Doppelte Abrechnung Rundfunkgebühren für eine Wohnung

29. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
go594066-77
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Abrechnung Rundfunkgebühren für eine Wohnung

Guten Tag,

ich bin zum 15.04.2021 in meine neue Wohnung (A) gezogen. Mietvertrag beginn sowie Ummeldedatum entspricht dem Einzugsdatum.

Hier habe ich für beide Wohnungen (A) und alte Wohnung (B) den vollen Rundfunkbeitrag bezahlt, was mir auch schlüssig ist - nach dem Grundsatz: "Der Rundfunkbeitrag ist für jede Wohnung in voller Höhe für den laufenden Monat zu zahlen"

Da der Mietvertrag somit für den Vormieter zum 14.04.21 endete, hat dieser für die Wohnung (A), in welche ich übernommen habe - auch den Rundfunkbeitrag in voller Höhe sowie in seiner neuen Wohnung (C), welcher er zum 15.04.2021 bezogen hat gezahlt.

Hier liegt doch ein doppelte Bezahlung des Beitragssatzes vor?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41021x hilfreich)

Zitat (von go594066-77):
Hier liegt doch ein doppelte Bezahlung des Beitragssatzes vor?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37084 Beiträge, 6235x hilfreich)

Zitat (von go594066-77):
Doppelte Abrechnung
Woher weißt du, dass der Vormieter auch für April 2x den Rundfunkbeitrag gezahlt hat?

Wenn du für April 2x je 17,50 bezahlt hast (doppelt bezahlt), wird der BS vermutlich eine Gutschrift von 17,50 auf deinem Beitragskonto vermerkt haben.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33924 Beiträge, 17622x hilfreich)

Wenn du für April 2x je 17,50 bezahlt hast (doppelt bezahlt), wird der BS vermutlich eine Gutschrift von 17,50 auf deinem Beitragskonto vermerkt haben. Nein, wird er nicht.

Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Quelle: § 7 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37084 Beiträge, 6235x hilfreich)

Ist dieser Fall nicht wie der für Inhaber mehrerer Wohnungen zu sehen?
Aus dem Urteil des BVerfG 1BvR 1675/16
4.Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.


Der TE hatte zwar nicht gleichzeitig 2 Wohnungen inne, der Vormieter auch nicht. Aber werden diese beiden Wohnungsinhaber nicht dadurch benachteiligt und schlechter gestellt als Inhaber mehrerer Wohnungen?
Ist das nicht ein ungerechtfertigter finanzieller Vorteil für den BS?

Sollte man allen Umziehenden raten, sich erst zum 1.des nächsten Monats melderechtlich anzumelden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(547 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von go594066-77):
Da der Mietvertrag somit für den Vormieter zum 14.04.21 endete, hat dieser für die Wohnung (A), in welche ich übernommen habe - auch den Rundfunkbeitrag in voller Höhe sowie in seiner neuen Wohnung (C), welcher er zum 15.04.2021 bezogen hat gezahlt.


Wenn man umzieht, nimmt ein ein bestehendes Beitragskonto mit. Aus meiner Erfahrung macht sich der Beitragsservice nicht die Mühe, und berechnet den einen Monat doppelt, wenn man im laufenden Monat umzieht. Obwohl das Recht dazu bestünde..

Daher die Frage:

Waren für einen Monat wirklich zweifelsfrei zwei Wohnungen angemeldet durch den ehemaligen Mieter?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37084 Beiträge, 6235x hilfreich)

Ich hatte das so verstanden:

Der TE hat sowohl für die alte(A) als auch für die neue Wohnung (B) den Beitrag für den laufenden Monat April gezahlt.
Der Vormieter hat es ebenso mit (B) und (C) gemacht.
Es wurden 4 Beiträge für 2 Wohnungen bezahlt.

Eine doppelte Bezahlung liegt wohl vor.
Ob es nun eine *doppelte Abrechnung* des BS war, wie der Betreff sagt?

Vielleicht erklärt der TE noch was?





Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(547 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es wurden 4 Beiträge für 2 Wohnungen bezahlt.


Und da stellt sich die Frage, wie diese Konstellation zustande gekommen sein soll.

Bei einem "normalen" Umzug ändert der Beitragsservice schlichtweg die Adresse und berechnet den Umzugsmonat nicht doppelt.

2 x 2 Beiträgen setzen voraus, das hier zweimal aktiv eine Wohnung zugemeldet wurde. Die im übrigen auch wieder aktiv abgemeldet werden müsste.

ich könnte mir vorstellen, dass der Threadstarter hier nur VERMUTET, dass irgendwas doppelt berechnet wurde, was tatsächlich aber nicht der Fall war.

Natürlich kann ich falsch liegen.

Zum Beispiel dann, wenn sich der Threadstarter unter der neuen Adresse neu angemeldet hat, obwohl er bereits über ein eigenes Beitragskonto für die alte Wohnung verfügte. Dann hat er die Konstellation selbst herbeigeführt. Gilt übrigens genauso für den ehmaligen Mieter der Wohnung.

Zitat (von Anami):
Vielleicht erklärt der TE noch was?


Das wäre super!

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