Dann muss eventuell mal der Baum beschnitten werden.

Zitat:
Hinzu kommt, dass der Transporter eigentlich zu groß/lang für den Stellplatz ist, denn er ragt über den Stellplatz hinaus ca. 30 cm in den Gehwegbereich hinein. Für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen wird es eng auf dem Gehweg.

Auf den Gehweg darf er nicht hineinragen, die Parkplatz-Markierungen sind dagegen nur verbindlich, wenn das ausdrücklich so beschildert ist.

Zitat:
Leider haben wir den Stellplatz links daneben. Wenn wir rausfahren wollen, können wir den fließenden Verkehr auf unserer Straßenseite praktisch erst einsehen, wenn wir auf der Straße sind.

Das ist ein Problem, wenn man neben sehr großen, flächigen Autos parkt. Da reicht aber schon ein Ford Transit oder ein Audi Q7...

Zitat:
Manche Autofahrer hupen, um auf sich aufmerksam zu machen, andere können bei fehlendem Gegenverkehr ausweichen. Besonders nette Autofahrer halten auch mal an und ermöglichen uns die Ausfahrt.

Straßenverkehrsrechtlich ist das einfach: wenn man nicht genug sehen kann beim Ausparken, muss man sich einweisen lassen.

Zitat:
(Dies führt dann zum Rückstau von Fahrzeugen -stark befahrene Straße-, da direkt gegenüber eine Nebenstraße (hier gilt rechts vor links) auf (unsere) Hauptstraße trifft.) Ein Kind, dass auf einem Laufrad, Roller oder Fahrrad daher kommt, würde gnadenlos unter unserem Auto landen, da man dementsprechend auch den Fußweg nicht einsehen kann.

Dito. Aber diesen Punkt verstehe ich auch nicht - der Gehweg/Radweg liegt doch vermutlich nicht zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrbahn.

Zitat:

Müssen wir diese dauerhafte Beeinträchtigung durch das Parken des Transporters dulden oder haben wir eine Chance, auf Unterlassung?

Das kann man so nicht beantworten. Ob die Ordnungsbehörde wegen 30cm Überstand auf den Gehweg ein Knöllchen verhängt, muss man die Ordnungsbehörde fragen. Ich vermute: im Regelfall eher nicht. Ist eine Ermessensentscheidung.
Parken muss man so, daß 3,50 Meter Fahrbahnbreite frei bleiben, je nach Straßenbreite darf man also unter Umständen auch ein bißchen in die Fahrbahn hineinragen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6868 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auch innerhalb der Eigentümergemeinschaft kann man dagegen vorgehen. Nach meiner Auffassung darf so ein Transporter nämlich nicht auf einem PKW-Stellplatz geparkt werden.

Das kommt immer auf den Transporter an...

By the way: ein aktueller Mercedes E-Klasse-Kombi ist 5,005 Meter lang. Etliche Transporter-Modelle sind kürzer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6868 Beiträge, 1580x hilfreich)

Das Amtsgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 2.3.2004 (29 OWi 55 Js 35869/03):

1. der Führer eines Fahrzeuges Mercedes Benz Sprinter der Firma Daimler Chrysler ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zu verurteilen, weil er auf einem Autobahnabschnitt die dort für Lastkraftwagen geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat.

2. die Zulassung des geführten Fahrzeuges Mercedes Benz Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen als „ PKW geschlossen" entfaltet eine Legalisierungswirkung dahingehend, dass es auch wie ein Personenkraftwagen im Straßenverkehr teilnehmen kann. Diese Fahrzeuge besitzen eine Zulassung, für die ausschließlich die EG-Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG maßgeblich ist.

Es gibt aber auch andere Rechtsprechung dazu, das Problem scheint rechtlich noch nicht durchdekliniert zu sein.

Man sollte damit rechnen, daß sich eine Ordnungsbehörde da jetzt nicht unbedingt weit aus dem Fenster hängen wird, wenn der Halter ihr nachweist, daß das Ding als "PKW geschlossen" zugelassen ist.

-- Editiert von eh1960 am 27.08.2020 13:37

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
66sumse
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 26x hilfreich)

zu eh1960 (sorry, dass mit dem "Zitieren" krieg ich irgendwie nicht hin :???: )

Wenn der Baum noch mehr beschnitten wird, steht da nur noch ein Stamm. Alle anderen Autos passen drunter durch. :)

Haus - Stellplätze - Gehweg - Straße: so ist die Reihenfolge. Wenn ich den Stellplatz verlasse, fahre ich über den Gehweg auf die Fahrbahn.

Wenn ich da bin, weise ich meinem Mann den Weg vom Stellplatz :) Ich bin aber nicht immer da :grins:

Der Fahrzeughalter hat mir mal erzählt, dass das Teil auf 90 km/h gedrosselt ist und er die Drosselung nicht rauskriegt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das Amtsgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 2.3.2004 (29 OWi 55 Js 35869/03):

1. der Führer eines Fahrzeuges Mercedes Benz Sprinter der Firma Daimler Chrysler ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zu verurteilen, weil er auf einem Autobahnabschnitt die dort für Lastkraftwagen geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat.

2. die Zulassung des geführten Fahrzeuges Mercedes Benz Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen als „ PKW geschlossen" entfaltet eine Legalisierungswirkung dahingehend, dass es auch wie ein Personenkraftwagen im Straßenverkehr teilnehmen kann. Diese Fahrzeuge besitzen eine Zulassung, für die ausschließlich die EG-Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG maßgeblich ist.
Diese Aussagen auf den ruhenden Verkehr bzw. Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsvereinbarungen auf einem Privatgrundstück zu beziehen, erscheint mir gewagt.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
Der Fahrzeughalter hat mir mal erzählt, dass das Teil auf 90 km/h gedrosselt ist [...]
Das spricht aber mehr für einen LKW als für einen aufgeblasenen PKW.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
die Stellplätze sind konkret als Pkw-Stellplätze ausgewiesen.
Aber wenn der Jumbo eine PKW-Zulassung hat passt es doch - zumindest der Bezeichnung nach. :devil:


Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Diese Aussagen auf den ruhenden Verkehr bzw. Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsvereinbarungen auf einem Privatgrundstück zu beziehen, erscheint mir gewagt.


Wie bitte möchtest dann Du abgrenzen, wenn Du nicht auf die amtliche Einstufung abstelltst; dabei unterstellt, dass es sich tatsächlich um einen Stellplatz nur für PKW handelt (was ich bezweifele).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von 66sumse):
spatenklopper, ich glaube, Du hast mir gerade das Leben gerettet!


Ich denke eher nicht, denn die Ableitung ist nicht zutreffend.

Auch ein 5Tonner kann als PKW zugelassen sein. Das Gewicht ist nicht entscheident.

Berry

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