Hallo zusammen.
Ich würde gerne ein paar Denkanstöße zu folgendem Vorgang einholen:
In einer Verwaltung wird eine neue Stelle geschaffen, die mit EG10 bewertet wird. Ein seit Jahren unbefristet beschäftigter und schwerbehinderter Sachbearbeiter von einer anderen Stelle mit EG9a wird auf diese versetzt. In der Versetzung des Arbeitgebers heißt es: "Herr X wird ab dem (Datum) auf die oben genannte Stelle versetzt. Die Übertragung der höherwertigen Aufgaben erfolgt befristet für 6 Monate zur Erprobung, ob Herr X den Anforderungen an die Stelle gewachsen ist. Herr X erhält für die Zeit der Erprobung eine Zulagen nach TVÖD usw. "
Der Kollege wechselt die Stelle. Seine alte Stelle wird umgehend ausgeschrieben und zeitnah neu besetzt. Kurz vor Ablauf der "Erprobungszeit" stellt der Arbeitgeber fest, dass er die Erprobung als "nicht bestanden" betrachten möchte.
Daraus ergeben sich nun einige Fragen:
1. Ist ein Erprobung in dieser Konstellation überhaupt rechtliche möglich? Der TVÖD sieht bei der Übernahme von Führungspositionen eine "Führung auf Probe" vor, für eine reine Sachbearbeiterstelle ließ sich eine entsprechende Regelung aber nirgends finden.
2. Was geschieht nun mit dem Kollegen? Seine alte Stelle ist neu besetzt, die neue Stelle genau beschrieben. Kann man ihn nun auf einer von ihm angeblich nicht auszufüllenden Stelle weiter beschäftigen bei Zahlung einer niedrigeren Entgeltstufe und einfach Stelleninhalte als nichtig bezeichnen? Oder hat der Kollege Anspruch auf eine Rückkehr auf seine alte Stelle, die man ggf. für ihn wieder freikündigen müsste?
Für jegliche Idee zu dem Vorgang schon im Voraus vielen Dank
Gruß
B
Öffentlicher Dienst: Befristete Versetzung auf höherwertige Stelle zur Erprobung
26. März 2025
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Frage vom 26. März 2025 | 09:58
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 4x hilfreich)
Öffentlicher Dienst: Befristete Versetzung auf höherwertige Stelle zur Erprobung
#1
Antwort vom 26. März 2025 | 12:04
Von
Status: Weiser (17822 Beiträge, 6020x hilfreich)
Der AN hat also seine alte Stellung aufgegeben um evtl. eine andere Stelle zu bekommen. Die Versetzung erfolgte ja wohl mit der Zustimmung des AN.
Ich sehe nichts was dagegen sprechen würde.Zitat1. Ist ein Erprobung in dieser Konstellation überhaupt rechtliche möglich? :
Tut mir leid, meine Glaskugel ist gerade zur Reparatur.Zitat2. Was geschieht nun mit dem Kollegen? :
Ja natürlich, wenn der AN dem zustimmt geht das völlig problemlos.ZitatKann man ihn nun auf einer von ihm angeblich nicht auszufüllenden Stelle weiter beschäftigen bei Zahlung einer niedrigeren Entgeltstufe und einfach Stelleninhalte als nichtig bezeichnen? :
Diesen Anspruch kann ich, aus der bisherigen Schilderung, nicht erkennen, oder gibt es eine diesbezügliche Vereinbarung? Bisher stellt es sich für mich so dar, dass der AN seine alte Stellung aufgegeben hat, indem er der Versetzung zugestimmt hat. Was steht denn in dem Versetzungsschreiben diesbezüglich?ZitatOder hat der Kollege Anspruch auf eine Rückkehr auf seine alte Stelle, die man ggf. für ihn wieder freikündigen müsste? :
Bisher bin ich der Meinung, dass der AN wohl gepokert und verloren hat.
#2
Antwort vom 26. März 2025 | 12:27
Von
Status: Unbeschreiblich (36988 Beiträge, 6227x hilfreich)
Für mich ergibt sich schon hier die Frage:ZitatIn einer Verwaltung wird eine neue Stelle geschaffen, die mit EG10 bewertet wird. :
-Der AG schafft eine ganz neue Stelle und schreibt diese nicht aus?
Das mag sein. Der AG wird zum Ende der Erprobungszeit zu entscheiden haben. Der AN wird davon Kenntnis erhalten. Schriftlich.ZitatKurz vor Ablauf der "Erprobungszeit" stellt der Arbeitgeber fest, dass er die Erprobung als "nicht bestanden" betrachten möchte. :
Weiteres ergibt sich.
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#3
Antwort vom 26. März 2025 | 14:35
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatFür mich ergibt sich schon hier die Frage: :
-Der AG schafft eine ganz neue Stelle und schreibt diese nicht aus?
Doch, die Stelle war ausgeschrieben, gemäß DV zunächst nur intern. Der Kollege hat sich beworben und ist auf die Stelle umgesetzt worden.
#4
Antwort vom 26. März 2025 | 15:06
Von
Status: Legende (18119 Beiträge, 9848x hilfreich)
ZitatDer TVÖD sieht bei der Übernahme von Führungspositionen eine "Führung auf Probe" vor, für eine reine Sachbearbeiterstelle ließ sich eine entsprechende Regelung aber nirgends finden. :
Nach §32 TVöD fangen Führungspositionen ab EG 10 an. Es reicht, wenn Weisungsbefugnis vorliegt, um als Führungskraft zu gelten, zur Not reicht die Weisungsbegugnis gegenüber der Poststelle oder dem Hausmeister.
ZitatKann man ihn nun auf einer von ihm angeblich nicht auszufüllenden Stelle weiter beschäftigen bei Zahlung einer niedrigeren Entgeltstufe und einfach Stelleninhalte als nichtig bezeichnen? :
Man kann jedenfalls von der nicht auszufüllenden Stelle Aufgaben wegstreichen bis das Aufgabenfeld so zusammengeschrumpft ist, dass es ausgefüllt werden kann. Das zusammengeschrumpfte Aufgabenfeld entspricht dann möglicherweise einer niedrigeren Entgeltgruppe.
ZitatOder hat der Kollege Anspruch auf eine Rückkehr auf seine alte Stelle, die man ggf. für ihn wieder freikündigen müsste? :
Nein.
Der Kollege hat Anspruch auf eine Stelle, die dem Arbeitsvertrag entspricht und er hat Anspruch auf Bezahlung mindestens nach EG 9a.
Wie der Arbeitgeber das macht, ist ihm überlassen.
- Die EG 10 Stelle von den Aufgaben so zusammenschrupfen, dass sie ausgefüllt werden kann (aber wahrscheinlich nicht mehr nach EG 10 bezahlt wird)
- Dem Kollegen eine andere EG 9a Stelle beim gleichen Arbeitgeber zuweisen
- Dem Kollegen eine schlechtere Stelle als EG 9a zuweisen, aber trotzdem nach EG 9a bezahlen.
#5
Antwort vom 28. März 2025 | 15:12
Von
Status: Philosoph (12012 Beiträge, 4431x hilfreich)
ZitatSeine alte Stelle wird umgehend ausgeschrieben und zeitnah neu besetzt. :
Unbefristet, oder eventuell auch erstmal nur für 6 Monate?
Bei unbefristet ein selten dämliches Vorgehen des AG....
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