Hallo Zusammen,
ich muss für die BS ein Projekt machen, wobei es um die Kündigung eines Auszubildenden aufgrund schlechter schulister Leistungen geht.
Habe hier mal ein bisschen was zusammengeschrieben, aber ich bin mir nicht sicher ob das so stimmt:
"Wenn ein Ausbilder einem Auszubildenden aufgrund schlechter Leistungen in der Berufsschule kündigt, muss der Kündigung in jedem Fall eine Abmahnung vorausgehen.
Ohne Abmahnung kann der Azubi gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen:
Dabei ist in den meisten Fällen ein Schlichtungsverfahren bei der IHK Vorraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht."
Meine Fragen sind nun:
Stimmt das mit der Abmahnung so?
Oder ist die Kündigung ohne Abmahnung sowieso unwirksam, so dass der Azubi gar nicht mehr klagen muss?
Oder kann der Auszubildende auch dann klagen, wenn er eine Abmahnung bekommen hat?
Ich bräuchte wenn möglich noch heute die Antworten, da ich morgen schon Projektvorstellung habe!!
Vielen Dank schon mal!
LG
Kündigung eines Auszubildenden aufgrund schlechter Schulnoten
...'sowieso unwirksam' ist eine kündigung in keinem fall: jede kündigung, auch die ungerechateste und ungerechtfertigste wird nach drei wochen wirksam, wenn nicht k-schutzklage erhoben worden ist.
Wegen schlchter Schulnoten kann man wohl kaum kündigen, es sei denn das Ausbildungsziel ist gefährdet (ausreichend ist eben wie der Name sagt ausreichend). Es ist sehr schwer nach der Probezeit einen Azubi rauszukriegen. Beie einem Berufsausbildungsverhältnis muß ein junger Mensch noch geformt werden, das kriegt die Firma dann vom Richter gesagt. Außerdem darf man einmal wiederholen.
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Hallo,
Bei Azubis muss man schon etwas mehr Geduld haben. Zumindest hat der Azubi gute Chancen gegen die Kündigung anzugehen, wenn sie für ihn 'wie aus heiterem Himmel' kommt. Er muss ja die Chance bekommen seine Noten zu verbessern. Ob es reicht zu argumentieren 'Aber der weiß doch selber, dass er schlechte Noten hat.' fänd ich zweifelhaft. Denn dem Azubi muss die Folge (evtl. bis hin zum Nichtbestehen der Prüfung) ja nicht zwangsläufig bewusst sein.
MfG
Also als Azubi muss man schon goldene Löffel klauen oder dem Ausbilder nach dem Leben trachten, wenn man ihn kündigen will. Das liegt daran, dass im Berufsausbildungsverhältnis die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit generell ausgeschlossen ist.
Die alte Frage, wie sich schlechte Schulnoten auswirken - da kann man sich alnge streiten. Im Zweifel kommt es darauf an, warum die Noten schlecht sind. Sind sie es nachweisbar deswegen, weil der Azubi nie in der Schule ist, seine Hausaufgaben aus reiner Unlust nicht macht oder die Klassenarbeiten einfach verweigert o.ä., dann wird man wohl auch von einem Verstoß gegen seine verttraglichen Pflichten als Azubi sprechen können. Für eine außerordentliche Kündigung deswegen wird der Ausbilder aber jedenfalls mindestens einmal abmahnen müssen (zur Anzahl der erforderlichen Abmahnungen kommt es immer auf den berühmten Einzelfall an z.B. wei schlimm der Verstoß ist usw.
Liegen die schlechten Schulnoten jetzt aber an einfach schlichtem Unverständnis des Azubis (bei manchen kann man auch von Blödheit reden - das soll vorkommen, übrigens auch unter Juristen ), dann wird die Kündigung deswegen auf jeden Fall ausgeschlossen sein. Dann ist es nämlich eine der Hauptpflichten des Ausbilders, dem Azubi hier unter die Arme zu greifen und ggfls. mit ihm zu pauken. Die Verpflichtung zur Ausbildung obliegt dem Ausbilder nämlich grundsätzlich auch hinsichtlich des Schulstoffs.
Aber auf jeden Fall gilt, dass man eine Formel "schlechte Noten + Abmahnungen in Höhe X = gerechtfertigte Kündigung" nicht bilden kann.
Auch geht sowas im Streitfall nicht auromatisch. In der Tat muss auch in so einem Fall die Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht festgestellt werden. Prozessvoraussetzung ist auch die vorherige Einschaltung der Schlichtungsstelle (soweit vorhanden). Das ist nicht immer die IHK, kann auch die Innung oder die Handwerkskammer oder welche berufliche Standesorganisation auch immer sein. Bei den Azubinen der Rechtsanwaltsfachgehilfinnen ist es die Rechtsanwaltskammer.
Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen ab Erhalt der Kündigung) wird übrigens durch das Anrufen der Schlichtungsstelle gewahrt.
So ... ich hoffe, das war jetzt in aller kürze Hilfreich für das Referat ... viel Erfolg!
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Bei Juristen ist übrigends eine DREI schon eine gute Note (lernt man auch erst im Studium), aber wenns dann mal zweistellig wird freut man sich natürlich, insbesondere wenn das öfter passiert.
Bei Juristen ist übrigends eine DREI schon eine gute Note (lernt man auch erst im Studium), aber wenns dann mal zweistellig wird freut man sich natürlich, insbesondere wenn das öfter passiert.
Stimmt ... aber im Studium geht man auch bei der merkwürdigen Punktevergabe der Profs irgendwann nach dem Motto "daher mit den allergrößten Bedenken gerade noch knapp 4 Punkte ausreichend - egal ... gibt auch n Schein"
Die Scheine interessieren doch nachher keine müde Sau mehr
Hallo,
vielen Dank für die ganzen Antworten. Mein Referat wurde jetzt noch um eine Woche verschoben, also hab ich doch etwas Zeit
Die ganzen Infos haben wir sehr geholfen, jetzt habe ich da endlich etwas mehr Durchblick, im Internet hab ich über das Thema fast nichts gefunden.
Deswegen hab ich hier meine Fragen gestellt und mir wurde ja auch geholfen!
Also vielen Dank nochmal!
LG
Sabrina
Liebe Sabrina,
keine Ursache und mach ne ordentliche Note
Viel Erfolg !
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