Öffentlicher Dienst: Befristete Versetzung auf höherwertige Stelle zur Erprobung

26. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 4x hilfreich)
Öffentlicher Dienst: Befristete Versetzung auf höherwertige Stelle zur Erprobung

Hallo zusammen.

Ich würde gerne ein paar Denkanstöße zu folgendem Vorgang einholen:

In einer Verwaltung wird eine neue Stelle geschaffen, die mit EG10 bewertet wird. Ein seit Jahren unbefristet beschäftigter und schwerbehinderter Sachbearbeiter von einer anderen Stelle mit EG9a wird auf diese versetzt. In der Versetzung des Arbeitgebers heißt es: "Herr X wird ab dem (Datum) auf die oben genannte Stelle versetzt. Die Übertragung der höherwertigen Aufgaben erfolgt befristet für 6 Monate zur Erprobung, ob Herr X den Anforderungen an die Stelle gewachsen ist. Herr X erhält für die Zeit der Erprobung eine Zulagen nach TVÖD usw. "

Der Kollege wechselt die Stelle. Seine alte Stelle wird umgehend ausgeschrieben und zeitnah neu besetzt. Kurz vor Ablauf der "Erprobungszeit" stellt der Arbeitgeber fest, dass er die Erprobung als "nicht bestanden" betrachten möchte.

Daraus ergeben sich nun einige Fragen:

1. Ist ein Erprobung in dieser Konstellation überhaupt rechtliche möglich? Der TVÖD sieht bei der Übernahme von Führungspositionen eine "Führung auf Probe" vor, für eine reine Sachbearbeiterstelle ließ sich eine entsprechende Regelung aber nirgends finden.

2. Was geschieht nun mit dem Kollegen? Seine alte Stelle ist neu besetzt, die neue Stelle genau beschrieben. Kann man ihn nun auf einer von ihm angeblich nicht auszufüllenden Stelle weiter beschäftigen bei Zahlung einer niedrigeren Entgeltstufe und einfach Stelleninhalte als nichtig bezeichnen? Oder hat der Kollege Anspruch auf eine Rückkehr auf seine alte Stelle, die man ggf. für ihn wieder freikündigen müsste?

Für jegliche Idee zu dem Vorgang schon im Voraus vielen Dank

Gruß
B

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5 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17822 Beiträge, 6020x hilfreich)

Der AN hat also seine alte Stellung aufgegeben um evtl. eine andere Stelle zu bekommen. Die Versetzung erfolgte ja wohl mit der Zustimmung des AN.

Zitat (von bobele2):
1. Ist ein Erprobung in dieser Konstellation überhaupt rechtliche möglich?
Ich sehe nichts was dagegen sprechen würde.
Zitat (von bobele2):
2. Was geschieht nun mit dem Kollegen?
Tut mir leid, meine Glaskugel ist gerade zur Reparatur.

Zitat (von bobele2):
Kann man ihn nun auf einer von ihm angeblich nicht auszufüllenden Stelle weiter beschäftigen bei Zahlung einer niedrigeren Entgeltstufe und einfach Stelleninhalte als nichtig bezeichnen?
Ja natürlich, wenn der AN dem zustimmt geht das völlig problemlos.

Zitat (von bobele2):
Oder hat der Kollege Anspruch auf eine Rückkehr auf seine alte Stelle, die man ggf. für ihn wieder freikündigen müsste?
Diesen Anspruch kann ich, aus der bisherigen Schilderung, nicht erkennen, oder gibt es eine diesbezügliche Vereinbarung? Bisher stellt es sich für mich so dar, dass der AN seine alte Stellung aufgegeben hat, indem er der Versetzung zugestimmt hat. Was steht denn in dem Versetzungsschreiben diesbezüglich?
Bisher bin ich der Meinung, dass der AN wohl gepokert und verloren hat.

Signatur:

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36988 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
In einer Verwaltung wird eine neue Stelle geschaffen, die mit EG10 bewertet wird.
Für mich ergibt sich schon hier die Frage:
-Der AG schafft eine ganz neue Stelle und schreibt diese nicht aus?

Zitat (von bobele2):
Kurz vor Ablauf der "Erprobungszeit" stellt der Arbeitgeber fest, dass er die Erprobung als "nicht bestanden" betrachten möchte.
Das mag sein. Der AG wird zum Ende der Erprobungszeit zu entscheiden haben. Der AN wird davon Kenntnis erhalten. Schriftlich.
Weiteres ergibt sich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
bobele2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für mich ergibt sich schon hier die Frage:
-Der AG schafft eine ganz neue Stelle und schreibt diese nicht aus?


Doch, die Stelle war ausgeschrieben, gemäß DV zunächst nur intern. Der Kollege hat sich beworben und ist auf die Stelle umgesetzt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18119 Beiträge, 9848x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Der TVÖD sieht bei der Übernahme von Führungspositionen eine "Führung auf Probe" vor, für eine reine Sachbearbeiterstelle ließ sich eine entsprechende Regelung aber nirgends finden.

Nach §32 TVöD fangen Führungspositionen ab EG 10 an. Es reicht, wenn Weisungsbefugnis vorliegt, um als Führungskraft zu gelten, zur Not reicht die Weisungsbegugnis gegenüber der Poststelle oder dem Hausmeister.

Zitat (von bobele2):
Kann man ihn nun auf einer von ihm angeblich nicht auszufüllenden Stelle weiter beschäftigen bei Zahlung einer niedrigeren Entgeltstufe und einfach Stelleninhalte als nichtig bezeichnen?

Man kann jedenfalls von der nicht auszufüllenden Stelle Aufgaben wegstreichen bis das Aufgabenfeld so zusammengeschrumpft ist, dass es ausgefüllt werden kann. Das zusammengeschrumpfte Aufgabenfeld entspricht dann möglicherweise einer niedrigeren Entgeltgruppe.

Zitat (von bobele2):
Oder hat der Kollege Anspruch auf eine Rückkehr auf seine alte Stelle, die man ggf. für ihn wieder freikündigen müsste?

Nein.
Der Kollege hat Anspruch auf eine Stelle, die dem Arbeitsvertrag entspricht und er hat Anspruch auf Bezahlung mindestens nach EG 9a.
Wie der Arbeitgeber das macht, ist ihm überlassen.
- Die EG 10 Stelle von den Aufgaben so zusammenschrupfen, dass sie ausgefüllt werden kann (aber wahrscheinlich nicht mehr nach EG 10 bezahlt wird)
- Dem Kollegen eine andere EG 9a Stelle beim gleichen Arbeitgeber zuweisen
- Dem Kollegen eine schlechtere Stelle als EG 9a zuweisen, aber trotzdem nach EG 9a bezahlen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12012 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von bobele2):
Seine alte Stelle wird umgehend ausgeschrieben und zeitnah neu besetzt.

Unbefristet, oder eventuell auch erstmal nur für 6 Monate?

Bei unbefristet ein selten dämliches Vorgehen des AG....

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