Sachbeschädigungsdelikte: Beschädigung fremden Eigentums durch "Sprayen"

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Graffiti als Sachbeschädigung

Durch § 303 Abs. 1 StGB wird das Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sachen geschützt. Tatobjekt ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die im Eigentum einer anderen Person steht, wobei es auf den wirtschaftlichen Wert nicht ankommt. Unter Beschädigung versteht man eine nicht ganz unerhebliche Substanzverletzung oder eine nachhaltige Brauchbarkeitsbeeinträchtigung. Unter Zerstörung versteht man die vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit.

Äußeres Verunstalten ohne Verletzung des Sachsubstanz stellt zwar grundsätzlich keine Beschädigung dar. Ein Graffiti unterfällt aber gleichwohl dem Tatbestandsmerkmal, wenn die nachträgliche Reinigung zu einer nicht unerheblichen Einwirkung auf die Oberflächenbeschaffenheit führt, insbesondere beim Einsatz von Sandstrahlgeräten. Erscheinungsbildveränderungen ohne Substanzverletzung werden subsidiär von § 303 Abs. 2 StGB erfasst, sofern sie erheblich und nicht nur vorübergehend sind. Ein Graffiti, das ohne Oberflächenveränderung rückstandsfrei wieder entfernt werden kann, erfüllt daher den Tatbestand. Ausgenommen sind lediglich bagatellartige Einwirkungen oder Veränderungen, die schnell von selbst vergehen bzw. entfernt werden können.

Zur Verfolgung einer Sachbeschädigung ist ein Strafantrag erforderlich, es sein denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist geschütztes Rechtsgut das Nutzungsinteresse der Öffentlichkeit. Die Aufzählung der Tatobjekte ist abschließend. Die Tathandlungen entsprechen denen der einfachen Sachbeschädigung, wobei der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der besondere Zweck, dem die Sache dient, beeinträchtigt wird. Ein Graffiti vermag die öffentliche Funktion einer Sache in der Regel nicht zu beeinträchtigen.

Beim Zerstören von Bauwerken nach § 305 StGB und beim Zerstören wichtiger Arbeitsmittel handelt es sich um Qualifikationen der einfachen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Bei der Datenveränderung gemäß § 303 a StGB und der Computersabotage gemäß § 303 b StGB handelt es sich um sachbeschädigungsverwandte Spezialtatbestände.