Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter eines Hauses

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Beschädigung eines Fahrzeugs durch eine Dachlawine

Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 ausgeführt, dass ein Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen kann, zumindest dann, wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin parkte ihr Fahrzeug in der Toreinfahrt, als sich vom Dach des Hauses eine Schnee- und Eislawine löste und hierbei das Dach und einen Kotflügel des Fahrzeugs beschädigte. Die Mieterin verlangte vom Vermieter Schadenersatz, da dieser das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen und zudem keine Warnschilder aufgestellt habe. Der Vermieter verweigerte eine Zahlung, da im Mietvertrag die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen wurde.

Das Amtsgericht München wies die Klage rechtskräftig ab. Nach dem Mietvertrag übernähme der Mieter sämtliche öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung ist zumindest bei der Vermietung eines Hauses wirksam und benachteilige den Mieter nicht unangemessen.

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