Pflichtteilsklage: Wer zahlt die Gerichtskosten?

25. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
go373560-49
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsklage: Wer zahlt die Gerichtskosten?

Hallo liebes Forum
Ich bin Alleinerbe meiner Frau und meine Stiefsöhne machen nun ihren Pflichtteilsanspruch auf das Erbe meiner Frau geltend.
Da wir es nicht fertig bringen werden und außergerichtlich zu einigen werden meine Stiefsöhne wohl klagen.
Jetzt ist meine Frage: Wer muss die Gerichs- und Anwaltskosten zahlen?
Und in welchem Bereich liegt diese Summe grob geschätzt..?

Vielen Dank u liebe Grüße
Untertasse1964

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33911 Beiträge, 17617x hilfreich)

Jetzt ist meine Frage: Wer muss die Gerichs- und Anwaltskosten zahlen? Sie natürlich, da Sie verlieren werden. Oder gibt es irgendeinen Grund, aus dem hier mit Recht ein Pflichtteil verweigert werden könnte?
Und in welchem Bereich liegt diese Summe grob geschätzt..? Das hängt vom Streitwert ab, den Sie uns ja nicht verraten haben.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

13x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

muemmel liegt völlig richtig:

Die Kosten eines Zivilprozesses (will heißen: eigene Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie die Erstattung für die gesetzlichen Anwaltskosten des Gegners) trägt der Verlierer. Bei einem Vergleichsabschluss ist die Verteilung der Kosten Verhandlungssache, hier kommen allerdings für die Rechtsanwälte Vergleichsgebühren hinzu. Auch ein gerichtlicher Vergleich ist daher in der Regel eine rel. teure Option.

Die Höhe der Kosten hängt vom Streitwert ab. Bei einer Klage auf den Pflichtteil (in der Regel eine Stufenklage auf erstens das Nachlassverzeichnis und zwotens die Pflichtteilszahlung) ist Streitwert in der Regel die Pflichteilssumme.

Für den Pflichtteilsberechtigten ist eine solche Klage ein kalkulierbares Risiko. Das liegt vor allem daran, dass er die geforderte Summe bei Klageerhebung noch nicht unbedingt beziffern muss. Er kann vielmehr im Wege der Stufenklage zuerst das Nachlassverzeichnis einfordern und ist dann meist in der Lage, seinen Anspruch zu beziffern.

Man sollte als Erbe immer gründlich abwägen, ob man es auf eine Klage wegen Pflichtteilsansprüchen ankommen lassen will.

Gruss

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49272 Beiträge, 17332x hilfreich)

Den unstrittigen Teil des Pflichtteils sollte man anerkennen und auszahlen. Anderfalls kann folgendes passieren:

Man streitet sich darüber, ob die Höhe des Pflichtteils nun 8.000€ oder 10.000€ beträgt und daher wird erst einmal nichts gezahlt.
Der Pflichtteilsberechtigte klagt auf 10.000€ und bekommt am Ende 9.000€ zugesprochen. In dem Fall zahlt der Pflichtteilsberechtigte 10% der Kosten und der Erbe 90% der Kosten.

Zahlt der Erbe aber schon mal 8.000€ aus, so muss der Pflichteilsberechtigte nur auf 2.000€ klagen, was den Streitwert und damit die Prozesskosten erheblich reduziert.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte dann 1.000€ zugesprochen bekommt, dann werden die Kosten 50/50 geteilt.

Wenn der Erbe irgendeiner Pflicht nicht nachkommt (z.B. Erstellung Nachlassverzeichnis), dann bleiben die Kosten einer Klage in dieser Hinsicht komplett an ihm hängen.

Außerdem sollte man bedenken, dass für einen bestehenden aber nicht ausgezahlten Pflichtteilsanspruch Verzugszinsen anfallen, sofern der Pflichtteilsberechtigte den Erben in Verzug gesetzt hat.

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