Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Mehr zum Thema: Strafrecht, Vorläufige Entziehung, Fahrerlaubnis, Führerschein, Beschlagnahme, Rechtsmittel
4,71 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Mögliche Vorgehensweisen im Rahmen einer Beschlagnahme des Führerscheins bzw. der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Rechtsproblemen, welche im Rahmen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, auftauchen.

Zunächst ist zwischen der Beschlagnahme des Führerscheins und  der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Serkan Kirli
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Kaufrecht

1) Die Beschlagnahme, §§ 98 Abs. 1, 94 Abs. 2 StPO


Die Beschlagnahme darf durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Polizei angeordnet werden. Die Beschlagnahme des Führerscheins setzt das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrerlaubnis im späteren Verfahren tatsächlich entzogen wird, voraus. Erst mit der körperlichen Inbesitznahme des Führerscheins durch die Polizei wird die  Beschlagnahme wirksam. Es ist hierbei stets ratsam, dass im Rahmen einer Beschlagnahme durch die Polizei unmittelbar am Unfall- bzw. Begehungsort keine Angaben zu dem Tatvowurf zu machen sind.  Der Beschuldigte einer Straftat hat nämlich das Recht, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Vermeintlich entlastende Äußerungen können sich nachhaltig negativ auf das Strafverfahren auswirken. Im Falle einer Beschlagnahme des Führerscheins sollten man sich an einen Rechtsanwalt wenden.

2) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann das Amtgericht nach § 111a StPO dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Wie bereits oben dargelegt, kann zu diesem Zweck schon vor einem solchen richterlichen Beschluss der Führerschein unmittelbar am Tatort beschlagnahmt werden. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bewirkt ein Fahrverbot. Erst durch die Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten wird der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam. Führt der Beschuldigte trotzdem weiterhin ein Fahrzeug, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.

 3) Rechtsmittel

Gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines  kann der Beschuldigte gemäß § 304 Abs. 1, 305 Abs. 2 StPO Beschwerde einlegen. Dem Beschuldigten sollte jedoch bewusst sein, dass es aus verschiedenen Gründen nicht immer ratsam ist, von diesem Beschwerderecht gebrauch zu machen:

Zum einen verliert der Betroffene auf Grund des Beschwerdeverfahrens mehrere Wochen Zeit. Das Ergebnis ist eine unnötige Verfahrensverzögerung.

Zum anderen macht die Beschwerde gegen den Beschluss nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte sich zu der Sache einlässt. Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass der Beschuldigte auch für das Hauptsacheverfahren unkorrigierbare Aussagen macht und einen Sachverhalt schon festlegt.

Schließlich ist noch folgender Punkt zu beachten. Im Falle einer negativen Entscheidung des Beschwerdegerichts wüsste der Amtsrichter, der die Fahrerlaubnis entzieht, dass seine Entscheidung in der nächsten Instanz mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt werden.

Aus diesem Grunde sollte nur dann gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden, wenn mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass trifftige Gründe eine Aufhebung der Entziehung rechtfertigen.

4) Verhältnismäßigkeit und Dauer der vorläufigen Entziehung

Durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis soll erreicht werden, dass es dem Beschuldigten bis zu der Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht erlaubt sein soll, weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen und hierdurch eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darzustellen.  Gleichzeitig stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis einen gravierenden Eingriff in
grundrechtlich geschützte Positionen des Beschuldigten dar. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen
Berufskraftfahrer handelt oder er auch anderweitig existenziell auf das Führen von Fahrzeugen angewiesen ist. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die aufgezählten widerläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von daher nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei der Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu beachten. Dies gebieten auch das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Liegt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor, so ist das Strafverfahren mit besonderer Beschleunigung zu führen (OLG Düsseldorf, StV 1994, 233; OLG Köln, NZV 1991, 243).

Rechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurter Str. 30
51065 Köln

Tel: 0221 - 16954321
Fax: 0221 - 16955491

www.ra-serkankirli.de
kanzlei@ra-serkankirli.de