Hallo zusammen,
wir sind eine Erbengemeinschaft von mehreren Personen von denen 1 Person (Hartz IV-Bezieher/in) in der vererbten Immobilie in einer Einliegerwohnung (ca. 30 qm) im Untergeschoss/Keller wohnt (Einfamilienhaus, insgesamt ca. 140 qm Wohnfläche, Wert ca. 380.000 €, kein separater Eingang der Einl.Whng.). Wir stellen uns nun die Frage, ob die Person a) problemlos als Leistungsbezieher/in dort wohnen bleiben könnte, wenn wir z. B. als Erbengemeinschaft die restliche Wohnfläche vermieten? Die weitere Frage ist, ob die erzielten Mieteinnahmen dann anteilig den Leistungsbezug kürzen?
Des Weiteren sind wir uns unsicher, ob zum Zwecke der Vermietung oder eines ebenso in Frage kommenden Verkaufs eine GbR (eine Erbengemeinschaft als solches ist ja nicht Rechtsfähig) gegründet werden muss (also zwingend)?
Und zu guter letzt: Wenn wir das Haus verkaufen würden, die leistungsbeziehende Person bis zum Verkauf dort aber wohnen bleibt (weil z. B. der Erbteil als zu verschonendes Vermögen in dem sie selbst wohnt gewertet würde), dann wäre der erlöste Erbteil für sie aber automatisch Einkommen und müsste anstelle der Hartz-IV-Leistungen zum Lebensunterhalt verwendet werden, oder?
Danke und viele Grüße
Erbengemeinschaft, 1 Person Hartz IV wohnt im Haus
4. März 2022
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Frage vom 4. März 2022 | 11:39
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft, 1 Person Hartz IV wohnt im Haus
#1
Antwort vom 4. März 2022 | 13:02
Von
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)
Einkommen verringert die Bedürftigkeit und damit wird der Leistungsbezug gekürzt.ZitatDie weitere Frage ist, ob die erzielten Mieteinnahmen dann anteilig den Leistungsbezug kürzen? :
Nicht nur die künftigen Mieteinnahmen - bereits das Erbe zählt in Zusammenhang mit Hartz 4 als Einkommen.
#2
Antwort vom 4. März 2022 | 13:19
Von
Status: Unbeschreiblich (36937 Beiträge, 6222x hilfreich)
Ja.Zitatob die Person a) problemlos als Leistungsbezieher/in dort wohnen bleiben könnte, wenn wir z. B. als Erbengemeinschaft die restliche Wohnfläche vermieten? :
Ja.ZitatDie weitere Frage ist, ob die erzielten Mieteinnahmen dann anteilig den Leistungsbezug kürzen? :
Ansonsten:
Es ist ein Erbfall eingetreten. Den Erbfall hat der Leistungsbezieher dem Jobcenter mitzuteilen. Zunächst nur das. Alles weitere ergibt sich dann später, wenn wirklich verkauft/vermietet würde und das Erbe aufgeteilt wäre und dem Hartz-IV-Bezieher auch Einnahmen zufließen.
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#3
Antwort vom 4. März 2022 | 13:26
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatbereits das Erbe zählt in Zusammenhang mit Hartz 4 als Einkommen. :
Hallo und danke für die Antwort schonmal. Laut aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn das Erbe eine selbstgenutzte Immobilie ist (vorbehaltlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße, was hier ja der Fall wäre), dann gilt es eigentlich als Vermögen. Oder inwieweit findet dies hier keine Anwendung?
#4
Antwort vom 4. März 2022 | 14:00
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)
Das Erbe ist aber keine selbstgenutzte Immobilie. 30 qm UNGLEICH 140 qm.ZitatHallo und danke für die Antwort schonmal. Laut aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn das Erbe eine selbstgenutzte Immobilie ist :
#5
Antwort vom 4. März 2022 | 14:08
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat (von ytsejam): :
Hallo und danke für die Antwort schonmal. Laut aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn das Erbe eine selbstgenutzte Immobilie ist
Das Erbe ist aber keine selbstgenutzte Immobilie. 30 qm UNGLEICH 140 qm.
Okay, verstehe. Das heißt, obwohl die Person eine Wohnung innerhalb des EFH bewohnt, für welche das JC auch bereits die Mietzahlung übernimmt bzw. übernahm, gilt dann die komplette Wohnfläche der gesamten Immobilie als Bemessungsgrundlage? Wie gesagt: wir reden hier von einer Erbengemeinschaft. Und eine Option wäre, den restlichen Teil des Hauses zu Vermieten.
Danke vorab!
#6
Antwort vom 4. März 2022 | 14:16
Von
Status: Unbeschreiblich (36937 Beiträge, 6222x hilfreich)
Nun ja. Bisher liegt nur der Erbfall vor. Der ist nicht als Einkommen bezifferbar.Zitatbereits das Erbe zählt in Zusammenhang mit Hartz 4 als Einkommen. :
---------------------------
Richtig. WENN, dann müsste die kleine Wohnung zum Eigentum des Hartz-IV-Beziehers werden. Die Erbengemeinschaft müsste wegen des Erbfalles das EFH in mind. 2 Eigentumsanteile *splitten*.Zitatwenn das Erbe eine selbstgenutzte Immobilie ist :
Wie ist es denn jetzt? Wohnt die Person dort unentgeltlich? Wer bezahlt die Betriebskosten?
Oder: Was zahlt das JC an den Bewohner als Kosten der Unterkunft+Heizung?
...eigentlich schon volles Sozialrecht...
-- Editiert von Anami am 04.03.2022 14:16
#7
Antwort vom 4. März 2022 | 14:25
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie ist es denn jetzt? Wohnt die Person dort unentgeltlich? Wer bezahlt die Betriebskosten? :
Oder: Was zahlt das JC an den Bewohner als Kosten der Unterkunft+Heizung?
Bisher: Person erhält von JC die Miete + anteiligen Heizkostenzuschuss – also praktisch wie in jeder Mietwohnung auch. Die Betriebskosten des EFH bezahlte bislang der Erblasser. Selbige sind dann ab jetzt von der Erbengemeinschaft zu tragen.
Ist es eigentlich notwendig zur etwaigen Vermietung eines teils des EFH oder zum Verkauf des ganzen eine GbR zu gründen?
#8
Antwort vom 4. März 2022 | 14:51
Von
Status: Unbeschreiblich (36937 Beiträge, 6222x hilfreich)
Dann ist die Person ein Mieter.ZitatPerson erhält von JC die Miete + anteiligen Heizkostenzuschuss :
Der Erblasser hatte die Wohnung vermietet. Daran ändert sich durch den Erbfall zunächst nichts.
Der Todesfall=Erbfall muss aber mitgeteilt werden.
Ich meine, eine GbR ist nicht erforderlich, um Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.
Erbscheine liegen den Erben ja sicher vor bzw. sind beantragt.
#9
Antwort vom 4. März 2022 | 15:27
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Okay, ja, danke schön! Schönes Wochenende! :-)
ZitatIch meine, eine GbR ist nicht erforderlich, um Erbschaftsangelegenheiten zu regeln. :
Erbscheine liegen den Erben ja sicher vor bzw. sind beantragt.
#10
Antwort vom 4. März 2022 | 15:34
Von
Status: Unbeschreiblich (49249 Beiträge, 17326x hilfreich)
ZitatDas heißt, obwohl die Person eine Wohnung innerhalb des EFH bewohnt, für welche das JC auch bereits die Mietzahlung übernimmt bzw. übernahm, gilt dann die komplette Wohnfläche der gesamten Immobilie als Bemessungsgrundlage? :
Nein, bezüglich des Anspuchs auf Kosten der Unterkunft bleibt es bei der bisherigen Situation.
ZitatPerson erhält von JC die Miete + anteiligen Heizkostenzuschuss – also praktisch wie in jeder Mietwohnung auch. :
Das bleibt auch so. Wenn jedoch der Rest des Hauses vermietet wird, dann wird der Anteil des Gewinns aus der Vermietung, der auf den Hartz IV-Empfänger entfällt auf das ALG II angerechnet.
ZitatIst es eigentlich notwendig zur etwaigen Vermietung eines teils des EFH oder zum Verkauf des ganzen eine GbR zu gründen? :
Nein
Mietverträge müssen aber von allen Erben unterschrieben werden oder ein Erbe erhält von den anderen Erben eine Vollmacht zur Unterschrift unter den Mietvertrag. Als Vermieter müssen aber alle Erben genannt werden.
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