Hundehaltung darf mit einer Formularklausel im Mietvertrag nicht generell verboten werden

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Die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen erfordert stets eine Prüfung im Einzelfall

Eine Formularklausel im Mietvertrag, die Katzen- und Hundehaltung generell verbietet, ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12.

Klausel benachteiligt Mieter

Eine solche AGB-Regelung benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall verbiete. Zudem verstoße eine solche Vertragsklausel gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 I BGB. Ob eine Tierhaltung etwa von Hunden und Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, muss im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung geprüft werden, so der BGH. Hier sind insbesondere die Interessen des Mieters, des Vermieter sowie der Hausgemeinschaft zu berücksichtigen.

Was betroffene Mieter für die Praxis wissen sollten

Achtung: Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert. Sie bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass nun jegliche Haltung von Tieren wie Hunden und Katzen erlaubt ist. Vielmehr muss in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden, ob eine Haltung zulässig ist oder nicht. Hat ein Hund beispielsweise bereits Störungen im Haus verursacht (etwa kontinuierliche Lärmbelästigungen durch dauerhaftes Bellen, Hundekot im Treppenhaus oder Angriffe durch das Tier auf Nachbarn), so kann die Einzelfallprüfung ergeben, dass eine Haltung nicht erlaubt ist. Auf der anderen Seite kann für eine Hundehaltung sprechen, dass das Tier keinerlei Beeinträchtigungen verursacht, sich also völlig unauffällig verhält oder der Mieter auf das Tier auch aus psychischen Gründen angewiesen ist.

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