Prozesskostenhilfe künftig auch vor Gerichten im europäischen Ausland
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Prozesskostenhilfe künftig auch vor Gerichten im europäischen Ausland
Auch bei grenzüberschreitenden Rechtstreitigkeiten können Bürger der EU Prozesskostenhilfe beantragen. Eine entsprechende Richtlinie wurde dazu diesen Montag in Brüssel verabschiedet, wie das Bundesjustizministerium heute mitteilte. Wer die Verfahrenskosten nicht aus eigener Tasche bezahlen kann, muss demnach auch Rechtsschutz vor den Gerichten im Ausland beantragen können.
Bürgern soll bei grenzüberschreitenden Verfahren der effektive Zugang zum Recht genauso offen stehen wie bei rein innerstaatlichen Prozessen, so die Begründung der Richtlinie. Die Richtlinie bestimmt daher, dass der Umfang der Prozesskostenhilfe in allen Mitgliedsstaaten so bestimmt sein muss, dass damit auch - soweit erforderlich - die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Gericht des für ihn fremden Staates gedeckt sind.
Außerdem ist vorgesehen, Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten sowie durch die Festlegung einzelner Mindestnormen die Kompatibilität bestimmter einzelstaatlicher Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zu gewährleisten. Für deutsche Staatsbürger ist es dabei wichtig, dass ihnen Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Maßgabe der deutschen Einkommensschranken gewährt wird. Niemand, der im Ausland einen Prozess führt, muss daher befürchten, wegen der dort niedrigeren Einkommensverhältnisse als „zu wohlhabend" zu gelten, um dann auch keine Prozesskostenhilfe mehr zu erhalten. Zusätzlich ist der jeweilige Heimatstaat des rechtsuchenden Bürgers verpflichtet, diesem bei der Übermittlung und Übersetzung seiner Anträge zu helfen.