Fristlose Kündigung bei Beleidigung durch den Mieter
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, fristlose, Kündigung, Beleidigung, Beschimpfung, erheblichBeschimpft der Mieter den Vermieter erheblich, rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist im Mietrecht möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt. Das Amtsgericht München hatte den Fall zu entscheiden, ob eine Beleidigung des Vermieters durch den Mieter einen solchen wichtigen Grund darstellt.
Erhebliche Beleidgungen ohne vorausgegangene Provokation berechtigen zu fristlosen Kündigung
Der Mieter hatte den Vermieter mit den Worten „Sie sind ein Schwein" beschimpft. Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 16.07.2013, dass eine solche Beleidigung dann als erheblich anzusehen ist, wenn vom Vermieter keine erhebliche Provokation vorausgegangen ist. (Az. 411 C 8027/13)


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Die Beleidigung stellte nach Ansicht des Gerichts einen erheblichen Grund dar, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter unzumutbar macht. Der Mieter hatte einen Mitbewohner zuvor mit rassistischen Ausdrücken beleidigt. Auf das klärende Gespräch mit dem Vermieter hatte der Mieter wiederum mit der Beleidigung reagiert. Nachdem der Mieter nach Erhalt der fristlosen Kündigung nicht auszog, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Das Gericht verurteilte den Mieter nun zur Räumung, insbesondere auch deshalb, weil sich der Mieter für sein Verhalten nicht entschuldigte.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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