Tierhaltung im Mietvertrag

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Teil 1: Haustiere und Kleintiere in einer Mietwohnung - was ist erlaubt?

Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages wenden sich immer häufiger verunsicherte Mandanten mit der Frage an mich, ob ihr zukünftiger Vermieter das Halten der geliebten Katze im Mietvertrag verbieten kann. Generell ist die Frage, ob das Halten eines Haustieres in einer Mietwohnung zulässig ist, für viele Mieter von Bedeutung.

Das Halten von Tieren in einer Mietwohnung ist der Frage zuzuordnen, was nach dem Mietvertrag in diesem Zusammenhang erlaubt oder verboten ist.

Tierhaltung wird im Mietvertrag geregelt

Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch an der Mietwohnung während der Mietzeit zu überlassen. Welche einzelnen Rechte der Mieter hat, d. h. was er tun darf, wenn er ein Tier hat und die Wohnung nutzt,  ist im Gesetz nicht beschrieben.

Aus den §§ 538, 541 BGB ergibt sich jedoch, dass für den Mieter nur derjenige Gebrauch der Wohnung zulässig ist, der nach dem Mietvertrag vorgesehen ist.

Es kommt also darauf an, ob im Mietvertrag das Halten von Haustieren erlaubt oder verboten ist und welche Haustiere gehalten werden dürfen. Wenn nach dem Mietvertrag Tiere zulässig sind, ist zu beachten, ob es nur Kleintiere sind, die gehalten werden dürfen oder aber auch andere Tiere - dazu weiter unten mehr.

Katzen sind Kleintiere und grundsätzlich erlaubt

Unabhängig von dem, was im Mietvertrag steht, darf das Halten von Kleintieren in der Wohnung durch den Vermieter nicht verboten werden.

Kleintiere sind Tiere, von denen ihrer Art nach keinerlei Störungen und Schädigungen Dritter, z. B. der Nachbarn ausgehen können.

Das sind z. B. Katzen, Hamster, Mäuse, Eidechsen, Kleinvögel, ungefährliche Schlangen in Terrarien, Zwergfische, Zwergkaninchen.

Das Halten dieser Tiere ist aber nur dann erlaubt, wenn die Tiere in einem normalen Umfang gehalten werden.

Umfang des Haltens der Kleintiere

Ob und wann der Umfang der Kleintierhaltung überschritten ist, wird je nach Einzelfall beurteilt. Berücksichtigt werden hierbei verschiedene Anhaltspunkte:

  • Die Zahl der in der Wohnung vorhandenen Tiere
  • Die Zahl der Behälter, in denen die Tiere gehalten werden (Käfige, Schlafplätze, Aquarien, Terrarien)
  • Der Grund der Tierhaltung in der Wohnung, z. B. Zucht und anschließender Verkauf
  • Die Art der Haltung (insbesondere, ob die Tiere freilaufend sind oder sich in abgegrenzten Behältern, Käfigen, etc. befinden)

Überschreitet das Halten von Kleintieren den normalen Umfang, ist es verboten.

Ausnahmen vom Verbot der Haltung anderer Tiere im Mietvertrag

Ist die Haltung anderer Tiere (z.B. Schäferhund, generell großer Hund, Affe, Hausschwein) als Kleintiere nach dem Mietvertrag verboten, hat der Mieter ausnahmsweise einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zur Haltung des Tieres, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Diese Gründe können sein:

  • Der Mieter ist körperlich behindert und daher auf das Tier angewiesen (z.B. Blindenhund)
  •  Der Mieter hat anerkannte, therapiebedürftige psychische Erkrankungen
  • Der Mieter braucht aus nachweisbaren Gründen einen Wachhund

Die Haustierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren erfordert im Zweifel die Zustimmung des Vermieters.

Ausblick

Welche rechtlichen Folgen es hat, wenn der Mieter ohne die erforderliche Zustimmung ein Tier in der Wohnung hält, wenn der Vermieter die einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung widerruft und ob spezielle Regeln für die Katzenhaltung in der Mietwohnung gelten, werde ich Ihnen sehr gerne in Kürze Teil 2 und Teil 3 meines Ratgeberartikels erläutern.

Ich bedanke mich für Ihr Interesse.  

Wenn Sie Fragen haben, ob Sie ein Haustier in Ihrer Mietwohnung halten dürfen oder nicht, biete ich Ihnen sehr gerne an, sich über die Direktanfrage bei 123recht.de an mich zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

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