Hallo zusammen,
unsere Verwaltung möchte sich in der nächsten Eigentümerversammlung von den Eigentümern (wir sind neun im Haus) per Beschluss das Recht sichern lassen, "Eigentümern unter Androhung der Entziehung ihres Eigentums abzumahnen, wenn diese ihre Pflichten erheblich verletzten."
Da es keine Pflichten gibt, kann ich mir nicht erklären, warum so ein TOP überhaupt seitens einer Verwaltung gestellt wird, zumal ich das extrem Übergriffig finde.
Wir sind aber <10 Einheiten und somit nimmt uns keine andere Verwaltung und wir sind bereits seit drei Jahren
Preiserhöhungen und Machtaneignungen "ausgelierfert".
Leider ist die Hausgemeinschaft auch nicht so im Miteinander aufgestellt, dass man es ohne Verwaltung, sprich alleine hinbekommen würde.
Miteinander reden fällt leider auch raus.... :-/
Weiß jemand, ob es bei solch einem Eingriff in die Eigentumsrechte einem mehrheitlichen Beschluss bedarf oder einem einstimmingen Beschluss?
Ich bin, wenn ich ehrlich bin, sprachlos und auch wütend über so viel Machtausübung seitens einer Verwaltung.
Ich befürchte nur, dass die anderen Eigetümer auch hier wieder zustimmen vor lauter Angst, keine Verwaltung zu haben und vor lauter Angst, dann selbst etwas tun zu müssen....
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten/eure Hilfe!!
Sascha
-- Editiert von Moderator topic am 24. Mai 2025 18:42
-- Thema wurde verschoben am 24. Mai 2025 18:42
Verwalter möchte Rechte zum Entzug von Eigentum
Was für eine leere Worthülse... ich übersetze das mal als:Zitat :Eigentümern unter Androhung der Entziehung ihres Eigentums abzumahnen, wenn diese ihre Pflichten erheblich verletzten."
*Dudu, ich schick dir ne Abmahnung, wenn du deinen wenigen unbekannten Pflichten sehr umfangreich nicht nachkommst, und drohe heute schon mal mit Enteignung*...d.h. mehr als heiße Luft isses nicht.
Welcher Eigentümer sollte da zustimmen? Gehts um Eigentumswohnungen?
Man könnte als Eigentümer in der ETV erstmal die Verwaltung fragen:
-Welches Eigentum würde man mir entziehen wollen?
-Welche Pflichten sollen gemeint sein?
-Was soll dieser alberne TOP?
Und ich frage dich:
-Welchen Preiserhöhungen wofür seid ihr ausgesetzt?
-Wer eignet sich welche Macht an?
Ich kann nichts von Eingriff lesen.Zitat :Weiß jemand, ob es bei solch einem Eingriff in die Eigentumsrechte
übrigens:
Entzug von Eigentum ist in §17 WEG geregelt.
Zitat :Da es keine Pflichten gibt,
Doch. Die aus §14 WEG. Und (nur) die sind gemeint, wenn es um Entzug von Eigentum geht.
Zitat :Weiß jemand, ob es bei solch einem Eingriff in die Eigentumsrechte einem mehrheitlichen Beschluss bedarf
Eine Abmahnung ist kein Eingriff in das Eigentum.
Es geht "nur" darum, dass die Verwaltung Eigentümern, die §14 WEG beharrlich ignorieren, damit drohen darf, dass eine Beratung über den Entzug des Eigentums auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird.
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Zitat :Leider ist die Hausgemeinschaft auch nicht so im Miteinander aufgestellt, dass man es ohne Verwaltung, sprich alleine hinbekommen würde.
Miteinander reden fällt leider auch raus.... :-/
Also genau die Art WEG, wo der Verwalter ein solches Mittel dringend nötig hat.
Ansonsten wäre ein solcher Punkt vermutlich gar nicht auf der Tagesordnung.
Zitat :Da es keine Pflichten gibt,
Ich hab ja schon eine Ahnung, wer hier erheblich zur schlechten Stimmung in der WEG beiträgt......
Zitat :Also genau die Art WEG, wo der Verwalter ein solches Mittel dringend nötig hat.
Ansonsten wäre ein solcher Punkt vermutlich gar nicht auf der Tagesordnung.
Ich hab ja schon eine Ahnung, wer hier erheblich zur schlechten Stimmung in der WEG beiträgt....
(Editiert)
Das Recht zur Abmahnung hat die Verwaltung schon von Gesetzes wegen.
Hier soll offenbar die Diskussion in der ETV Teil der Abmahnung sein.
Denn die Eigentümer werden sicherlich wissen wollen, weshalb der TOP auf der Tagesordnung ist.
Und dann wird automatisch jemand am Pranger stehen.
Von diesem Verwalter sollte sich die WEG nach Ablauf der Bestellung trennen.
Ein echter Spaltpilz.
-- Editiert von User am 26. Mai 2025 01:39
-- Editiert von Moderator am 30. Mai 2025 19:53
Ich verstehe einige der heftigen Reaktionen hier nicht. Es gibt m.E. keinen Grund, auf den Verwalter einzudreschen.
Wer eine Eigentumswohnung kauft, hat Rechte, aber auch Pflichten wegen seines Eigentums. Im Extremfall können solche Rechte auch entzogen werden - in einer WEG in aller Regel durch Beschluss der Gemeinschaft.
Hier möchte der Verwalter die Rechte vorverlagert wissen durch die Erlaubnis, Abmahnungen zu erteilen und ggf. am Ende sogar ein Verfahren einzuleiten. Das würde auf jeden Fall den Gang der Dinge beschleunigen - ob man in einer WEG von 10 Eigentümern dem entsprechen sollte, ist eine Frage für sich; immerhin muss ein Beschluss her, folglich eine Mehrheit.
Lies
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/entziehung-des-wohnungseigentums/gruende-fuer-die-entziehung-des-wohnungseigentums_258_331662.html
"Eigentum entziehen" kann nur ein Gericht. Keine WEG-Verwaltung.
Insofern ist das eine bedeutungslose Worthülse.
Zitat :Hier möchte der Verwalter die Rechte vorverlagert wissen durch die Erlaubnis, Abmahnungen zu erteilen und ggf. am Ende sogar ein Verfahren einzuleiten.
Was ist denn das für ein Geschwurbel.
Rechte vorziehen. Verfahren einleiten.
Die WEG kann jederzeit mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass ein Eigentümer sein Sondereigentum verkaufen muß.
Da braucht es keine "Abmahnung" und ähnlichen Kappes.
Zitat :Die WEG kann jederzeit mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass ein Eigentümer sein Sondereigentum verkaufen muß.
Jein.
Im Regelfall ist vorher eine Abmahnung erforderlich.
D.h. die WEG müsste erst die Abmahnung beschließen und kann dann erst auf der nächsten Eigentümerversammlung über einen Entzug beschließen. Das macht das ganze langwierig.
Wenn man die Verwaltung bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen, geht es halt schneller.
Zitat :Da braucht es keine "Abmahnung" und ähnlichen Kappes.
Sehe ich anders.
Zitat :Jein.
Im Regelfall ist vorher eine Abmahnung erforderlich.
D.h. die WEG müsste erst die Abmahnung beschließen und kann dann erst auf der nächsten Eigentümerversammlung über einen Entzug beschließen. Das macht das ganze langwierig.
Du verwechselt da offenbar zwei Ebenen.
Den Beschluß, dass ein unliebsamer Eigentümer sein Sondereigentum veräussern muß, kann die ETV immer beschliessen.
Legt der betroffene Eigentümer dann Rechtsmittel ein, wird geprüft, ob der Beschluss rechtens war.
Also als Besp.:
Stand der TOP auf der Tagesordnung?
Wurde der Beschluss ordentlich festgestellt und verkündet?
Entspricht der Beschluss inhaltlich ordnungsgemässer Verwaltung?
Zitat :Legt der betroffene Eigentümer dann Rechtsmittel ein, wird geprüft, ob der Beschluss rechtens war.
Also als Besp.:
Stand der TOP auf der Tagesordnung?
Wurde der Beschluss ordentlich festgestellt und verkündet?
Entspricht der Beschluss inhaltlich ordnungsgemässer Verwaltung?
und ...
Wurde vorher abgemahnt?
Zitat :Den Beschluß, dass ein unliebsamer Eigentümer sein Sondereigentum veräussern muß, kann die ETV immer beschliessen.
Natürlich. Man kann immer alles beschließen.
Aber zu beschließen, dass ein unliebsamer Eigentümer sein Sondereigentum veräussern muss, ist reichlichst blauäugig, wenn nicht vorher abgemahnt wurde - weil die WEG anschließend vor Gericht wegen der fehlenden Abmahnung höchstwahrscheinlich unterliegen wird.
Zitat :Aber zu beschließen, dass ein unliebsamer Eigentümer sein Sondereigentum veräussern muss, ist reichlichst blauäugig, wenn nicht vorher abgemahnt wurde - weil die WEG anschließend vor Gericht wegen der fehlenden Abmahnung höchstwahrscheinlich unterliegen wird.
Mit welchen Rechtsfolgen für den "unliebsamen Eigentümer" und die WEG?
(Nehmen wir an, der Streitwert ist 250.000€; beide Seiten werden anwaltlich vertreten).
Nur wegen "reichlichst blauäugig" ....
Zitat :Mit welchen Rechtsfolgen für den "unliebsamen Eigentümer" und die WEG?
Zuerst mal, dass beide Seiten sehr viel Geld verbrennen und der "unliebsame Eigentümer" sein Eigentum behalten darf.
Je nach finanzieller Ausstattung der WEG und deren Eigentümer, durch wie viele Instanzen man das Verfahren dann ziehen möchte, kann es dann auch sein, dass andere als der unliebsame Eigentümer, ihr Eigentum verkaufen müssen, da sie ansonsten schlicht pleite sind...
Und da landen wir dann wieder bei ->
Zitat :Nur wegen "reichlichst blauäugig" ....
Ein solches Enteignungsverfahren in die Wege zu leiten, wenn es nicht auf auch nur einem halbwegs gesicherten Fundament aufbaut, ist nicht nur reichlichst blauäugig, sondern dumm.
Zitat :Weiß jemand, ob es bei solch einem Eingriff in die Eigentumsrechte einem mehrheitlichen Beschluss bedarf oder einem einstimmingen Beschluss?
Das ist kein Eingriff in die Eigentumsrechte, es ist die Erlaubnis, dass der Verwalter ein solches Verfahren einleiten darf, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Entscheidung über den Entzug der Eigentumsrechte trifft am Ende ein Gericht.
-- Editiert von User am 27. Mai 2025 10:19
Du hast vielleicht nicht genau gelesen, was im diskutierten TOP steht?Zitat :Den Beschluß, dass ein unliebsamer Eigentümer sein Sondereigentum veräussern muß, kann die ETV immer beschliessen.
...Eigentümern unter Androhung der Entziehung ihres Eigentums abzumahnen, wenn diese ihre Pflichten erheblich verletzten.
Noch will also niemand solch einen Veräusserungs-Beschluss, sondern es geht um:
Ja.Zitat :Also als Besp.:
Stand der TOP auf der Tagesordnung?
Verwechselst du vielleicht die Frage des TE mit zukünftig evtl. vllt. uU zu erwartenden Folgen?Zitat :Du verwechselt da offenbar zwei Ebenen.
Zitat :Die WEG kann jederzeit mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass ein Eigentümer sein Sondereigentum verkaufen muß.
Das ist Unsinn. Grundsätzlich braucht sie dafür erstmal ein erhebliches Interesse, daß der Eigentümer sein Eigentum verkaufen muss.
Nach § 17 WEG kann eine Eigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer verlangen, seine Wohnung zu verkaufen, wenn der Wohnungseigentümer in erheblicher Weise Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft verletzt und damit die Fortsetzung der Eigentümergemeinschaft nicht mehr zumutbar ist.
Die Hürden dafür sind hoch, denn das Eigentum ist durch Artikel 14 Grundgesetz geschützt.
Zahlungsrückstände des Eigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft können so ein Grund sein, die müssen aber "erheblich" sein.
§ 17 WEG sieht gegenüber der alten Gesetzesfassung zwar nicht mehr ausdrücklich den Zahlungsverzug mit anteiligen Kosten der Gemeinschaft als Grund für die Entziehung vor. Trotz dessen sah das Gericht (LG Frankfurt, Urteil vom 4. Oktober 2021, Az.: 2-13 S9 /21) in einem solchen Fall eine schwere Pflichtverletzung als gegeben an. Das Urteil wird man trotz der Gesetzesänderung als zutreffend beurteilen können, da der Gesetzgeber mit der Reform keine Grundlage schaffen wollte, die Entziehung wegen Zahlungsverzugs einzuschränken. Vielmehr verweist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf die grundsätzliche Möglichkeit, für Zahlungsrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Wohnung zugreifen zu können (vgl. § 10 ZVG). Widersetzt sich der Eigentümer seiner Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung laut Urteil, besteht die Möglichkeit, die Wohnung zwangsversteigern zu lassen.
Zitat :Das ist Unsinn.
Soso.
Wenn die GdWE beschliesst, dass er verkaufen muss, ist der Beschluss in der Welt.
Wenn der Eigentümer dann nicht verkauft, kann die GdWE eine Entziehungsklage gegen den Eigentümer anstrengen.
Das ist der gerade Weg.
Dass alle Beteiligten auf diesem Weg Rechtsmittel einlegen können, steht dem nicht entgegen.
Ich würde mich als Eigentümer nicht darauf verlassen, dass mich fehlende Abmahnungen und ähnlicher Unfug vor der Entziehung des Eigentums schützen werden.
Zitat :Ich würde mich als Eigentümer nicht darauf verlassen, dass mich fehlende Abmahnungen und ähnlicher Unfug vor der Entziehung des Eigentums schützen werden.
Der Eigentümer kann sich darauf verlassen, daß er nur zum Verlauf seines Eigentums (hier: Eigentumswohnung) gewungen werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Zitat :Der Eigentümer kann sich darauf verlassen, daß er nur zum Verlauf seines Eigentums (hier: Eigentumswohnung) gewungen werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(Editiert)
-- Editiert von Moderator am 30. Mai 2025 19:52
Zitat :Wenn die GdWE beschliesst, dass er verkaufen muss, ist der Beschluss in der Welt.
genau, beschießen kann die GdWE viel.
Führt dann in anschließend eine Anfechtung zum Erfolg trägt die Gemeinschaft die Rechtskosten auch mal für einen Streitwert von 300.000€.
Gruß DonSchuko
Zitat :Führt dann in anschließend eine Anfechtung zum Erfolg
Der Eigentümer kann den Beschuss auch einfach ignorieren. Ein nicht angefochtener Beschluss führt nämlich keineswegs dazu, dass die übrigen Eigentümer den Verkauf durchsetzen könnten.
Zitat :Führt dann in anschließend eine Anfechtung zum Erfolg
Ich meinte das Risiko für die Gemeinschaft, wenn eine Abmahnung oder Klage nicht ausreichend begründet ist.
Dann ist der betroffene Störer derjenige der die Beschussanfechtung oder Klagerwiderung beteibt; oder sich dazu sogar gedrängt fühlt.
In jedem Fall wird eine Kostenwelle gestartet die bei Gemeinschaften mit wenigen Mitgliedern schnell hohe Beträge für den einzelnen WE zur Folge haben können.
Dem Verwalter stört das gar nicht weil er sich an den Kosten nicht beteiligen braucht und deren Anwalt sich über jeden Auftrag mit hohen Streiwert freut.
Deswegen: Einzelfallbehandlung und Enteignung als letztes Mittel
Gruß DonSchuko
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