Verlangen von Eltern auf Elternzeit

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Was muss z.B. bezüglich Kündigungsschutz, Elterngeld ect. beachtet werden?

Nach dem Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG) hat jeder Arbeitnehmer, Auszubildende oder Heimarbeiter das Recht, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes Elternzeit zu nehmen. Was bedeutet das? Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im genannten Zeitrahmen freistellen. Er hat kein Recht, einen Antrag des Arbeitnehmers auf Elternzeit abzulehnen, sondern er bescheinigt sie lediglich. Das Arbeitverhältnis ruht dann während der beantragten Elternzeit. Es erwächst aus der Elternzeit bzw. schon aus seinem Verlangen ein besonderer Kündigungsschutz.

Keinen Anspruch auf Elternzeit haben freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

Steht der Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen, dann kann er wählen, ob er nur in einem oder in beiden Arbeitsverhältnissen Elternzeit beansprucht. Nimmt er nur in einem Arbeitsverhältnis Elternzeit, so muss er den Arbeitgeber noch nicht einmal um Erlaubnis fragen, ob er in dem anderen Arbeitsverhältnis seine Arbeit fortsetzen darf. Eine Erlaubnis des Arbeitgebers (bei dem er Elternzeit nimmt) benötigt er nur, wenn er während der Elternzeit ein weiteres Arbeitsverhältnis aufnehmen will.

Übertragung bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes

Die Eltern des Kindes können auch einen Anteil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Hierzu muss allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden. Stimmt er nicht zu, kann er auf Zustimmung verklagt werden.

Zu beachten ist hier allerdings, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nicht an bestimmte Versagungsgründe gebunden ist. Seine Entscheidung muss nur billigem Ermessen entsprechen.

Verlangen der Elternzeit und Antrag auf Elternteilzeit

Der Arbeitnehmer kann ein Verlangen nach Eltenzeit mit einem Antrag auf Elternteilzeit verbinden. Er kann seinem Arbeitgeber das Elternzeitverlangen unter der Bedingung stellen, dass dieser dem Elternteilzeitantrag zustimmt. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen. Stimmt er ihm nicht zu, da er den betrieblichen Ablauf gestört sieht, gilt auch das Verlangen auf Elternzeit als nicht gestellt. Der Anspruch auf Elternteilzeit kann dann im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Hier ist Eile geboten, da der Arbeitnehmer sonst ohne Kündigungsschutz dasteht.

Nur wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, kann Elternteilzeit beantragt werden. Der Beschäftigungsumfang muss mindestens 15 und darf höchstens 30 Stunden betragen.

Ankündigungsfristen

Es gibt für den Arbeitnehmer Ankündigungsfristen im Gesetz, die dieser einhalten muss. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor ihrem geplanten Beginn verlangt werden. In diesem Verlangen muss  sich der Arbeitnehmer erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden.  Die Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Entbindung) wird bei der Arbeitnehmerin auf die Elternzeit angerechnet, wenn die Elternzeit gleich im Anschluss genommen wird.  

Der Kündigungsschutz der Arbeitnehmerin beginnt bereits, wenn sie ihrem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft berichtet hat.

Möchte jedoch der Vater Elternzeit nehmen, so entsteht der Kündigungsschutz erst frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Kündigt er vor Anbruch dieses Zeitraums von 8 Wochen Elternzeit an, so kann ihm sein Arbeitgeber noch die Kündigung aussprechen.

Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer, der nach Ablauf der Elternzeit in sein Unternehmen zurückkehrt, hat zwar keinen Anspruch auf seinen bisherigen (identischen) Arbeitsplatz, aber auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz (die Arbeitsbedingungen müssen identisch sein) und auf alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die er während seiner Abwesenheit Anspruch gehabt hätte.

Möchte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, die aus der Elternzeit zurückkehrt, einen minderwertigen Arbeitsplatz anbieten, handelt es sich hierbei um eine Diskriminierung, die den Arbeitgeber zur Entschädigung seiner Arbeitnehmerin nach AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verpflichtet.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit durch Aufhebungsvertrag  auflöst, muss mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen, denn er hat ein bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgelöst.

Während und bereits bei Beantragung der Elternzeit im Zeitraum von 8 Wochen vor ihrem Antritt besteht Kündigungschutz. Der Arbeitnehmer darf aber während der Elternzeit auch nicht kündigen. Erst zum Ende der Elternzeit darf er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten das Arbeitsverhältnis kündigen.

Elterngeld

Elterngeld wird ausgezahlt, wenn:

  • das Kind nach dem 31.12.2006 geboren wurde;
  • die Eltern ihre Erwerbstätigkeit zur Erziehung des Kindes einschränken oder unterbrechen; es darf höchstens 30 Wochenstunden gearbeitet werden.

Das Elterngeld wird über einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen. Diese 12 Monate können um 2 Monate ergänzt werden, wenn der Partner auch seine Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraums unterbricht oder einschränkt.  Das Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300,00 Euro gezahlt, der Höchstbetrag liegt bei 1.800,00 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

Möchte die Eltern über einen Zeitraum von 28 Monaten Elterngeld beziehen, so können sie dies durch eine Halbierung des Elterngeldes, das ihnen monatlich zustünde, erreichen.

Das Elterngeld muss beantragt werden. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in der der Antrag gestellt wurde, gezahlt.