Führerscheine C1/C1E ab Januar 2018 ungültig

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Regelung gilt rückwirkend für Fahrerlaubnisse ab 19. Januar 2013 - Strafbarkeit droht

Sehr diskret hat das Bundesministerium für Verkehr kurzfristig eine weitreichende Änderung im Fahrerlaubnis-Recht von Klein-Lkw und Kleintransportern vorgenommen. Die Fahrerlaubnis-Klassen C1 und C1E wurden auf 5 Jahre befristet. Diese Regelung gilt rückwirkend (!) für Fahrerlaubnisse, die seit 19. Januar 2013 erteilt wurden.

Die ersten entsprechenden Fahrerlaubnisse werden somit bereits im Januar 2018 abgelaufen sein. Wer dann dennoch ein Fahrzeug der Klasse C1/C1E führt, begeht eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) die neben einer Geld- oder Haftstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Besonders brisant: In den entsprechenden Führerscheinen wird ein anderes Ablaufdatum eingetragen sein, nämlich in der Regel der jeweilige 50. Geburtstag. Auf diesen Eintrag zum Ablaufdatum kommt es aber nun nicht mehr an.

Zeitlich entscheidend für die Rückwirkung ist die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Regel das Bestehen der Prüfung der entsprechenden Führerschein-Klasse. Wer also die entsprechende Fahrerlaubnis erstmalig vor dem 19. Januar 2013 erhalten hat, kann vorläufig aufatmen. Ob später nochmal ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, ist ohne Belang.

Alle anderen müssen sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen und anschließend die Verlängerung der Fahrerlaubnis beim Straßenverkehrsamt beantragen.

Rechtlich muss man sich über das Vorgehen sehr wundern, die Regelung ist beim Studium der neuen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auch für Fachleute nur schwierig zu durchschauen. Das Bundesverkehrsministerium selbst veröffentlicht dazu auch nichts auf seiner Internetseite. Die Rechtsprechung hat allerdings schon in der Vergangenheit nachträgliche Befristungen von Fahrerlaubnisklassen gebilligt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2006, 3 Bf 232/03.Z)

Leserkommentare
von Jacobsen123 am 11.01.2017 16:21:51# 1
hallo,
meinem mann wurde gesagt das auch ihn das betreffe mit den5 ahren er hat den Führerschein aber 1999 gemacht c1E. hat er also auch nur noch 5 jahre oder wie ist das nun richtig?
ihm wurde das so gesagt aus ihrem text lese ich es aber anders das es alle scheine vor 2013 nicht betreffe.
was stimmt denn nun?
    
von krollipeter am 13.01.2017 14:21:56# 2
Wegen der Netti....
Wer sich nicht artikulieren kann, wie z.B. der V-Minister, der gehört einfach abgesetzt. Eine Reglung zu den FS-Klassen, die Fachleute nicht lesen und interpretieren können, gehören in die Tonne. Ich wünsche mir Menschen, die ihm das sagen können. Ich komme nicht an ihn heran.
    
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