Zeitpunkt von Gehaltserhöhung (Rückwirkend?)

11. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
pa522957-20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitpunkt von Gehaltserhöhung (Rückwirkend?)

Hallo,
folgende Situation angenommen:
MA im ÖD spricht im Rahmen des Mitarbeitergesprächs über eine Gehaltserhöhung mit seinem Team- und Abteilungsleiter. Diese stimmen der Gehaltserhöhung grundsätzlich zu (aufgrund guter Leistungen, erweitertem Aufgabengebiet etc.), können dies jedoch nicht alleine entscheiden, da dies über die Personalabteilung genehmigt werden muss. Angenommen dieser "Prozess" dauert 6 Monate oder länger, hat der MA dann Anspruch auf das neue Gehalt rückwirkend zum ursprünglichen Gesprächstermin oder erst nach der Genehmigung aller Beteiligten? Es gilt ein Tarifvertrag, in diesem ist dazu nichts geregelt.

Gruß

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119903 Beiträge, 39795x hilfreich)

Zitat (von pa522957-20):
Es gilt ein Tarifvertrag, in diesem ist dazu nichts geregelt.

Dann würde gelten was anderswo vertraglich vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Erfolgt die Gehaltserhöhung durch eine Höhergruppierung oder eine Verkürzung der Stufenlaufzeit?

bei einer Höhergruppierung sagt der TV wahrscheinlich schon was (zumindest tvl aber die sind dem Grunde nach ähnlich). im Kern und Grundsatz erfolgt die Umgruppierung mit Veränderung der Stellenbeschreibung bzw. Wechsel der Verantwortlichkeit.
Anmerkung: hier auch auf Zusätze wegen der Stufenlaufzeit achten!

bei Verkürzung der Stufenlaufzeit sieht die Sache m.e. etwas anders aus...

bei Zuschlägen müsste man sich das auch genauer anschauen.

Sprich: Wie erfolgt die Gehaltserhöhung? Bzw
auf welcher Basis.

Grüße



-- Editiert von kalledelhaie am 11.01.2020 20:30

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pa522957-20
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Erhöhung soll durch eine Höhergruppierung bzw. Neugruppierung erfolgen. Es fand jedoch kein offizieller Stellen- oder Abteilungswechsel statt, sondern eher so, dass man mehr Aufgaben auch als Vertretung übernimmt und sich der Aufgabenbereich somit vielmehr inoffiziell erweitert hat. Letztendlich also eine gängig begründete Gehaltsanpassung. Im Vergütungstarifvertrag steht lediglich geschrieben, dass "...Der Arbeitgeber kann die Höherstufung von Mitarbeitergesprächen abhängig machen".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

Einen Anspruch, diese Gehaltserhöhung rückwirkend zu erhalten, etwa ab dem Gespräch mit Abteilungsleiter und Co, sehe ich nicht. Du schreibst ja selbst, dass diese Vorgesetzten grundsätzlich der Meinung sind und befürworten, dass ihr diese Erhöhung bekommt. Allerdings muss dieses Begehren erst in den Entscheidungsprozess der Behörde eingeschleust werden. Wenn die Personalabteilung dazu 6 Monate braucht, kann die Entscheidung einen Anspruch , diese Gehaltserhöhung rückwirkend zu erhalten , etwa ab dem Gespräch mit Abteilungsleiter und Co , sehe ich nicht . Du schreibst ja selbst , dass diese Vorgesetzten grundsätzlich der Meinung sind und befürworten , dass ihr diese gehört bekommt . Allerdings muss dieses Begehren erst in den Entscheidung Prozess der Behörde eingeschweißt werden . Wenn die Personalabteilung dazu 6 Monate braucht , kann die Entscheidung ab diesem Zeitpunkt erfolgen , bei außerordentlich großer Freundlichkeit vielleicht auch ein paar Monate vorher . Einen Anspruch im Sinne dessen , dass ihr darauf bestehen könntet - woher auch?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zunächst zwei Vorbemerkungen:
Ich teile die Ansicht meines Vorredners nicht in der Eindeutigkeit.
Zweitens, da ich nicht weiß um welchen TV des ÖD es sich handelt, beziehe ich mich auf den TV-L und dessen Rahmenkonstruktion. Im konkreten Fall kann es sich anders darstellen, da es von vielen Faktoren abhängt.

Das Vergütungsregime in den TV des öffentlichen Dienstes ist im Kern in zwei Ebenen zu unterteilen:

Die Eingruppierung: Sie richtet sich zum einen nach sachlichen Merkmalen wie Tätigkeit, Verantwortung oder auch Arbeitsbelastung der Stelle als solche sowie ggf. nach persönlichen Merkmalen wie bspw. Ausbildungsgrad bezogen auf die Stelle.

Die Einstufung: Sie richtet sich grundsätzlich nach der (konkreten Berufserfahrung-)Erfahrung des AN. Hier gibt es üblicherweise einen "Ermessensspielraum" dahingehend, dass die reguläre Erfahrungszeit bei allgemein unterdurchschnittlicher Leistung verlängert oder bei überdurchschnittlicher Leistung auch verkürzt werden kann. Die zitierte Klausel bezieht sich m.E. einzig hierauf.

Bei der Eingruppierung ist es so, dass es üblicherweise Bereiche von mehreren Gruppen für einen Tätigkeitsbereich gibt, im TV-l bspw. 9 bis 12 die sich durch Einzelmerkmale wie Mitarbeiterverantwortung oder auch besondere Belastung abgrenzen lassen.
Ist es nun so, dass sich innerhalb eines - ich nenne es mal "Gruppenspektrums" - die Aufgaben verschieben findet eine Änderung der Eingruppierung statt. Übt man höherwertige Tätigkeiten in einem signifikaten Umfang (meine mind. 25% der Arbeitszeit) aus - sei es durch Übertragung oder auch faktisch und geduldet, dann hat man - zumindest im TV-L - Grundsätzlich auch einen Anspruch auf Höhergruppierung (auch zeitweise, i.R.d. sog. "vorübergehende Übertragung Höherwertiger Tätigkeiten") ab dem Zeitpunkt, ab dem die (wesentliche) Veränderung tatsächlich stattgefunden hat.

Es ist also durchaus möglich, dass die "Beförderung" auch rückwirkend festgestellt werden kann bzw. muss, wenn die entsprechende Tätigkeitserweiterung auch dokumentiert ist.

Hierzu sind aber - neben allgemeinen arbeitshygenischen Gesichtspunkten - auch tarifimmanente Effekte zu bedenken. So führt eine Höhergruppierung immer auch zu einem "Neustart" der Stufenlaufzeit. Deren Nebeneffekte zwar (meine immer TV-L ; ) ) durch einen Garantiebetrag abgemildert werden, aber meist nicht umfänglich. Zum anderen kann eine Unterjährige Höhergruppierung dazu führen, dass sich durch eine (massive) Reduzierung der Jahressonderzahlung ein Großteil im ersten Jahr aufgefressen wird.

Ist man bei einer ausgeliederten Gesellschaft die "lediglich" an die Einhaltung des BEsserstellungsverbotes gebunden ist, so ist es meiner Erfahrung nach im Übrigen einfacher entsprechende Änderungen auch Rückwirkend durchzusetzen, sofern die GF mitspielt.

Aber bei allem nochmal der Hinweis: Dargestellt ist die Grundsätzliche Systematik, ob und wie das konkret in deinem Fall zu werten ist, müsste man sich detailliert auf Basis der Stelle, der jetzigen Eingruppierung und Stufe im entsprechenden Tarifvertrag und auch den Anhängen anschauen.

Ich persönlich würde jedoch mit allen Maßnahmen jedoch erstmal abwarten, bis die Höhergruppierung schriftlich vorliegt und dann gegebenenfalls auf Änderungen hinwirken. Denn erstmal sollte man dafür sorgen, dass der Grundanspruch - die höhere Tätigkeit - schriftlich fixiert wurde.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

Wie man die Dinge auch dreht und wendet - es bleibt bei einem gepflegten "Kann sein - kann aber auch nicht sein". Ihr habt die Höhergruppierung erreicht, was - streitig - außerordentlich schwer durchzusetzen ist. Das muss man erst einmal stehen lassen. Die Folgefrage 'ex nunc vs ex tunc?' erscheint mir demgegenüber als Randthema.; oder anders gesagt: Ihr werdet von der Höhergruppierung auf Zukunft hin gewiss mehr haben, als über einen Streit über den Beginn ein paar Monate hin oder her zu erzielen ist.
Wenn der AG so kooperativ ist, wie er sich bis dato zeigt, kommt er ja vielleicht von alleine auf die Idee, den Beginn im Rahmen der Ausschlussklausel zurück zu datieren.
In jedem Fall wird es klug sein abzuwarten, bis tatsächlich was auf dem Tisch liegt.

-- Editiert von blaubär+ am 12.01.2020 10:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.540 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen