Die Ausschlagung des Erbes
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Frist, Erbe, Erbausschlagung, Schulden, Nachlass, AusschlagungFristen, Kosten und Folgen der Erbausschlagung durch den Erben
Etwas erben klingt erstmal nicht schlecht. Was, wenn es aber z.B. nur Schulden sind? Dann doch lieber das Erbe ausschlagen, aber wie funktioniert das und was müssen Erben dabei so alles beachten? Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner erläutert im Interview mit 123recht.de, worauf es ankommt.
123recht.de: Frau Birkenmaier-Wagner, kann man ein Erbe ablehnen, das man nicht will?
seit 2023
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Ja. Wer durch die gesetzliche Erbfolge oder eine letztwillige Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) zum Erben berufen wird, ist nicht zur Annahme des Erbes verpflichtet. Möchte ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, so hat dieser die Möglichkeit, die Erbschaft ohne Angabe von Gründen gem. § 1942 Abs. 1 BGB auszuschlagen.
Häufigster Ausschlagungsgrund - Erbe überschuldet
123recht.de: Wann macht die Erbausschlagung Sinn?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Die Ausschlagung einer Erbschaft kann durchaus sinnvoll sein.
Bei überschuldetem Nachlass entscheiden sich in der Regel die Erben für die Erbausschlagung. Denn für Verbindlichkeiten des Erblassers müssen die Erben gegebenenfalls auch mit ihrem Privatvermögen haften. Das stellt ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar.
Auch entscheidet sich der ein oder andere Erbe, den Nachlass des Erblassers aus persönlichen Gründen nicht haben zu wollen, z.B. wegen Kontaktabbruchs zum Erblasser oder dem mangelnden Willen, sich auf einen „unbekannten Nachlass“ einzulassen.
Erbe muss innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden
123recht.de: Wie läuft die Ausschlagung einer Erbschaft ab? Wer ist für eine Ausschlagung zuständig?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Der Erbe, der den Nachlass nicht annehmen möchte, muss sich zur Ausschlagung des Erbes mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen.
Hierbei ist jedoch die Frist des § 1944 BGB zu beachten: Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen.
Diese Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 BGB bei gesetzlicher Erbfolge mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Vom Anfall der Erbschaft hat man Kenntnis, wenn man vom Tod des Erblassers informiert wird. Vom Grund der Berufung hat man Kenntnis, wenn einem aufgrund der familiären Verbindung zum Erblasser bekannt ist, dass man erbberechtigt ist und keine letztwillige Verfügung vorhanden ist.
Ist man durch Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen, beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht an den Ausschlagungsberechtigten, § 1944 Abs. 2 BGB.
Gem. § 1945 BGB erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht des Bezirks, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Es ist aber auch möglich, die Erbausschlagung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, zu beantragen.
Die Ausschlagung kann auch bei einem Notar erklärt werden, der dann die Erklärung dem Nachlassgericht zusendet. Hierbei ist zu beachten, dass die Erklärung innerhalb der Frist dem Nachlassgericht zugehen muss.
Wichtig ist: Die Ausschlagungserklärung kann nur persönlich erfolgen und eben nicht durch telefonische Erklärung oder durch ein formloses Schreiben.
123recht.de: Was müssen Verwandte machen, die in einem anderen Bundesland als der Verstorbene wohnen?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Insoweit diese das Erbe ausschlagen wollen, können sie beim Nachlassgericht ihres Wohnsitzes die Ausschlagung erklären oder bei einem ansässigen Notar, wie bereits ausgeführt. Hierbei ist die Frist zu wahren.
Diese müssen also nicht extra zum Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen fahren.
Erben im Ausland haben sechs Monate zur Ausschlagung Zeit
123recht.de: Gibt es Besonderheiten für Erben im Ausland?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Ja. Hier verlängert sich die sechswöchige Frist auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, siehe § 1944 Abs. 3 BGB.
Insoweit der Erbe die Erklärung innerhalb der Frist nicht direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben kann, kann die erforderliche Beglaubigung auch bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen. Die in korrekter Form erfolgte Ausschlagung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim deutschen Nachlassgericht wirksam. Hierfür sollte sich der Ausschlagende am besten rechtzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung informieren.
123recht.de: Kann man ein angenommenes Erbe nachträglich noch ausschlagen?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Wird das Erbe nicht innerhalb der 6-Wochenfrist ausgeschlagen, gilt es in der Regel automatisch als angenommen.
Insoweit verbleibt dann die Prüfung, ob die Anfechtung der Annahme der Erbschaft rechtlich möglich ist.
Die Anfechtung einer Annahme der Erbschaft setzt zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne der §§ 119, 123 BGB voraus. D.h., das Vorliegen eines Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum, eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung.
Zu beachten ist die Anfechtungsfrist von nur sechs Wochen (§ 1954 Absatz 1 BGB), die mit Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund zu laufen beginnt. Gemäß § 1955 BGB muss die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Ob tatsächlich ein Anfechtungsgrund vorliegt, sollten Sie im Zweifel durch einen Anwalt prüfen lassen, der Sie bei der Durchsetzung des Antrags im Verfahren auch unterstützen kann.
Ausschlagung kann angefochten werden
123recht.de: Wie sieht es im umgekehrten Fall aus? Kann man die Ausschlagung rückgängig machen?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Auch die Ausschlagung eines Nachlasses kann gemäß § 1954 BGB angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund gemäß der §§ 119 und 123 vorliegt. Auch hier gilt die Anfechtungsfrist von sechs Wochen (§ 1954 Abs. 1 BGB).
"Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer ist die Ausschlagung"
123recht.de: Welche Fristen müssen für die Ausschlagung eingehalten werden und mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Wie bereits gesagt, besteht gem. § 1944 BGB eine Frist von sechs Wochen bzw. sechs Monaten, die einzuhalten ist und auch nicht verlängert werden kann.
Für die Ausschlagung einer Erbschaft fallen für die Erklärung über den Erbverzicht Kosten an.
Die Gebühr für die Ausschlagung beim Nachlassgericht beträgt mindestens 30 Euro (KV 21201 Nr. 7 GNotKG). Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer ist die Ausschlagung (§ 103 Abs. 1 GNotKG).
Alternativen - die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren
123recht.de: Was sind die Alternativen zur Ausschlagung?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Alternativen zur Ausschlagung können die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren sein. Ein Erbe kann diese beantragen, um die eigene Haftung zu beschränken. Mit der bewilligten Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz verhindert der Erbe, dass er nach dem Tod des Erblassers mit seinem privaten Vermögenswert haftet und vielleicht sogar durch das Erbe eine Privatinsolvenz droht.
Die Frage, nehme ich ein Erbe an oder schlage ich es aus, sollte der Erbe mit einem Anwalt vorab genau besprechen. Dabei können dann auch weitere rechtliche Alternativen zur Ausschlagung besprochen werden, um die beste Lösung zu erzielen.
123recht.de: Was sind die Folgen der Erbausschlagung?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Die Erbausschlagung bezieht sich auf den gesamten Nachlass. Der Ausschlagende wird so gestellt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt, siehe § 1953 Abs. 2 BGB.
Insoweit kann der Ausschlagende auch dadurch seinen Pflichtteilsanspruch verlieren, insoweit ihm dieser zugestanden hätte.Hierzu gelten Besonderheiten: Hat der noch lebende Ehegatte mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt, dann könnte er trotz Ausschlagung Anspruch auf einen sog. Kleinen Pflichtteil haben. Zudem gilt, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe im Falle des § 2306 BGB, d.h. wenn das Erbe mit einer Beschränkung oder Beschwerung belastet ist, auch trotz Ausschlagung noch den Pflichtteil geltend machen kann.
Im Einzelfall bedarf es hierzu einer genauen Prüfung. Ich bitte nachzusehen, dass diese Besonderheiten hier nur kurz angesprochen werden können.
Vor Ausschlagung sollte sich der Erbe daher über die möglichen Folgen ausführlich beraten lassen, gerade wenn er durch eine Ausschlagung bezweckt, den Pflichtteil zu erhalten.
Konten werden gesperrt
123recht.de: Welche Folgen hat die Erbausschlagung auf Konten des Verstorbenen?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber und hat die Bank Kenntnis von dessen Tod erlangt, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt.
Auf die Erben gehen die Rechte und Pflichten aus dem Konto-/Depotvertrag über. Gegenüber der Bank ist die erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Ausschlagung auf den gesamten Nachlass. Damit auch auf das Konto des Verstorbenen. Der Ausschlagende hat hierauf keinen Anspruch.
Banken müssen Vorsorgevollmachten akzeptieren
123recht.de: Hilft dort ggf. eine Vorsorgevollmacht?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Hilfreich ist eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen, die über den Tod hinaus Geltung hat. Es können damit auch nach dem Tod des Erblassers Bankgeschäfte getätigt werden, allerdings nur solche, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt werden. Mit dem Tod des Erblassers würde die Handlung innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht für und gegen die Erben wirken.
Erben sind zum Widerruf der Vollmacht befugt.Auch mit einer Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte das Bankkonto des Vollmachtgebers verwalten, insoweit dies in der Vollmacht angeführt ist. Banken wollen oft nur eigene Vollmachten akzeptieren. Es gibt inzwischen zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofes, in denen Banken dazu verurteilt wurden, eine normale Vollmacht anzuerkennen.
123recht.de: Was gilt, wenn es gar kein Testament gibt?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. D.h. hinterlässt der Verstorbene z.B. nur seine Kinder, so werden diese zu gleichen Teilen Erben. Diese haben dann die Möglichkeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Je nachdem ändert sich dann eventuell die Erbfolge.
Ausschlagung gilt auch für Erinnerungsstücke
123recht.de: Wie sieht es mit Erinnerungsstücken im Falle einer Ausschlagung aus?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Die Ausschlagung betrifft den gesamten Nachlass. Damit auch Erinnerungsstücke, die im Eigentum des Verstorbenen standen.
Hier wäre dem Ausschlagenden anzuraten, sich mit dem Erben in Verbindung zu setzen und in Erfahrung zu bringen, ob dieser bereit ist, diese Erinnerungsstücke an den Ausschlagenden herauszugeben oder diese an ihn z.B. zu veräußern. Verpflichtet ist der Erbe hierzu jedoch nicht.
123recht.de: Was geschieht dann in der Praxis mit dem Nachlass, wenn alle das Erbe ausschlagen und es keine weiteren Erben gibt?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ablehnen.
123recht.de: Die Eheleute lebten in Zugewinngemeinschaft, muss der verbliebene Ehepartner befürchten, dass die halbe Wohnung leergeräumt wird? Wie wird dies in der Praxis gehandhabt?
Rechtsanwältin Birkenmaier-Wagner: Durch Ausschlagung verzichtet der Ehepartner auf seinen so genannten Voraus, § 1932 BGB. Dieser würde besagen, dass ihm als Ehepartner evtl. der komplette Hausrat zusteht. Allerdings verzichtet dieser ja auf das Erbe und damit auf den Hausrat. Der Hausrat des Verstorbenen würde somit auf die nächsten Erben übergehen.
Soweit das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft lebte, wird angenommen, dass die Hälfte des Hausrats dem Erblasser gehört. Sofern möglich, könnte der Ehepartner mit Rechnungen das Gegenteil beweisen. Das steht ihm frei. Der Erbe des Nachlasses des Verstorbenen könnte auf die Herausgabe des hälftigen Hausrats bestehen. Dies wäre vom Ehepartner abzuwarten.
123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.
Silke Birkenmaier-Wagner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht