Fahrtkosten für Arbeitnehmer ohne feste Arbeitsstätte nur noch begrenzt von der Steuer absetzbar

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Gesetzentwurf: Für Außendienstler und Leiharbeitnehmer wird es in Zukunft teurer. Sie können für Fahrten zur Arbeitsstätte nur noch die einfache Pendlerpauschale geltend machen.

Wer als Arbeitnehmer keine regelmäßige bzw. feste Arbeitsstätte hat, oder ständig wechselnde Arbeitsstätten, weil er z.B. als Außendienstler oder Zeitarbeitnehmer tätig ist, konnte bisher nicht nur die Pendlerpauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz geltend machen. Zusätzlich konnte er die Kosten für jeden tatsächlich zurückgelegten Kilometer, also auch die Rückfahrt von der Steuer, absetzen. Dasselbe galt für Arbeitnehmer auf Dienstreisen.

Neuer Begriff: "erste Tätigkeitsstätte"

Doch die Bundesregierung hat nun vor, die Rechtsprechung zur „unregelmäßigen" Arbeitsstätte durch eine Neuregelung des Reisekostenrechts durch einen neuen Begriff zu ersetzen. In Zukunft soll für die Entfernung von der „ersten Tätigkeitsstätte" zum Wohnsitz nur noch die einfache Pendlerpauschale geltend gemacht werden können. Wo diese „erste Tätigkeitsstätte" sein soll, legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam fest. Dies bedeutet, dass z.B. ein Bauarbeiter auch dann nur die einfache Pendlerpauschale geltend machen kann, wenn er zunächst zur Zentrale fahren muss, um dort Baumaterial abzuholen und danach erst zur Baustätte fährt. Denn die Zentrale gilt dann als seine „erste Tätigkeitsstätte". Gleiches gilt z.B. auch für Bus- und LKW-Fahrer.

Gleichzeitig soll in einem Gesetzesentwurf geregelt werden, dass die „erste Tätigkeitsstätte" auch der Betrieb eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein kann. Das ist besonders für Leiharbeiter von Nachteil, wenn sie z.B. versuchen, die Fahrtkosten zum Entleiher durch Fahrgemeinschaften oder Abo-Karten des Nahverkehrs somit nur noch anteilig – nämlich im Rahmen einer einfachen Pendlerpauschale – von der Steuer absetzen können. Somit belastet die Neuregelung vor allem die Arbeitnehmer mit meist ohnehin schmalen Budget.

Unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitnehmer und Leiharbeiter

Da die "erste Tätigkeitsstätte" von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam festgelegt werden soll, empfiehlt es sich z.B. für die genannten Berufsgruppen, diese Tätigkeitsstätte nicht auf die Zentrale festzulegen, sondern an den Ort der tatsächlichen Arbeitsstätte, also z.B. auf die Baustelle zu legen. Denn der Umweg zur Zentrale gilt dann als betrieblich veranlasster Umweg.

Für Leiharbeiter gilt genau das Gegenteil, für sie wäre es günstiger, wenn die Arbeitsstätte an der Zentrale des verleihenden Unternehmens festgelegt wird. Dann können die Fahrtkosten zum entleihenden Betrieb weiterhin voll von der Steuer abgesetzt werden.

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