Der schwerbehinderte Arbeitnehmer

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schwerbehinderung, Arbeitnehmer, Kündigungsschutz, Integrationsamt, Zustimmung
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Welchen Schutz genießt er in der Kündigung?

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer

Ein Betrieb kündigt seinem Arbeitnehmer ordentlich mit Schreiben vom 28.11., dem Arbeitnehmer zugegangen am 30.11. , betriebsbedingt zum 31.12.2012. Der Arbeitnehmer ist schon länger als 6 Monate beim Arbeitgeber tätig.

Der Arbeitnehmer legt ihm nach Zugang der Kündigung einen Schwerbehindertenausweis vor (Schwerbehinderung: mindestens GdB von 50 v.H.). Der Arbeitgeber wußte bisher nichts von der Schwerbehinderung.

Welche Folgen hat der Nachweis der Schwerbehinderung in der Kündigung? Welche Rechte entstehen dem Arbeitnehmer mit dem Nachweis seiner Schwerbehinderteneigenschaft?

a)      Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beträgt mindestens 4 Wochen.

Der Arbeitnehmer, will er selbst kündigen, kann  kürzere Kündigungsfristen aus einem eventuell anzuwendenden Tarifvertrag haben.

b)      Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer erlangt mit Nachweis seiner Schwerbehinderung, auch wenn dieser erst nach Zugang der Kündigung erfolgt (jedoch spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung), einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit nun der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Hat der Arbeitgeber die Zustimmung nicht vor Ausspruch der Kündigung eingeholt, so muss der Arbeitnehmer trotzdem Kündigungsschutzklage erheben, möchte er diesen Mangel geltend machen.

Sein Vorteil: Er muss dies nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung machen, denn diese Frist des § 4 KSchG läuft erst an, wenn die Behörde, hier das Integrationsamt, ihre Entscheidung bekannt gegeben hat. Natürlich sollte der Arbeitnehmer trotzdem recht zügig Klage gegen die Kündigung erheben, denn sonst bleibt die Rechtslage unklar. Die Kündigung ist ohne Zustimmung des Integrationsamtes nichtig.

Wird der Antrag auf Zustimmung dann durch den Arbeitgeber gestellt, so soll das Integrationsamt innerhalb von 3 Wochen über diesen Antrag entscheiden.

Erfolgt die Zustimmung, dann darf der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung den Arbeitnehmer kündigen.

c)       Widerspruch und Anfechtungsklage

Die Entscheidung des Integrationsamts stellt einen Verwaltungsakt dar.  Der Arbeitnehmer kann sich daher gegen die Zustimmung mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht wehren. Die Frist beträgt jeweils 1 Monat nach Zustellung des Erstbescheids (der Zustimmung) und nach Erhalt des Widerspruchsbescheids.

Jedoch: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung! Das Arbeitsgericht muss sie also im Prozess nicht berücksichtigen!

Was ist, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht durch das Versorgungsamt festgestellt, der Antrag aber schon gestellt wurde?

Wer vor Zugang der Kündigung den Antrag bereits gestellt hat und die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlag, das Versorgungsamt entsprechend dem Antrag später rückwirkend für eine Zeit vor Kündigungszugang stattgeben wird,  kann auch in den Genuß des besonderen Kündigungsschutzes kommen.

Der besondere Kündigungsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers gilt nicht, wenn dieser das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes hat. Und er gilt nur, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt war.