Strafverfahren eingeleitet: Lizengos Microsoft Keys werden für Käufer zum Bumerang

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Staatsanwaltschaften ermitteln wegen Geldwäsche und Hehlerei gegen Käufer von Microsoft Product-Keys des Anbieters Lizengo.

Wer billig kauft, kauft zweimal oder muss ins Gefängnis. Derzeit gibt es Berichte über tausende Ermittlungsverfahren gegen Käufer von Microsoft Lizenz Keys. Hintergrund des Ganzen ist der Fall Lizengo. Lizengo hatte haufenweise Lizenzkeys u.a. aus Asien gekauft und diese hier in Europa zu Spottpreisen in den Handel gebracht. Kurios wird das Ganze, wenn man sieht, wo diese Lizengo-Cards mit den Key zu kaufen waren. Nämlich unter anderem bei Edeka. Und jetzt soll man sich dadurch strafbar gemacht haben? Wie kann das denn sein?

Zunächst einmal kommt es darauf an, wo Lizengo die Keys her hatte. Diese stammten wie schon gesagt größtenteils aus Asien und wurden dort für Centbeträge als große Volumenlizenzen erworben. Dann wurden eben diese Keys hier in Deutschland in den Handel gebracht. Und da liegt das Problem. Auch wenn diese Keys eigentlich durch Microsoft legal auf den Markt gebracht wurden, dürfen Sie trotzdem nicht in der EU verkauft werden. Das heißt, man erwirbt mit dem Key zwar die Möglichkeit, Microsoft Software wie Windows oder Office freizuschalten, die Lizenz diese dann zu nutzen hat man jedoch nicht. Unter Umständen begeht man dadurch eine Urheberrechtsverletzung.

Christian Rebbert
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Kauf als Urheberrechtsverletzung

Und genau darauf beziehen sich die Staatsanwaltschaften bei den entsprechenden Ermittlungen. Ein Vorwurf, der den Käufern gemacht wird ist unter anderem der Verstoß gegen § 106 Urheberrechtsgesetz.

"Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Fraglich ist hier allerdings schon, ob überhaupt eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe vorliegt.

Die Staatsanwaltschaft sichert sich aber insoweit ab, als dass sie den Vorwurf nicht nur auf den Urheberrechtsverstoß beschränkt. Vielmehr bestehe darüber hinaus der Verdacht einer Datenhehlerei nach 202d StGB.

"Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Das ist jedoch fernliegend, da es hier schon an dem illegalen Ankauf der Daten, also der rechtswidrigen Vortat fehlt.

Verdacht der Datenhehlerei und Geldwäsche

Schließlich zieht die Staatsanwaltschaft dann noch die Geldwäsche-Karte. Die Staatsanwaltschaft ist anscheinend der Ansicht, bei dem Kauf der Keys handele es sich um eine sog. leichtfertige Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB.

"Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass jeder hätte erkennen können, dass ein Product-Key, der zu einem Preis verkauft wird, welcher so deutlich unter dem üblichen Marktpreis des Produktes liegt, aus einer Straftat stammen muss. Alleine das ist, bei den undurchsichtigen Preisen von Microsoft Produkten, schon fragwürdig. Darüber hinaus fehlt es meiner Ansicht nach auch hier an der rechtswidrigen Vortat.

Reagieren Sie nicht auf Vorladungen

Auch wenn die Grundlage der Ermittlungen äußerst wacklig ist, sollte ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls scheint recht überzeugt von ihrer Ansicht zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären, dass es wohl in vereinzelten Fällen bereits zu Hausdurchsuchungen gekommen sein soll.

Wenn Sie eine entsprechende Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie daher nicht auf diese Schreiben reagieren. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen gebrauch und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird, nach Akteneinsicht mit Ihnen zusammen, eine angemessene Reaktion entwerfen.

Gern verteidigen ich Sie in den genannten Fällen und setze meine langjährige Expertise im Straf- und Urheberrecht für Sie ein.