Ryanair gegen Lufthansa: Keine vergleichende Werbung mit Sondertarifen

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Dem irischen Billigflieger Ryanair bleibt die vergleichende Werbung mit den Business-Class-Tarifen der Lufthansa untersagt. Dies entschied am Dienstag das Landgericht (LG) Köln auf Antrag der Lufthansa. Das LG bestätigte mit seinem Urteil eine entsprechende einstweilige Verfügung aus dem November 2001, berichtet das Handelsblatt.

Nach dem Urteil wird Ryanair vergleichende Werbung untersagt, wenn Vergleichsgrundlage lediglich zeitlich befristete Sondertarife des Billigfliegers sind. Sollten sich die Iren nicht an das Urteil halten, so droht ihnen ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.
In einem Punkt gaben die Richter jedoch der irischen Fluglinie recht: Sie darf weiterhin mit Flugpreisen werben, in denen die Bearbeitungsgebühren nicht eingeschlossen sind.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist vergleichende Werbung nur dann erlaubt, wenn die Produkte wirklich vergleichbar sind. Dies ist der Fall, wenn identische Eigenschaften der Produkte als Vergleichsgrundlage vorliegen. Eine solche Vergleichsgrundlage sah das Gericht bei dem Vergleich von Normaltarifen mit Sondertarifen als nicht gegeben an.

Der Streit zwischen der Lufthansa und Ryanair zieht sich bereits über Monate hin. Zuletzt untersagte das Oberlandesgericht Köln den Iren vergleichende Werbung, weil die An- und Abflugsflughäfen nicht denen der Lufthansa entsprachen. Im Unterschied zur Lufthansa, die vom Flughafen Frankfurt/Main fliegt, startet die irische Airline vom 110 Kilometer entfernten Flughafen Frankfurt/Hahn, der in der Nähe von Koblenz liegt.