Guten Abend,
auf der ordentlichen ETV wurde eine Neubestellung des Verwalters durchgeführt. Das Ergebnis wurde vom noch amtierenden Verwalter festgestellt und verkündet.
Anschließend erwähnte er, dass der Vertrag wohl vom neu zu wählenden Beirat unterschieben werden wird/soll. Leider wurde versäumt diese Absichtsanweisung durch eine Abstimmung mit Verkündung des Ergebnises zu manifestieren.
Der neue Verwalter besteht nun auf einen ordentlichen Beschluss zur Bestellung (dürfte gegeben sein) und einen Beschluss zur Zeichnungsberechtigung. Letzterer fehlt aber. Da die Neubestellung schon zum 1.10. erfolgte stellt sich die Frage, wie das Versäumnis rasch geheilt werden kann. Mit besonderer Kooperation des scheidenen Verwalters ist nicht zu rechnen.
Folgende Vorgehensweise ist im Beirat angedacht:
- Abholung des Versammlungsprotokolls mit der
Bestellung beim nochVerwalter
- Den Verwalter auffordern, dass er eine a.o. Versammlung
anberaumt mit dem TOP der Zeichnungsberechtigung
wegen Eilbedürtigkeit mit einer Woche Ladungsfrist
- sollte der nochVerwalter nicht koperativ sein, was nicht ausgeschlossen ist,
erfolgt die Einladung und Abhaltung der ETV durch den Beirat
Kann das so klappen, oder ist die Bemühung auf Sand gebaut.
Herzlichen Dank für Tipps
VG
Roland
holprige Verwalterbestellung
3. September 2025
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Frage vom 3. September 2025 | 22:02
Von
Status: Student (2704 Beiträge, 1216x hilfreich)
holprige Verwalterbestellung
#1
Antwort vom 3. September 2025 | 23:08
Von
Status: Lehrling (1264 Beiträge, 493x hilfreich)
Zitat :Kann das so klappen, oder ist die Bemühung auf Sand gebaut.
Das ist auf Sand gebaut, kann aber trotzdem klappen. Das wird ein klassischer Zitterbeschluss. Wenn es keine Anfechtung wegen eines Einladungsmangels gibt ist alles gut.
Nach § 24 Abs. 2 WEG wird der Verwalter eine a.o. Versammlung nur dann einberufen müssen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies verlangt. Erst wenn der Verwalter diesem Verlangen nicht nachkommt handelt er pflichtwidrig und der Vorsitzende des Beirats wird zur Einladung berechtigt sein.
#2
Antwort vom 4. September 2025 | 10:36
Von
Status: Student (2704 Beiträge, 1216x hilfreich)
Danke für diesen Hinweis, der ist mir zwar geläufig aber in Anbetracht der eilbedürftigen Situation und langjähriger Erfahrung mit diesem Verwalter, hatte ich gehofft das Gesetz würde den notwendigen Weg ermöglichen.Zitat :Nach § 24 Abs. 2 WEG wird der Verwalter eine a.o. Versammlung nur dann einberufen müssen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies verlangt. Erst wenn der Verwalter diesem Verlangen nicht nachkommt handelt er pflichtwidrig und der Vorsitzende des Beirats wird zur Einladung berechtigt sein.
Trotzdem wird der Beirat diesen Weg beschreiten müssen und die (nicht wahrscheinliche) Anfechtung billigend in Kauf nehmen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der nochVerwalter der Heilungsversammlung für seine Nachlässigkeit noch einen Stein in den Weg legt....
Könnte es die Situation verbessern, wenn der Beirat das o.k. des Verwalters für diese Aktion bekäme?
Danke
VG - Roland
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#3
Antwort vom 6. September 2025 | 09:01
Von
Status: Unbeschreiblich (50272 Beiträge, 17592x hilfreich)
Wieviele Eigentümer gibt es denn? Eine Alternative wäre nämlich, dass alle Eigentümer den Vertrag unterzeichnen.
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