Hinflug verpasst - Rückflug storniert?

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Die Praxis vieler Fluggesellschaften, in ihren Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen vorzusehen, dass bei Nichtantritt des Hinfluges der Rückflug ersatzlos gestrichen werden kann, ist in einem nunmehr veröffentlichten Urteil des AG Frankfurt a.M. (Az. 31 C 2872/05) überprüft worden.

In dem entschiedenen Fall ging es um so genannte „Überkreuz“-Buchungen. Dabei bucht ein Passagier mehrere Hin- und/oder Rückflüge, um sich günstige Angebote zu sichern, im Falle einer Verhinderung aber trotzdem noch einen Flug wahrnehmen zu können.

Nachdem der frühere der beiden gebuchten Hinflüge nicht wahrgenommen wurde, der Passagier also erst mit dem zweiten, späteren flog, teilte ihm die Fluggesellschaft mit, dass durch den Nichtantritt des früheren Hinfluges nun auch der dazu gehörige frühere Rückflug nicht mehr wahrgenommen werden könne.

Das AG Frankfurt entschied nun, dass eine solche Praxis der Fluggesellschaften rechtswidrig ist.

Zum einen war im entschiedenen Fall das Internet-Angebot der Fluggesellschaft so unübersichtlich, dass der buchende Passagier nicht erkennen konnte, welche Beförderungsbedingungen mit welchem Inhalt nun für ihn galten. Daher sei die Klausel schon gar nicht Vertragsbestandteil geworden.

Zum anderen urteilte das Gericht, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Klausel der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, selbst wenn sie wirksam in den vertrag einbezogen gewesen wäre, um eine so genannte „überraschende Klausel“ handele, welche unwirksam sei. Schließlich stehe es nach allgemeinem Vertragsrecht dem Vertragspartner, hier dem Passagier, frei, welche Leistung er in Anspruch nimmt. Er hat ja den Preis dafür schon gezahlt, die Gegenleistung also erbracht. Insofern brauche er auch nicht damit zu rechnen, dass in den Beförderungsbedingungen eine Klausel diesen Grundsatz aushebelt, indem eine ersatzlose Streichung des Rückflugs ermöglicht wird.

Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Kanzlei Sonnenschein Rechtsanwälte
Bad Honnef