Mutter verstorben Anfang des Jahres, nun sind Schulden aufgetaucht. was tun?

25. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
DanielSR1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mutter verstorben Anfang des Jahres, nun sind Schulden aufgetaucht. was tun?

Guten Tag.

Meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben. Wie jetzt erst bekannt wurde sind extrem hohe Schulden da.
Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen.

Ob ein Testament da ist wissen wir nicht.
Ich habe direkt nach dem Tod meiner Mutter beim Standesamt angerufen, ob ich tätig werden müsste, die meinten nein.

Laut Standesamt würd eich binnen drei Monaten einen Schrieb bekommen in dem alles Weitere steht. (Schulden, etc...) um eben evtl das Erbe auszuschlagen.

Nun lese ich immer wieder von der 6-Wochen-Frist, aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre... Somit wäre ich ja noch im Rahmen.

Die Frage ist nun, was stimmt? Und an wen kann ich mich zur Not wenden?

Vielen Dank!




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Nun lese ich immer wieder von der 6-Wochen-Frist, aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre... Wer verbreitet denn solche Falschinformationen? Schauen Sie doch einfach mal in den § 1944 des BGB - da werden Sie schnell feststellen, dass die 6 Wochen rum sind.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen. Sorry, aber mit der Ausrede kommen Sie nicht weit: Name und Adresse der Mutter werden Sie doch wohl gekannt haben - das hätte völlig genügt.

-- Editiert von User am 25. April 2026 19:13

-- Editiert von User am 25. April 2026 19:13

-- Editiert von User am 25. April 2026 19:16

-- Editiert von User am 25. April 2026 19:17

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129755 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von DanielSR1):
Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen.

Alles was man braucht, ist die Kenntnis der Anschrift. Über diese dürfte man ja verfügt haben?



Zitat (von DanielSR1):
aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre.

Das ist leider eine Falschinformation. Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.



Zitat (von DanielSR1):
Meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben.

Und was ist mit der Erbmasse passiert? Da wird man seinen Anteil doch bekommen haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DanielSR1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was ist mit der Erbmasse passiert? Da wird man seinen Anteil doch bekommen haben?
Nein bekommen habe ich tatsächlich nichts, weil nichts da ist. Keine Wertgegenstände oder dergleichen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129755 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von DanielSR1):
Nein bekommen habe ich tatsächlich nichts, weil nichts da ist. Keine Wertgegenstände oder dergleichen

Das ist ungewöhnlich, weil Leute ja normalerweise Kleidung, Möbel und anderen Hausrat haben.


Dann bliebe tatsächlich nur noch das Nachlassinsolvenzverfahren, das sollte dann zügig eingeleitet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19143 Beiträge, 10312x hilfreich)

Zitat (von DanielSR1):
Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.

Wenn es kein Testament gibt, ist es völlig normal, dass kein Schreiben kommt.

Zitat (von DanielSR1):
Laut Standesamt würd eich binnen drei Monaten einen Schrieb bekommen in dem alles Weitere steht. (Schulden, etc...) um eben evtl das Erbe auszuschlagen.

Es gibt in Deutschland keine Behörde, die sich darum kümmert, wie groß / wie klein / wie verschuldet ein Erbe ist.
Das muss man selbst herausfinden - oder sich halt überraschen lassen.
Wenn Sie also ein Schreiben bekommen hätten, hätte da auch nichts von Schulden dringestanden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8608 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von DanielSR1):
Meine Mutter ist Anfang des Jahres verstorben. Wie jetzt erst bekannt wurde sind extrem hohe Schulden da. Wir haben von einem Nachlassgericht nichts bekommen, kein Schreiben oder dergleichen.
Wir konnten uns somit auch nicht auf irgendein Aktenzeichen beziehen um das Erbe auszuschlagen oder dergleichen.

Wenn es kein Testament gibt, bekommt man kein Schreiben.
Zitat:
Ich habe direkt nach dem Tod meiner Mutter beim Standesamt angerufen, ob ich tätig werden müsste, die meinten nein.

Falscher Ansprechpartner. Man hätte beimm Nachlassgericht nachfragen sollen.
Zitat:
Nun lese ich immer wieder von der 6-Wochen-Frist

... und warum hat man nicht eher nachgelesen oder sich anderweitig informiert?
Zitat:
aber eben auch, dass die 6-Wochen-Frist dann beginnt, wenn ich vom Todesfall UND der Überschuldung erfahre... Somit wäre ich ja noch im Rahmen.

Das ist eine falsche Information. Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen wrden.
Zitat (von Harry van Sell):
Dann bliebe tatsächlich nur noch das Nachlassinsolvenzverfahren, das sollte dann zügig eingeleitet werden.

Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten zu begleichen, wird das Nachlassinsolvenzverfahren abgelehnt.

Es gibt weiter die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme oder die Dürftigkeitseinrede.

Da man zeitnah handeln muss, wenn man nicht auf den Schulden sitzen bleiben will, sollte man schnelltens einen Anwalt einschalten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50142 Beiträge, 17563x hilfreich)

Da die Schulden erst jetzt bekannt geworden sind kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden und die Erbschaft noch ausgeschlagen werden.

Die Ausschlagung muss jetzt aber innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Schulden erfolgen.

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