Hauskauf und nur Ehefrau steht im Grundbuch ggf.Erbansprüche so umgehen!

9. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mutz123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Hauskauf und nur Ehefrau steht im Grundbuch ggf.Erbansprüche so umgehen!

Nabend,


Ein Mann hat ein Kind aus früheren Tagen und will Erbansprüche des Kindes gegenüber seiner Ehefrau ausschliessen.
Geplant ist mit seiner jetzigen Frau, der Kauf eines Hauses. Reicht es, dass nur die Frau im Grundbuch steht um Erbansprüche des Kindes zu vermeiden?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Woher stammt das Geld für den Hauskauf?

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#2
 Von 
Mutz123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

gemeinsam über 12 Jahre gespart

Der Mann will damit verhindern, dass seine Tochter (schlechtes Verhältnis) bei seinem Tod, seine Ehefrau in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann.

Es gäbe da noch eine andere Möglichkeit. Und zwar das die Tochter der Ehefrau (Stieftochter des Mannes) offiziel Käufer des Hauses ist. Nur diese Möglichkeit wollen beide nicht, weil sie nicht wissen, ob sie ggf. bei Renteneintritt das Haus verkaufen und ins Ausland ziehen werden

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4454x hilfreich)

Wenn die Frau Alleineigentümerin ist, was wäre bei Trennung/ Scheidung?

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#4
 Von 
Mutz123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Mann sichert sich mit einem Nießbrauchrecht ab

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8371 Beiträge, 3744x hilfreich)

Wenn du dich nach einer Seite absicherst (kein Erbe fürs Kind), dann kann es anderer Stelle ungewollt nach hinten losgehen (s. z. B. Antwort #3) und auch wenn die Stieftochter off. Hausbesitzerin wird, können sich aus deren noch nicht vorhersehbaren Lebensumständen und -entwicklungen ungeahnte Schwierigkeiten ergeben.

Am Besten lasst ihr euch notariell beraten.

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#6
 Von 
Mutz123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin,
um mich geht es dabei nicht.
Geht um einen Bekannten.
Er sichert sich ja mit einem Nießbrauchrecht ab.

Es geht alleine darum, ob seine leibliche Tochter irgendwelche Ansprüche, nach seinem Tod an seine Ehefrau, bezüglich des Hauses stellen kann, wenn die Ehefrau das Haus 1. selber finanziert- also Kreditnehmer ist und 2. die Ehefrau alleine im Grundbuch steht

Reicht das so!!

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4222 Beiträge, 2411x hilfreich)

Wenn die Ehefrau Alleineigentümerin ist,bleibt sie das bei Tod des Ehemannes auch.
Stirbt sie allerdings zuerst und hat kein Testament, wird er zusammen mit ihrer Tochter erben und dann irgendwann auch sein Kind (oder hat entsprechend hohe Pflichtteilsansprüche gegen die Stiefschwester). Man könnte also zusätzlich einen Erbvertrag machen, dass das Haus allein an die Stieftochter geht und der Mann auch keine Pflichtteilsansprüche bei Tod der Ehefrau hat (das muss notariell festgehalten sein).

Wenn der Mann zuerst stirbt, könnte sein Kind noch versuchen, das zum Hauskauf von ihm verwendete Geld als Schenkung an die Ehefrau geltend zu machen. Da er aber ein Niesbrauchsrecht bekommen soll, kann man das auch am besten vertraglich) als Gegenwert der Zahlung definieren.

Wenn er sich allerdings irgendwann wieder mit seinem Kind versöhnt, kann er das nicht alleine rückgängig machen.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6008 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von Mutz123):
Ein Mann hat ein Kind aus früheren Tagen und will Erbansprüche des Kindes gegenüber seiner Ehefrau ausschliessen.

Das "Kind aus früheren Tagen" hat überhaupt keine Erbansprüche gegen die Stiefmutter.

Zitat:
Geplant ist mit seiner jetzigen Frau, der Kauf eines Hauses. Reicht es, dass nur die Frau im Grundbuch steht um Erbansprüche des Kindes zu vermeiden?

Siehe oben.
Allerdings ist dann die jetzige Ehefrau alleinige Eigentümerin des Hauses. Wenn der Mann damit leben kann...

Davon abgesehen könnte das als Schenkung des Ehemannes an seine Frau angesehen werden, was dann beim Tod des Ehemannes Pflichtteilsergänzungsansprüche seitens des Kindes gegen die Stiefmutter auslösen kann.

-- Editiert von User am 14. Juli 2023 13:00

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Mutz123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das "Kind aus früheren Tagen" hat überhaupt keine Erbansprüche gegen die Stiefmutter.
Zitat (von eh1960):
Davon abgesehen könnte das als Schenkung des Ehemannes an seine Frau angesehen werden, was dann beim Tod des Ehemannes Pflichtteilsergänzungsansprüche seitens des Kindes gegen die Stiefmutter auslösen kann.


was denn jetzt? Bisschen verwirrend

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von Mutz123):
Er sichert sich ja mit einem Nießbrauchrecht ab.


Und darauf lässt sich die Ehefrau ein? Sollte es zu einer Trennung kommen, dann ist sie die große Verliererin.

Zitat (von Mut123):
was denn jetzt? Bisschen verwirrend


Beides ist richtig. Die Aussagen widersprechen sich doch gar nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6008 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von Mutz123):
Zitat (von eh1960):
Das "Kind aus früheren Tagen" hat überhaupt keine Erbansprüche gegen die Stiefmutter.

Zitat (von eh1960):
Davon abgesehen könnte das als Schenkung des Ehemannes an seine Frau angesehen werden, was dann beim Tod des Ehemannes Pflichtteilsergänzungsansprüche seitens des Kindes gegen die Stiefmutter auslösen kann.

was denn jetzt? Bisschen verwirrend

Überhaupt nicht.

Das "Kind aus früheren Tagen" hat keine Erbansprüche gegen die Stiefmutter. Wenn die Stiefmutter stirbt, erbt das Kind des Witwers der Stiefmutter gar nichts. Weil es nicht zu den gesetzlichen Erben der Stiefmutter gehört.

Wenn der Vater des Kindes stirbt, gehört das Kind des Vaters zu dessen gesetzlichen Erben. Und wenn der vor seinem Tod große Schenkungen an seine neue Frau, die Stiefmutter des Kindes gemacht hat, hat das Kind unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiefmutter, aufgrund der Schenkung.

Man kann durch Schenkungen die Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten nur begrenzt verringern.

Beispiel:

Vater hat Ehefrau und leibliches Kind. Ehefrau ist nicht Mutter vom Kind.

Vater hat Vermögen von 1.000.000 Euro. Vater stirbt und hat kein Testament gemacht.
Ehefrau (Witwe) erbt 50%, leibliches Kind erbt 50%. Jeweils also 500.000 Euro.

Vater will nicht, das sein leibliches Kind was von ihm erbt. Also enterbt es das leibliche Kind.
Vater stirbt. Ehefrau (Witwe) wird Alleinerbin. Erbt also 1.000.000 Euro.
Leibliches Kind hat Anspruch auf Pflichtteil. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gesetzlicher Erbteil wäre 500.000 Euro, die Hälfte davon sind 250.000 Euro.
Die Ehefrau (Witwe) muss dem leiblichen Kind ihres verstorbenen Mannes 250.000 Euro auszahlen, in bar.

Vater will auch das nicht. Er schenkt sein gesamtes Vermögen vor seinem Tod der Ehefrau.
Vater hat also 0 Euro, Ehefrau hat 1.000.000 Euro.

Ein Jahr später stirbt der Vater. Dann hat das leibliche Kind Pflichtteilsergänzungsansprüche, weil sein Pflichtteil durch die Schenkung verkleinert wurde. (Hier: auf Null Euro)

Diese Ansprüche schmelzen 10 Jahre lang um jeweils ein Zehntel ab.

Wenn der Vater also ein Jahr nach der Schenkung stirbt, hat das leibliche Kind noch Anspruch auf 90 Prozent des Pflichtteilsanspruchs, wie er vor der Schenkung gewesen wäre.
Der Anspruch wäre 250.000 Euro gewesen, 90 Prozent davon sind 225.000 Euro.
Die Ehefrau (Witwe) muss dem leiblichen Kind 225.000 Euro auszahlen, in bar.
Würde der Vater neun Jahre nach der Schenkung sterben, wären die Ansprüche entsprechend auf 10 Prozent abgeschmolzen.

Diese Regelung gibt es, um zu verhindern, daß die Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten durch Schnenkungen zu Lebzeiten einfach ausgehebelt werden können.

Mit dem Schenken zu diesem Zweck muss man also sehr rechtzeitig anfangen. Und dabei bedenken, daß für Schenkungen Schenkungssteuer fällig wird, die Sätze und Freibeträge sind genau dieselben wie bei der Erbschaftssteuer.

Der Vater kann seiner Ehefrau einmal alle 10 Jahre 500.000 Euro schenkungssteuerfrei schenken. Für alles darüber wird Schenkungssteuer fällig.

Die genaue Konstruktion sollte man tunlichst also mit einem Anwalt besprechen - und dabei auch immer bedenken, daß Eigentum, das man verschenkt, eben auch weg ist.

Wenn sich die Ehefrau des Mannes schon zu dessen Lebzeiten vom Acker macht... Ist das Haus weg. Verschenkt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Diese Ansprüche schmelzen 10 Jahre lang um jeweils ein Zehntel ab.


Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gibt es keine Abschmelzung.

Zitat (von eh1960):
Wenn sich die Ehefrau des Mannes schon zu dessen Lebzeiten vom Acker macht... Ist das Haus weg. Verschenkt.


Und wenn sich der Mann zur eigenen Absicherung ein Nießbrauchrecht eintragen lässt, dann ist die Frau die Benachteiligte in so einem Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Diese Ansprüche schmelzen 10 Jahre lang um jeweils ein Zehntel ab.

Bei einer Schenkung unter Ehegatten gibt es keine Abschmelzung.

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