Asylantrag – Ihre Rechte

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Was Flüchtlinge bei der Beantragung von Asyl in Deutschland beachten müssen

Jeder Mensch hat das Recht, vor Verfolgung über Landesgrenzen hinweg in ein anderes Land zu fliehen und dort Asyl zu beantragen. Das Asylrecht ist ein Menschenrecht, das im Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist.

Wo beantrage ich Asyl?

Wenn Sie Asyl beantragen wollen, können Sie sich bei folgenden Stellen melden: Sicherheitsbehörde (z.B. Polizei), Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung oder in einem Ankunftszentrum.

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Wer kann in Deutschland Asyl beantragen?

Asylberechtigt sind grundsätzlich politisch verfolgte Menschen, die bei Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt werden. Es dürfen keine Fluchtalternativen innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitige Schutzmöglichkeiten bestehen.

Gründe für die Verfolgung können folgende Punkte sein:

  • Rasse
  • Nationalität
  • politische Überzeugung
  • religiöse Grundentscheidung
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z.B. auch Gruppe, die sich durch sexuelle Orientierung auszeichnet)

Wichtig: Es muss dargelegt werde, dass die Verfolgungsmaßnahmen so schwerwiegend sind, dass sie die Menschenwürde verletzen und gleichzeitig über das hinausgehen, was die Bewohner des Staates ansonsten hinzunehmen hätten.

Eine gute Bleibeperspektive in Deutschland haben Asylsuchende folgender Herkunftsländer:

  • Syrien, Irak, Afghanistan, Iran, Türkei, Eritrea, Somalia, Guinea

Welche Einschränkung hat das Asylrecht?

Flüchtende, die aus einem Mitgliedstaats der EU oder einem sicheren Drittstaat wie z.B. der Schweiz kommen, können in Deutschland kein Asyl beantragen. Der Antrag muss in dem Land gestellt werden, in das auch eingereist wurde. Dies muss allerdings nicht gelten, wenn sie innerhalb der ersten sechs Monate weitergereist sind und innerhalb dieser Zeit nicht abgeschoben wurden. In diesem Zusammenhang können häufig Probleme entstehen. Ihnen steht es allerdings zu, gegen eine ablehnende Asylentscheidung Klage zu erheben und einen Eilantrag zu stellen. In diesem Fall wäre eine Überstellung in den Mitgliedstaat bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht möglich.

Wie läuft das Asylverfahren ab?

Zunächst werden die Flüchtlinge von den Mitarbeitern der Asylbehörde zu ihren konkreten Fluchtgründen und dem Ablauf befragt. In der persönlichen Anhörung sollen die individuellen Gründe detailliert geschildert werden, um prüfen zu können, ob im Herkunftsland tatsächlich eine Verfolgung vorlag und somit Asyl gewährt werden kann. Die Anhörung ist einer der wichtigsten Termine innerhalb des Asylverfahrens. Es ist äußerst wichtig, diesen Termin wahrzunehmen und sich ausreichend vorzubereiten. Hierbei kann es empfehlenswert sein, sich Unterstützung zu suchen, um keine wesentlichen Informationen auszulassen.

Wie lange gilt die Anerkennung?

Ist jemand nach dem Grundgesetz asylberechtigt oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention als so genannter Konventionsflüchtling anerkannt, so erhält er ein Aufenthaltsrecht für zunächst drei Jahre. Nach diesen drei Jahren wird erneut geprüft, ob sich die Verhältnisse im Fluchtland so gebessert haben, dass eine Rückkehr möglich wäre. Ein späterer Widerruf ist also grundsätzlich auch möglich, wohingegen Sie allerdings Einspruch eingelegen können. Die Klageaussichten sind je nach Herkunftsland äußerst positiv.

Wie sind die Aussichtschancen für Asylsuchende aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten?

Als sichere Herkunftsstaaten werden Länder bezeichnet, in denen sich aufgrund eines demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass keine politische Verfolgung zu befürchten ist.

Aktuelle sichere Herkunftsstaaten:

  • alle Mitgliedstaaten der EU
  • Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien
  • Ghana, Senegal

Wichtig: Die Voraussetzungen für die Einstufung werden alle zwei Jahre überprüft! Weiterhin kann die gesetzliche Vermutung, dass eine Verfolgung nicht vorliegt, im Einzelfall durch den Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens widerlegt werden. Grund dafür ist, dass jeder Antrag individuell überprüft werden muss. In jedem Fall muss die persönliche Anhörung durchgeführt werden.

Eine Anerkennung kann auch wegen kumulativer Verfolgungsgründe möglich sein, also aufgrund Diskriminierungen, die für sich genommen keine Anerkennung rechtfertigen, allerdings im Gesamtbild und in den Auswirkungen auf den Betroffenen eine Verfolgung annehmen lassen.

Unsere Empfehlung an Sie:

Beachten Sie bei Erhalt des Bescheids die zweiwöchige Klagefrist. Diese muss dringend eingehalten werden, um rechtzeitig gegen die Ablehnung oder Aufstockung des Schutzes angehen zu können. Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen Asylbescheide sind derzeit nicht schlecht. Im September 2017 wurde durchschnittlich 44 Prozent der Bescheide korrigiert. Die Quote ist je nach Herkunftsland noch deutlich höher, teilweise bis zu 69 Prozent.

Wir unterstützen Sie in unserer Kanzlei gerne bei weiteren Fragen oder einer Vertretung.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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