haus vererben

25. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
heikemaus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
haus vererben

Hallo,
folgender Fall:
Familie (Mann, Frau, Kind) haben ein Haus gebaut und zahlen ab.
Der Mann hat aus einer früheren Beziehung ein Kind.
Mann und Frau haben ein Berliner Testament gemacht und sich jeweils als Alleinerben eingesetzt.
Was erbt das Kind des Mannes, wenn beide versterben? Wie kann man das Haus für das eigene Kind erhalten?
Danke für Antworten

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17 Antworten
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#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Wenn das Kind aus der früheren Beziehung im Berliner Testament z.B. durch die Einsetzung zu Alleinerben enterbt wurde kann es erst nach dem Ableben des Vaters einen Pflichtteil geltend machen (vgl. § 2303 BGB ). Der Pflichtteilsanspruch besteht grds. aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Dies würde für Sie bedeuten:

Nach dem Ableben Ihres Mannes würde zunächst gesetzlich gesehen die Hälfte des gesamten Vermögens im Rahmen der Zugewinngemeinschaft an Sie übergehen und die restlichen 50% sind zwischen den beiden Kindern aufzuteilen. Dies würde also konkret eine Erbmasse von 25% des Gesamtvermögens bedeuten, der Pflichtteil sind also mE 12,5% des gesamten Vermögens.

Sollten allerdings Sie als erstes sterben, so würde Ihr Nachlass an den Ehemann laut Berliner Testament übergehen, womit das Kind aus der vorherigen Beziehungen beim Ableben des Vaters mehr erben würde, es wäre daher zu überlegen, ob es in diesem Fall sinnvoll wäre eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass in einem solchen Fall der Sohn seinen Pflichtteil geltend macht, damit der Pflichtteil beim Ableben des Mannes nicht ganz so hoch ausfällt.

Dazu müsste man ggf. Strafklauseln im Berliner Testament zurückstellen.

Gruss

flo

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#2
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Noch zu Ihrer Frage...

Das Haus kann erhalten bleiben wenn das oben benannte Kind das Kind aus der früheren Beziehung Ihres Mannes auszahlt, ansonsten käme es zu einer Zwangsversteigerung, damit der Pflichtteil ausgezahlt werden kann.

Der Pflichtteil besteht wie oben beschrieben aus 50% des gesetzlichen Erbteils, wobei zu bedenken ist, dass das Kind nur Anspruch auf den Pflichtteil Ihres Mannes hat und nicht auf den Ihren.

Bei der Höhe kommt es wie bereits gesagt ganz darauf an wer zuerst verstirbt, da sich der Pflichtteil auch unter dem Umstand erhöhen könnte, dass Sie zunächst versterben und der Rest des Erbes auf Ihren Mann als Alleinerben über geht.

Ich hoffe ich konnte helfen!

flo

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#3
 Von 
heikemaus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Kann mein Mann auch zu Lebzeiten seinen Hausanteil (1/2) an unser gemeinsames Kind verschenken und somit das Haus sichern ?
Beziehungsweise könnten wir beide unsere Hausanteile an unser Kind schenken und per Nießbrauch drin wohnen? Geht das schenken dann auch an Minderjährige oder muss unser Kind volljährig sein um die Schenkung anzunehmen? Ist das Haus dann sicher raus aus dem Pflichtteil?
Danke für weitere Antworten.

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#4
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Guten Morgen!

Siehe dazu auch § 2325 BGB :

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Das Kind aus der früheren Beziehung könnte also gegen Ihren derzeitigen Sohn wegen Schenkungen zu Lebzeiten in einem solchen Rahmen einen Pflichtteilergänzungsanspruch i.S.d. § 2325 Abs. 1 BGB geltend machen.

Sie sehen also, es ist fast unmöglich - wenn der Sohn aus der vorherigen Beziehung Ihrem Mann nicht gerade nach dem Leben trachtet (siehe dazu auch § 2333 BGB ) - ihm seinen Pflichtteilsanspruch zu entziehen.

Sie sollten eine Lösung dahingehend finden, dass Ihr Kind das benannte vorherige Kind auszahlt. Übrigens hätte auch ihr jetziges Kind einen Pflichtteilsanspruch gegen den laut Berliner Testament entstehenden Alleinerben nach dem Erstverstorbenen.

Vll. sollten Sie auch mal darüber nachdenken, ob es nicht mehr als gerecht ist wenn das Kind aus der vorherigen Beziehung zumindest seinen Pflichtteil erhält, das Kind kann - abgesehen davon dass ich Sie gut verstehen, dass es für Sie schwer ist wenn ihr man ein voreheliches Kind hat - im Prinzip nichts dafür, dass die vorherige Beziehungen zwischen seinen Eltern zerbrochen ist und sein Vater sich nunmehr in einer neuen Beziehung befindet und verheiratet ist.

Nichts für Ungut...

flo

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#5
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

Das mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch aus der Schenkung ist doch nach 10 Jahren verjahrt. Es klingt, als wären die Erblasser noch relativ jung. Ich denke, das wäre schon eine Überlegung wert.

Gruß

bezzi

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#6
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

@bezzi

Ist das Ihr ernst??

Dem minderjährigen Kind das gesamte Haus zu überschreiben, nur damit ein Kind aus vorheriger Beziehung keinen Pflichtteil einfordern kann?

Sorry, aber das halte ich für völlig unsinnig, zumal bei der Übertragung des Hauses auch Pflichten von dem Minderjährigen übernommen werden müssten, ich bin mir nichtmal sicher ob das rechtlich überhaupt machbar ist.

Und die Eltern, wollen die in einem Haus wohnen, das ihnen rein rechtlich nicht mal gehört, nur damit das vorherige Kind keinen Pflichtteil einfordern kann?

Das Kind ist momentan jung... was ist denn wenn es mal zu Streitigkeiten kommt? Ich meine und ich spreche mit 17 Jahren nachdem ich die Probleme mit den Eltern, die so auftauchen können alle hinter mir habe aus eigener Erfahrung... ;) es gibt für ein pubertierendes Kind kein besseres Druckmittel um den Eltern zu zeigen wo es lang geht ;)

"Du Mama, Du Papa, wenn ich heute Abend nicht bis 10 Uhr wegbleiben darf, dann könnt ihr eure Sachen packen und ausziehen!"

Ich kann euch nur wirklich ernst gemeint raten:

Lasst alles so wie es ist, wenn das Kind später das Haus behalten will und berufstätig ist, dann kann es den Pflichtteil doch auch sicherlich auftreiben... es ist doch auch nicht schlimm wenn das Kind ein bisschen selbst dazu beitragen muss, dann lernt es zudem auch dass man im Leben nicht alles geschenkt bekommt und mE steht dem Kind auch aus der vorherigen Beziehung der Pflichtteil auch mal abgesehen von der rechtlichen Lage zu!

Dabei wäre so viel zu beachten, z.B. wenn das Kind mal studieren will etc. bei einem solchen vorhandenen Vermögen wird es alleine hinsichtlich sozialer Förderungen kaum noch gute Aussichten haben...

Wollen Sie das wirklich alles nur damit zwanghaft das Kind aus der vorherigen Beziehung nicht bedacht wird?

Naja... im Prinzip eure Entscheidung,

viel Glück!

flo

-- Editiert von f!o am 26.11.2004 11:42:36

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#7
 Von 
heikemaus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,
es geht mir mehr um den Erhalt des hauses für unser gemeinsames kind. ich weiß nicht, wie es später finanziell gestellt sein wird und ob es die auszahlung darstellen kann. da keine kontakte zum ersten kind bestehen und auch nie bestanden haben wissen wir auch nicht, ob man eine auszahlung des pflichtteils vorab mal anschieben sollte und welchen wert man dafür nimmt. derzeit sind wir mit der abzahlung des hauses tief verschuldet und könnten auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Der Pflichtteil verjährt ohnehin nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt hat. D.h. es ist nicht mal gesagt - soweit kein Kontakt vorhanden ist - das dieser überhaupt eingefordert wird.

Was meinen Sie mit den Pflichtteil vorab mal anschieben sollte?

Der Pflichtteil kann natürlich erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, sodann richtet sich dieser nach dem dann vorhandenen Nachlassvermögen.

Es kann natürlich auch bereits bei Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vertraglich festgelegt werden, dazu und soweit der Pflichtteilsberechtigte damit einverstanden ist empfhielt sich die Inanspruchnahme eines Notars.

flo

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
heikemaus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank,
ich meinte damit den Pflichtteilsverzicht. Hab das Wort nicht parat gehabt. Wie hoch ist
der denn anzusetzen, momentan sind ja noch für 25 Jahre Schulden auf dem Haus.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Ein Pflichtteilsverzicht kommt mE nach § 2346 BGB in Betracht, es gibt allerdings rechtlich gesehen kein Richtwert dahingehend, was bei einer Vereinbarung zum Pflichtteilsverzicht angesetzt werden sollte. Es handelt sich dabei alleine um die Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Kind, daher empfiehlt sich auch die Festlegung beim Notar. Dabei wird ein bestimmter Betrag - mit dem alle einverstanden sind - festgelegt und ausgezahlt und danach verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vertraglich auf die Geltendmachung von seinem Pflichtteilsanspruch.

Allerdings muss zum einen das Kind dafür volljährig sein, da eine vertragliche Vereinbarung sonst alleine aus Gründen der Unwirsamkeit nicht in Frage käme und zum anderen müsste das Kind auch uneingeschränkt zustimmen.

Nur wenn das voreheliche Kind einer solchen Vereinbarung auch zustimmt, kommt diese in Frage, ansonsten würde das Kind Pflichtteilsberechtigt bleiben und es gäbe keine Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch rechtlich zu entziehen.

I.d.R. spielt es auch keine Rolle ob auf dem Haus zum jetzigen Zeitpunkt noch reichlich Schulden sind, denn der Pflichtteilsberechtigte wird wissen, dass ihm bei der Geltendmachung des Pflichtteils im Rahmen des dann vorhandenen Nachlasswertes mehr zusteht als momentan.

flo

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
CharlieLussi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wie verhält es sich aber, wenn das voreheliche und das eheliche Kind im gemeinsamen Testament der Erblasser eingesetzt sind, wobei das eheliche Kind das Haus erben soll.

-----------------
"neugierig"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Das spielt mE keine Rolle, da sich der Pflichtteilsanspruch natürlich auch nach dem Gesamtwert des Nachlasses richtet. Selbst wenn dem vorehelichen Kind z.B. vorhandenes Vermögen vererbt wird hätte dieses Anspruch gegen das Kind aus der jetzigen Beziehung wegen Ausgleich durch Pflichtteil und auch ggf. Pflichtteilergänzung. Im übrigen könnte es auch dahingehend Probleme geben, dass dem vorehelichem Kind die Möglichkeit geboten wird auf die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung zu klagen, weil dann mE nicht mehr eindeutig hevorgehen würde, dass das jetzige Kind als Alleinerbe eingesetzt werden soll, gleichwohl könnte man das voreheliche Kind mit in das Testament aufnehmen und diesem ausdrücklich nur den Pflichtteil zusprechen.

flo

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
heikemaus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,
wäre denn folgende Berechnung richtig ?
Angenommener Wert: 240.000 EUR
zu 1/2 = 120.000 EUR Anteil Ehemann

Erbfall bei Versterben des Mannes:
60.000 EUR = 30.000 an die Ehefrau
30.000 EUR je Kind

oder ist der Pflichtteil dann nur 15.000
(1/2 des gesetzlichen) an das voreheliche Kind ?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Rechnung ist im Prinzip richtig, außeer, dass die Ehefrau natürlich 60.000€ bekommt.

Der Wert, der hier angesetzt werden muss, ist der Verkehrsawert des Hauses abzüglich noch vorhandener Restschulden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Rechnung ist im Prinzip richtig, außer, dass die Ehefrau natürlich 60.000€ bekommt.

Der Pflichtteil für das voreheliche Kind beträgt in diesem Fall nur 15.000€.

Der Wert, der hier angesetzt werden muss, ist der Verkehrswert des Hauses abzüglich noch vorhandener Restschulden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
CharlieLussi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

in meinem genannten Fall ist es so, dass es sich um ein gemeinsames Testament der Erblasser handelt. Darin ist festgelegt, dass erst nach dem Tode beider das voreheliche Kind und das in der Ehe geborene Kind erben. Das Haus erbst jedoch das eheliche Kind.

-----------------
"neugierig"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Ein solches Testament wäre grds. unwirksam, das voreheliche Kind hat nach dem Ableben seines Vaters bereits Anspruch auf den Pflichtteil und nicht nach dem Ableben der Ehefrau. Wenn zwischen dem Ableben der beiden Ehepartner mehr als 3 Jahre liegen würden, könnte hier sogar mE eine Verjährung eintreten.

flo

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