Besondere Personengruppen im Arbeitsrecht: Schwerbehinderte Menschen

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schwerbehinderte, Beschäftigungspflicht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Arbeitnehmer
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Was ist arbeitsrechtlich hierbei zu beachten?

• Für schwerbehinderte Menschen gibt es eine Beschäftigungspflicht, d.h. alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber müssen fünf Prozent aller Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.
• Wird diese Pflichtquote nicht erreicht, so hat der Arbeitgeber eine Abgabe zu entrichten, die in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwalteten Ausgleichsfonds fließt.
• Bei einer Einstellung ist - soweit im Betrieb vorhanden - die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu unterrichten.
• Der Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung eines behinderten Arbeitnehmers müssen behindertengerecht gestaltet sein.
• Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu. Um diesen Zusatzurlaub zu beanspruchen reicht es, ihn unter Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaften einzufordern.
• Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
• Bei der Sozialauswahl ist eine schwere Behinderung zu berücksichtigen und entsprechend zu bewerten. Auch bei Massenentlassungen gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.