Vergewaltigung

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Nachfolgend befasst sich der im Bereich der Strafverteidigung tätiger Münchner Anwalt Volker Dembski mit dem Straftatbestand der sexuellen Nötigung.

§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung, also die persönliche Freiheit über Zeitpunkt, Art und Partner sexueller Betätigungen selbstbestimmend zu entscheiden. Alle Tatbestandsalternativen setzten voraus, dass das Opfer genötigt wird, d. h. zu einem Verhalten gegen seinen Willen gezwungen wird. Nötigungsmittel sind Gewalt, Drohung sowie die Ausnutzung einer schutzlosen Lage.

Gewalt ist jede der unmittelbaren Vorbereitung oder Durchführung der sexuellen Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung etwaigen Widerstands, die eine Zwangswirkung entfaltet. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer zur Wehr setzt. Grundvoraussetzung jeder Nötigung ist aber ein Handeln gegen den Willen des Opfers. Weiterhin müssen Gewaltanwendung und Taterfolg final miteinander verknüpft sein. Bei längeren Zeitspannen zwischen Gewalt und sexueller Handlung kann diese Verbindung zweifelhaft sein. Allerdings ist ein Fortwirken früherer Gewalthandlungen grundsätzlich möglich.

Eine Drohung setzt voraus, dass der Täter ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Verwirklichung er sich Einfluss zuschreibt. Erforderlich ist aber eine gewisse Schwere des angedrohten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Die tatsächliche Verwirklichung des Übels ist nicht notwendig. Es reicht aus, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt. Die Drohung kann auch durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck kommen.

Tathandlung kann auch die Überwindung des entgegenstehenden Opferwillens unter Ausnutzung der schutzlosen Lage sein, ohne dass für den Nötigungsakt eine bestimmte Handlungsform erforderlich ist. Vielmehr kann sich die Nötigung in der Vornahme sexueller Handlungen erschöpfen. Die Zwangswirkung muss sich aber aus den Umständen der Lage ergeben, in der sich das Opfer befindet. Voraussetzung ist, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Angst vor möglichen Gewalteinwirkungen keinen Widerstand ausübt.

Am erforderlichen Vorsatz des Täters fehlt es, wenn dieser den entgegenstehenden Willen des Opfers nicht zumindest für möglich hält. Es kommt insoweit auf die konkreten Tatumstände an. Indizien gegen die Unkenntnis sind Gewalthandlungen. Die Behauptung des Täters, er habe irrtümlich angenommen, die Gewalt sei erwünscht, wird in der Regel als Schutzbehauptung bewertet.

Die einfache sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Sofern der Beischlaf vollzogen wird, also eine Vergewaltigung gegeben ist, wird auf eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen sein. Führt der Täter ein gefährliches Werkzeug bei sich, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre. Verwendet er das Werkzeug, kommt ein Mindeststrafrahmen in Höhe von fünf Jahren zur Anwendung.

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