Baugenehmigung für Zusammenlegung von 2 Wohnungen im MFH erforderlich?

10. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
dschaenson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugenehmigung für Zusammenlegung von 2 Wohnungen im MFH erforderlich?

Hallo zusammen,
ich stelle mir gerade die Frage, ob für die Zusammenlegung von 2 Wohneinheiten auf einer Etage (MFH, keine WEG bzw. 1 Eigentümer) eine Baugenehmigung erforderlich ist (NRW). Auf einer Etage sind 3 WE und zur OPtimierung des Grundrisses sollen evtl. 2 Wohnungen zusammengelegt werden. Ich gehe davon aus, dass keine tragenden Wände tangiert werden. Ist hierfür auch eine Baugenehmigung notwendig (oder andere Gutachten)?
VG
Simon




28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von dschaenson):
Ich gehe davon aus, dass keine tragenden Wände tangiert werden.

Da es neben den tragenden Wänden auch noch stützende Wände gibt, sollte man die Pläne durch eine fachlich versierte Person (Architekt, Statiker, ...) erstellen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Das Vorhaben ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 a) BauO NRW verfahrensfrei, wenn es sich um nichttragende und nichtaussteifende Bauteile handelt, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden und eine bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Für tragende und aussteifende Bauteile könnte, da die Gebäudeklasse sich vermutlich auf Klasse 2 ändert, eine ähnliche Befreiung möglich sein.

In jedem Fall benötigt Ihr einen bauvorlageberechtigten Planer, der vor Ort auch die in der Frage nicht genannten Randbedingungen bewerten kann.

-- Editiert von de Bakel am 10.12.2021 19:14

2x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Baurecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Das Vorhaben ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 a) BauO NRW verfahrensfrei, wenn es sich um nichttragende und nichtaussteifende Bauteile handelt, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden und eine bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Verfahrensfrei nach § 62 LBO würde heißen, es wäre Anzeigepflichtig. Ist es aber nicht, da es sich um Baumaßnahmen im Inneren des Objektes handelt. Wie geschrieben sollen keine tragenden Wände betroffen sein. Bei nicht tragenden Wänden handelt es sich um Wände, die von allgemeinen bautechnischen Bedingungen unabhängig sind. Also kein Statiker notwendig.
Zur Aussteifung sind eher Ringanker, Flächendecke und tragende Wände zuständig. In einer Wohnung sind in der Regel keine so langen Wände vorhanden, die zusätzliche Aussteifungen benötigen. Wenn ja würde es bei der Erbauung durch Aussteifungsstützen und nicht durch dünne Innenwände gelöst worden sein.

Zitat (von de Bakel):
Für tragende und aussteifende Bauteile könnte, da die Gebäudeklasse sich vermutlich auf Klasse 2 ändert, eine ähnliche Befreiung möglich sein.

In jedem Fall benötigt Ihr einen bauvorlageberechtigten Planer, der vor Ort auch die in der Frage nicht genannten Randbedingungen bewerten kann.

Von was soll Befreit werden? Was hat die Gebäudeklasse damit zu tun? Brandtechnische Erfordernisse müsse bereits durch die Trennwände der 3 Wohnungen im Bestand vorhanden sein. Nun werden 2 Wohnungen zusammengelegt, was soll dann ein Nachweis der brandschutztechnische Unbedenklichkeit?
Eine Baugenehmigung wird nicht benötigt, solange es sich um Umbaumaßnahmen im Inneren eines Objektes handelt und keine Veränderungen an tragende Bauteile, bzw. der Fassade vorgenommen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Von was soll Befreit werden? Was hat die Gebäudeklasse damit zu tun? Brandtechnische Erfordernisse müsse bereits durch die Trennwände der 3 Wohnungen im Bestand vorhanden sein. Nun werden 2 Wohnungen zusammengelegt, was soll dann ein Nachweis der brandschutztechnische Unbedenklichkeit?

Die Fragen solltest Du der Landesregierungvon NRW stellen ;)

"Von was soll Befreit werden?"
Ist die Frage wirklich in Deinem Hirn? - Von der Genehigungspflicht.

"Was hat die Gebäudeklasse damit zu tun?"
Die legen die Anforderungen an die Baukonstruktion fest.

"Brandtechnische Erfordernisse müsse bereits durch die Trennwände der 3 Wohnungen im Bestand vorhanden sein. Nun werden 2 Wohnungen zusammengelegt, was soll dann ein Nachweis der brandschutztechnische Unbedenklichkeit?"
Vermutlich ja, nur ist das durch einen bauvorlageberechtigen Planer zu bestätigen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Die Fragen solltest Du der Landesregierungvon NRW stellen ;)

"Von was soll Befreit werden?"
Ist die Frage wirklich in Deinem Hirn? - Von der Genehigungspflicht.

Ist mir neu das bei übliche Sanierungsarbeiten im Innenbereich ein Befreiungsantrag von der Genehmigungspflicht zu stellen ist. Du als Bauingenieur musst es ja wissen? Ich würde, wäre ich Bauingenieur, dem TE empfehlen einmal in die Positionspläne seiner Statik zu schauen, dort kann er die tragenden Wände u. die Spannrichtung der Decken ablesen. Im Notfall könnte er einen Statiker zurate ziehen. Ein Maurermeister kann ihm auch weiterhelfen. Eine Ausnahme gibt es im Bereich Denkmalschutz, dort könnte eine Genehmigung notwendig sein. Aber davon schreibt der TE nichts.
Zitat (von de Bakel):
"Was hat die Gebäudeklasse damit zu tun?"
Die legen die Anforderungen an die Baukonstruktion fest.

Die Anforderungen werden durch die Zusammenlegung von zwei Nutzungseinheiten noch besser. Nach der Zusammenlegung hätte der TE sogar fast eine Brandschutzwand zwischen seinen Wohnräumen. Fehlte nur die passende Türe. Außerdem ändert sich die Gebäudeklasse nicht. Gebäude wird weder höher noch verändert sich die Grundfläche.
Zitat (von de Bakel):
"Brandtechnische Erfordernisse müsse bereits durch die Trennwände der 3 Wohnungen im Bestand vorhanden sein. Nun werden 2 Wohnungen zusammengelegt, was soll dann ein Nachweis der brandschutztechnische Unbedenklichkeit?"
Vermutlich ja, nur ist das durch einen bauvorlageberechtigen Planer zu bestätigen.

Nicht nur vermutlich, das wurde bereits bei einer Erbauung gefordert. Einmal aus Brandschutzgründen u. zweitens aus Schallschutzgründen. Muss somit nicht mehr nachgewiesen werden.
Ich persönlich werde kein Bauingenieurwesen studieren, wenn ich das Endergebnis lese. Bin auch schon wieder weg :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von dschaenson):
Ich gehe davon aus, dass keine tragenden Wände tangiert werden.
Die Wohnungstrennwände sind in MFH sehr häufig tragende Wände. Ob ein Fachmann auch davon ausgeht oder das sogar betätigen kann, sagt der dir, wenn er Pläne oder das Haus selbst in Augenschein genommen hat.
-------------------------------------
Zitat (von Nachgehakt 1):
das wurde bereits bei einer Erbauung gefordert.
Ach, gab es derartige baurechtliche Vorschriften in 1745, als das MFH erbaut wurde?
:augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Ist mir neu das bei übliche Sanierungsarbeiten im Innenbereich ein Befreiungsantrag von der Genehmigungspflicht zu stellen ist.

Bei üblichen Sanierungsarbeiten bleiben die Wände ja auch wo sie sind.



Zitat (von Nachgehakt 1):
Ich würde, wäre ich Bauingenieur, dem TE empfehlen einmal in die Positionspläne seiner Statik zu schauen,

Das wäre aber ein recht inkompetenter und fauler Bauingenieur, den würde ich direkt wieder kündigen ...
Zum einen können Laien solche Pläne nicht wirklich richtig verstehen.
Zum anderen wäre wohl genau das sein Job.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Bin auch schon wieder weg

Schöner wäre es, wenn Du Deine verdrehenden und vollkommen falschen Aussagen ganz lassen würdest.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nachgehakt 1):
Ist mir neu das bei übliche Sanierungsarbeiten im Innenbereich ein Befreiungsantrag von der Genehmigungspflicht zu stellen ist.


Bei üblichen Sanierungsarbeiten bleiben die Wände ja auch wo sie sind.
Aus der Sicht eines Mieters auf jeden Fall. Aus Sicht eines Eigentümers geschieht das sehr häufig.
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nachgehakt 1):
Ich würde, wäre ich Bauingenieur, dem TE empfehlen einmal in die Positionspläne seiner Statik zu schauen,


Das wäre aber ein recht inkompetenter und fauler Bauingenieur, den würde ich direkt wieder kündigen ...
Zum einen können Laien solche Pläne nicht wirklich richtig verstehen.
Zum anderen wäre wohl genau das sein Job.

Zitat (von Nachgehakt 1):
Ich würde, wäre ich Bauingenieur, dem TE empfehlen einmal in die Positionspläne seiner Statik zu schauen, dort kann er die tragenden Wände u. die Spannrichtung der Decken ablesen. Im Notfall könnte er einen Statiker zurate ziehen.
Wenn schon dann kommentiere den vollständigen Text. Da sieht die Sachlage etwas anders aus.
Zitat (von de Bakel):
Schöner wäre es, wenn Du Deine verdrehenden und vollkommen falschen Aussagen ganz lassen würdest.
Bei inkompetenten Antworten kann man sich manchmal nicht zurückhalten zumal nie ein sachliches Argument folgt, dass mich durchaus überzeugen könnte. :grins: :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Ist mir neu das bei übliche Sanierungsarbeiten im Innenbereich
Du nennst also das Umbauen von bisher 2 getrennten Wohneinheiten zu 1 Wohneinheit--- übliche Sanierungsarbeiten?
Ein Statiker und/oder ein Maurermeister könnten dem TE sagen, ob der eine Baugenehmigung braucht?

Wie gut, dass du kein Bauingenieur bist oder werden willst. Zum Kaffeekochen als Ferienjob hat es wohl grad so gereicht?

Hast du wenigstens gelesen, was hier 1 Eigentümer fragt?

Bei dauerhaft absolut abwegigen Antworten riskierst du, aus dem Forum zu fliegen. :crazy:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bei dauerhaft absolut abwegigen Antworten riskierst du, aus dem Forum zu fliegen.

Gilt das auch für abwegige Fragen? :???: :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
dschaenson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten und die Diskussion.
Ich nehme daraus aktuell Folgendes mit:
1. idealerweise sollte ein Architekt/Statiker prüfen, ob es sich tatsächlich um eine nichttragende Wand handelt. Vermutlich ist es dann immer besser sich eine Bescheinigung/Gutachten einzuholen, damit zu einem späteren Zeitpunkt keine Fragen und Zweifel aufkommen?
2. nichttragend: idealerweise (oder zwingend) Bescheinigung durch vorlageberechtigte Person
3. tragend: Bauantrag durch vorlageberechtigte Person (inkl. Statik, Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung)

Stimmt das so? Oder gibt es noch Anmerkungen? Vielen Dank :-)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von dschaenson):
Oder gibt es noch Anmerkungen?

Zum einen hat man die dritte Wandart nicht in der Liste.
Und Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung wären eigentlich immer zu beachten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 124x hilfreich)

Zitat (von dschaenson):
Stimmt das so?

Ja, wenn Du bei 2. die Klammern, das "idealerweise" und das "oder" streichst.
Zitat (von dschaenson):
Oder gibt es noch Anmerkungen?

Lass' Dich vom Nachhäkchen nicht verwirren. Es hat mal ein Praktikum in der Baubranche gemacht und beim Kaffee servieren vieles aufgeschnappt und gespeichert, aber nicht richtig verarbeitet. So mag die Wiedergabe des Gespeicherten vordergründig sachverständig klingen. In diesem Thread ist bei ihm aber sogar der letzte Funke Sachverstand verloren gegangen, so dass Du die Beiträge von Nachgehakt 1 sämtlich ignorieren solltest.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

@Escroda hat es gut zusammengefasst.
Volle Zustimmung.

P.S.:

Zitat (von Escroda):
Lass' Dich vom Nachhäkchen nicht verwirren.

...gefällt mir am besten ;)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)


Zitat (von dschaenson):
Ich nehme daraus aktuell Folgendes mit:
1. idealerweise sollte ein Architekt/Statiker prüfen, ob es sich tatsächlich um eine nichttragende Wand handelt. Vermutlich ist es dann immer besser sich eine Bescheinigung/Gutachten einzuholen, damit zu einem späteren Zeitpunkt keine Fragen und Zweifel aufkommen?
2. nichttragend: idealerweise (oder zwingend) Bescheinigung durch vorlageberechtigte Person
3. tragend: Bauantrag durch vorlageberechtigte Person (inkl. Statik, Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung)

Stimmt das so? Oder gibt es noch Anmerkungen? Vielen Dank :-)
Zitat (von Escroda):
Zitat (von dschaenson):
Stimmt das so?


Ja, wenn Du bei 2. die Klammern, das "idealerweise" und das "oder" streichst.

Zitat (von dschaenson):
Oder gibt es noch Anmerkungen?


Lass' Dich vom Nachhäkchen nicht verwirren. Es hat mal ein Praktikum in der Baubranche gemacht und beim Kaffee servieren vieles aufgeschnappt und gespeichert, aber nicht richtig verarbeitet.

Zitat (von de Bakel):
@Escroda hat es gut zusammengefasst.
Volle Zustimmung.

P.S.:

Zitat (von Escroda):
Lass' Dich vom Nachhäkchen nicht verwirren.


...gefällt mir am besten

Das ja und die volle Zustimmung der übrigen "Fachleute?" kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Für die Beseitigung einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren notwendig. Wenn, wäre lediglich eine Abbruchanzeige vorzulegen. Bei nicht freistehenden Gebäuden ist allerdings eine Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanern über die Standsicherheit des Gebäudes, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, zwingend notwendig.
Gesetzesgrundlagen einer Abbruchanzeige wären:
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
• Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebONRW)
• Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

Text um welche Anlagen es sich handelt:

• baulichen Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen,
• es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3 BauO NRW 2018 handelt, oder
• es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt.

Da alle „Experten? und selbst ernannte Experten?" in die gleiche Kerbe schlagen hat es ein Nichtexperte schwer.
Der TE könnte sich bei der Gemeinde erkundigen, was er überhaupt bei seinem Bauvorhaben vorlegen muss. Abbruchanzeige, eine Verfahrensfreistellug oder eine Baugenehmigung. Wenn ich so falsch liege bin ich stets bereit dazuzulernen. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36948 Beiträge, 6224x hilfreich)

Zitat (von dschaenson):
Oder gibt es noch Anmerkungen?
Ja. Wenn 2 bestehende Wohnungen auf einer Etage zu einer WE umgebaut werden sollen, ist mE ein separater Wärmeschutznachweis nicht erforderlich. Wenn ein Statiker wegen der tragenden Wände mal prüfen/rechnen soll, ist es für diesen aber ein leichtes, *etwas* zum Wärmeschutz/Wärmedämmung zu sagen oder eben den Nachweis durchlaufen zu lassen. Mit ein paar Klicks...
----------------------------
Zitat (von Nachgehakt 1):
Wenn ich so falsch liege bin ich stets bereit dazuzulernen.
Das mit dem Lernen ist hier noch nie passiert, seit du unter diversen Usernamen deine verqueren Deutungen schreibst. :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Für die Beseitigung einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren notwendig.

Zum einen ist das schlicht falsch. Das ist sogar Laien bekannt.
Zum anderen: um die Beseitigung einer baulichen Anlage geht es hier gar nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nachgehakt 1):
Für die Beseitigung einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren notwendig.


Zum einen ist das schlicht falsch. Das ist sogar Laien bekannt.
Zum anderen: um die Beseitigung einer baulichen Anlage geht es hier gar nicht.

Nicht schon wieder nur Bruchteile meiner Texte zitieren :grins: Dann frage ich mich unter was ein eventuller Abbruch von Wänden von Bauexperten eingeordnet wird, schließlich sind Wände bauliche Anlagen. Ist Beseitigung nicht das Gleiche wie Abbruch? :???: Ferner wie dieser § zu verstehen ist:
§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nichtberührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt
(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von
1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,
2. Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum,
3. ortsfesten Behältern,
4. luftgetragenen Überdachungen,
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Schwimmbecken,
7. Regalen,
8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
9. Lager- und Abstellplätzen,
10. Fahrradabstellplätzen,
11. Camping- und Wochenendplätzen,
12. Werbeanlagen.
Bin auch schon wieder weg :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Häkchen, wenn Du schon aus einer Buordnung zitierst, dann nimm doch bitte die zutreffende.
Das Bundesland wurde ja im Eingangspost genannt.

Ansonsten kam wieder nur bull**** von Dir.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von dschaenson):
Stimmt das so? Oder gibt es noch Anmerkungen? Vielen Dank :-)

Ups, § 62 BauO NRW war gemeint, mein Fehler. Dafür das man mich ignoriert werden meine Beiträge doch fleißig weitergelesen. Verrückte Welt. :grins:
@dschaenson schau einmal die „Anlage I/6 Anzeige der Beseitigung von Anlagen" (§ 62 Abs. 3 BauO) Link zum Bauportal:
https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

Wie schon geschrieben: Abbrucharbeiten sind nicht mehr genehmigungsbedürftig. § 62 (3) BauO NRW regelt neu, dass die Beseitigung von Anlagen nur noch eines Anzeigeverfahrens bedarf.

Damit du auf der sicheren Seite bist, auch wenn tragende Teile zur Diskussion stehen, brauchst du 3 Dinge fürs Anzeigeverfahren:
1. einen Statiker der in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist, oder in der Architektenkammer. In unserem Bundesland kann das auch ein Maurermeister machen, in NRW leider nicht.
2. Anlage 1/6 „Anzeige der Beseitigung von Anlagen"
3. ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 124x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Dafür das man mich ignoriert werden meine Beiträge doch fleißig weitergelesen.

Dafür, dass Du Dich schon zweimal aus dem Thread verabschiedet hast, bist Du doch weiterhin unangenehm präsent.
Zitat (von Nachgehakt 1):
Wenn ich so falsch liege bin ich stets bereit dazuzulernen.

Dafür, dass Du Dich als lernwillig bezeichnest, verbreitest Du weiterhin fleißig Unsinn und stiftest Verwirrung.
Alles wieder gerade zu rücken, würde den Rahmen sprengen, daher exemplarisch drei Punkte herausgepickt, um die Hoffnung auf Lerneffekte aufrecht zu erhalten:
Zitat (von Nachgehakt 1):
Verfahrensfrei nach § 62 LBO würde heißen, es wäre Anzeigepflichtig.

Diese Aussage ist falsch. Möglicherweise sind Konstellationen denkbar, die eine Anzeige erfordern, weswegen ich die gegnteilige Behauptung nicht aufstellen möchte. Im Regelfall heißt verfahrensfrei aber, dass die Baugenehmigungsbehörde in keinster Weise beteiligt ist.
Zitat (von Nachgehakt 1):
Wie schon geschrieben: Abbrucharbeiten sind nicht mehr genehmigungsbedürftig.

Wie schon geschrieben, ist diese Aussage falsch und hat mit der Fragestellung des TE nichts zu tun.
Zitat (von Nachgehakt 1):
3. ein Auszug aus der Flurkarte

... zu erwähnen, ist völlig überflüssig, da wir nicht wissen, was der TE genau vor hat. Selbst wenn die bereits in #2 beschriebene notwendige Fachkraft feststellt, dass ein Bauantrag gestellt werden muss, ist bei inneren Umbauarbeiten regelmäßig keine Flurkarte erforderlich.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Nicht schon wieder nur Bruchteile meiner Texte zitieren

Das ist nun mal üblich das man nur das zitiert auf was man antwortet



Zitat (von Nachgehakt 1):
Dann frage ich mich unter was ein eventuller Abbruch von Wänden von Bauexperten eingeordnet wird

Das nennt sich "Änderung".
Steht ironischerweise sogar in dem von Dir zitierten Gesetz ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Alles wieder gerade zu rücken, würde den Rahmen sprengen, daher exemplarisch drei Punkte herausgepickt, um die Hoffnung auf Lerneffekte aufrecht zu erhalten:

Zitat (von Nachgehakt 1):
Verfahrensfrei nach § 62 LBO würde heißen, es wäre Anzeigepflichtig.


Diese Aussage ist falsch. Möglicherweise sind Konstellationen denkbar, die eine Anzeige erfordern, weswegen ich die gegnteilige Behauptung nicht aufstellen möchte. Im Regelfall heißt verfahrensfrei aber, dass die Baugenehmigungsbehörde in keinster Weise beteiligt ist.

Hat wohl noch keiner gemerkt, dass verfahrensfrei u. genehmigungsfrei das Gleiche ist. Es wurde lediglich das Wort in der BauO ausgetauscht. Wäre, wenn überhaupt ein Anzeigeverfahren. Ich könnte es, ohne einen Rahmen sprengen zu müssen geraderichten und den Ort, wo es nachzulesen ist, nennen. Mache ich aber nicht, könnte ja jemand kompromittieren.
Die Behörde ist immer beteiligt, wer sonst sollte die vorzulegenden Unterlagen abheften u. aufgewahren. Tja, bei solchen Aussagen schweigen die Experten da sie sich nur auf Aussagen von Nachgehakt 1 konzentrieren. Komische Welt :grins:

-- Editiert von Nachgehakt 1 am 15.12.2021 08:08

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 124x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Hat wohl noch keiner gemerkt, dass verfahrensfrei u. genehmigungsfrei das Gleiche ist.

Kann ja auch keiner merken, weil es nicht stimmt. BauO NRW 2018 §62 verfahrensfrei, §63 genehmigungsfrei

Zitat (von Nachgehakt 1):
Die Behörde ist immer beteiligt

Auch das ist falsch. §62 keine Beteiligung, §63 Anzeige, §64 Baugenehmigung

Zitat (von Nachgehakt 1):
wer sonst sollte die vorzulegenden Unterlagen abheften u. aufgewahren

Der Bauherr und der Entwurfsverfasser, denn bei §62 sind im Regelfall keine Unterlagen bei der Behörde vorzulegen

Zitat (von Nachgehakt 1):
Tja, bei solchen Aussagen schweigen die Experten da sie sich nur auf Aussagen von Nachgehakt 1 konzentrieren. Komische Welt

Das liegt daran, dass Du in einer anderen Welt lebst. In der realen Welt sind fast ausschließlich die Aussagen von Nachgehakt 1 falsch.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Zitat (von Nachgehakt 1):
Die Behörde ist immer beteiligt


Auch das ist falsch. §62 keine Beteiligung, §63 Anzeige, §64 Baugenehmigung

Wohl noch nie Formulare für die Baubehörden ausgefüllt und die Unterlagen zusammengestellt? Ich schon, nur unterschreiben durfte ich nicht :grins:
§ 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 (verfahrensfreie Bauvorhaben, Anzeige der Beseitigung von Anlagen) Empfänger: Untere Bauaufsichtsbehörde
§ 63 BauO NRW 2018 Genehmigungsfreistellung Empfänger: Gemeinde
§ 64 BauO NRW 2018 Einfaches Baugenehmigungsverfahren Empfänger: Untere Bauaufsichtsbehörde
Jetzt frage ich mich ob nicht doch eine Behörde beteiligt ist, um zumindest die eingehende Post in den Papierkorb zu werfen?
Vielleicht habe ich auch Fehler gemacht, hätte einfach die Empfänger weglassen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2219 Beiträge, 482x hilfreich)

Hatte das Häkchen wieder das letzte Wort ?
Dummheit siegt anscheinend immer ;)

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 124x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Hatte das Häkchen wieder das letzte Wort ?

Ja, der kindliche Mitteilungsdrang scheint unerschöpflich und auch die spätpubertäre Aggressivität lässt nicht nach. Doch wenngleich sein letzter Beitrag mal wieder überflüssig war, so enthielt er wenigstens keine groben Fehler mehr, die man hätte richtig stellen müssen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.189 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.138 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen