Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.04.2011, V ZR 210/10, entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer den nachträglichen Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangen kann:

Die Kamera wird nur durch Betätigung der Klingel aktiviert;

eine Bildübertragung erfolgt allein in die Wohnung, bei der geklingelt wurde;

die Bildübertragung wird nach spätestens einer Minute unterbrochen, und die Anlage ermöglicht nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern.

Grundsätzlich gilt, dass der nachträgliche Einbau einer Videokamera am Klingeltableau der Wohnanlage eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt. Derartige Veränderungen können von den Wohnungseigentümern daher nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat aber in seinem Urteil klargestellt, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu der beabsichtigten baulichen Veränderung unter den oben genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist, da in diesem Falle den anderen Wohnungseigentümern kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachsen würde.

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