Häusliche Gewalt - Opferanwalt

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Opfervertretung und Nebenklagevertretung

Knapp 40% aller Frauen in Deutschland machen in Ihrem Leben mindestens einmal Erfahrung mit physischer oder sexueller Gewalt. Eine leider absolut erschreckende Zahl!

Sie sind ein Opfer von Gewalt innerhalb Ihrer Partnerschaft?

Gewalttätige Beziehungen sind heutzutage leider keine Seltenheit. Alle 4 Minuten wird in Deutschland eine Person Opfer von häuslicher Gewalt! Insbesondere durch die Corona-Pandemie sind in den letzten Jahren rasant steigende Fallzahlen zu verzeichnen. In ca. 80% dieser Fälle sind Männer die Täter. Angezeigt und verfolgt werden diese Taten jedoch nur sehr selten.

Marcel Blobel
Partner
seit 2022
Rechtsanwalt
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: http://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail:
Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht, Jugendstrafrecht
Preis: 95 €
Antwortet: ∅ 1 Std. Stunden

Geringe Quote von Strafanzeigen: Warum?

Die meisten Opfer gehen davon, dass ihnen keiner glaubt, der Partner sich sowieso aus der Sache herausreden könnte und die Tat letztlich nicht nachzuweisen sei. Viele Geschädigte haben zudem eine Sprachbarriere und möchten ohnehin nichts mit den deutschen Behörden zu tun haben. Ein nicht unbeträchtlicher Anteil, darunter auch sehr viele Männer, stellen aufgrund von Scham schon keine Strafanzeige. Einige, weil sie die Tat für sich selbst herunterspielen, andere hingegen aus Angst oder weil sie drastische Konsequenzen des gewalttätigen Partners befürchten. Letzteres ist auch einer der Hauptgründe dafür, dass bereits gestellte Strafanzeigen oft wieder zurückgenommen werden.

Doch was können, bzw. sollten Opfer bei häuslicher Gewalt am besten tun?

In einer Situation, in der Sie Opfer einer Straftat wurden oder Ihnen gegenwärtig Gewalt droht, sollten Sie unbedingt handeln und schnellstmöglich die Polizei verständigen. Man wird Ihnen in einer derart akuten Notsituation sofort eine Polizeistreife nach Hause schicken. Hierzu ist die Polizei gesetzlich verpflichtet! Ihnen kann also geholfen werden! Und zwar sofort! Zögern Sie bitte nicht!

Erfährt die Polizei von einer Straftat, wird aber nicht in allen Fällen auch direkt ein Strafverfahren eingeleitet. Bei leichteren Delikten, wie z.B. einer „einfachen Körperverletzung" muss vom Opfer ein sog. „Strafantrag" (Interesse an weiterer Verfolgung der Tat!) gestellt werden. Nur dann leitet die Polizei auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Täter ein und der Sachverhalt wird an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Häufig auftretende Folgen von häuslicher Gewalt

Bei Opfern von häuslicher Gewalt treten statistisch gesehen vermehrt Depressionen, Angst- und Panikattacken, Suizidgedanken und posttraumatische Belastungsstörungen auf.

Was passiert nun mit der gemeinsamen Wohnung?

Bei Häuslicher Gewalt innerhalb Ihrer Wohnung, wird die Polizei Ihren gewalttätigen Partner aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ihm die Rückkehr verbieten. Dieser darf sich der Wohnung dann für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr nähern, geschweige denn die Wohnung betreten. Getreu dem Motto: „Wer schlägt, der geht!" Er muss sich dann selbst eine neue Unterkunft suchen.

In Extremfällen, v.a. wenn der gewalttätige Partner sich weigert, die Wohnung von sich aus zu verlassen, kann die Polizei ihn auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen und ihn mit Gewalt aus der Wohnung entfernen. Wichtig für das Opfer: Wird der Partner der Wohnung verwiesen, wird die Polizei seinen Haustürschlüssel einbehalten. Bevor der Partner die Wohnung dann gänzlich verlassen muss, wird ihm noch eine kurze Möglichkeit gegeben, dringend benötigte Gegenstände aus der Wohnung mitzunehmen (Geldbeutel, Medikamente, …). Das polizeiliche Betretungsverbot gilt in der Regel nur für einige wenige Tage. Als Opfer von häuslicher Gewalt sollten Sie diesen Zeitraum deshalb unbedingt nutzen, um sich anwaltliche Unterstützung an Ihre Seite zu holen.

Gerichtliche Wohnungszuweisung an das Opfer!

Gemäß § 2 GewSchG besteht die Möglichkeit, dass mittels Antrags beim Familiengericht dem Opfer von häuslicher Gewalt die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Steht dem Täter allein das Eigentum an der Wohnung zu oder ist der Täter der alleinige Mieter der Wohnung, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an das Opfer auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Bei einer Wohnungszuweisung empfiehlt es sich zudem, im Wege einer Schutzanordnung, ein Kontakt- oder Näherungsverbot für den Partner zu beantragen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Partner Sie nicht weiter belästigt. Eine Alternative zur Wohnungszuweisung ist ein Platz in einem der über 350 Frauenhäuser in Deutschland. Hier können selbstverständlich auch Kinder mit untergebracht werden.

Was kann meine Anwaltskanzlei für Sie tun?

Sollten Sie sich momentan in einer derartigen Situation befinden, sollten Sie keinesfalls den Weg zum Anwalt scheuen! Ihnen kann schnell und unkompliziert geholfen werden!

In Zusammenarbeit mit der Polizei kann eine sofortige Entfernung des gewalttätigen Partners aus der Wohnung erfolgen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich! Darüber hinaus können dann in einem gemeinsamen Gespräch die Themen: Kontaktverbot, Näherungsverbot und Wohnungszuweisung besprochen werden.

Im Anschluss hieran besteht dann die Möglichkeit, über das Familiengericht eine „einstweilige Verfügung" im Eilrechtsschutz zu beantragen! Dies dauert in aller Regel nur wenige Tage!

Weiterhin besteht auch die Option, im Rahmen einer sog. Nebenklagevertretung am späteren Strafverfahren gegen den Täter teilzunehmen und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.

Sie können uns jederzeit erreichen! Kontaktieren Sie uns! Per Telefon, per E-Mail oder per WhatsApp (Chat). Wir finden gemeinsam eine Lösung!

Mit herzlichem Gruß

Rechtsanwalt Marcel Blobel
Strafverteidiger
Dipl.-Jur.

www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail: kontakt@strafverteidiger-blobel.de
Tel.: 0151-26216403
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