Nebengewerbe als Landesbeamtin (BaWü): Verdienstobergrenze 40%?

8. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Biene1990
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebengewerbe als Landesbeamtin (BaWü): Verdienstobergrenze 40%?

Hallo,

ich bin Mutter eines Kleinkindes und arbeite gerade Teilzeit. Nun würde ich gerne (wie früher schon mal) ein Gewerbe anmelden und wollte fragen, ob hier tatsächlich eine Verdienstobergrenze von 40% des Grundgehalts besteht. Da ich aufgrund der Teilzeit ein eher kleines Gehalt habe, ist nicht auszuschließen, dass die 40% in überschaubarer Zeit überschritten werden (wenn ich dies nicht bewusst vermeide). Noch zwei Infos, die wichtig sind:

1. Die gewerbliche Tätigkeit kann ich von zu Hause ausüben und ich würde auch ohne das Gewerbe nur Teilzeit arbeiten.

2. Ich erstelle mit relativ geringem Zeitaufwand Produkte, die ich online verkaufen möchte. Die Produkte haben nichts mit meinem Job zu tun und sind grob gesagt Bastelarbeiten. (Als freiberufliche Tätigkeit würde es - soweit ich informiert bin - aber nicht durchgehen.)

Würde mich über ein paar Antworten freuen!

Viele Grüße.




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36921 Beiträge, 6221x hilfreich)

Du bist Beamtin des Landes BaWü.
Du arbeitest in Teilzeit.
Du möchtest keine Existenz gründen.
Du möchtest ein Gewerbe anmelden und betreiben und gewerbliche Tätigkeiten ausführen.


Wo findet sich die Beschränkung mit den 40%?
Sollte die für alle Nebentätigkeiten aller Beamten des Landes BaWü gelten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18101 Beiträge, 9843x hilfreich)

Zitat:
ob hier tatsächlich eine Verdienstobergrenze von 40% des Grundgehalts besteht

Die Regelung, dass eine Nebentätigkeit, die mehr als 40% des Grundgehalts einbringt, im Regelfall nicht genehmigt werden darf, findet sich in §99(3) des Bundesbeamtengesetzes.

Das Landesbeamtengesetz BW enthält keine derartige Gehaltsobergrenze, sondern "nur" zeitliche Obergrenzen, siehe §62(3) des Landesbeamtengesetzes-BW.

Für Beamte in Elternzeit gilt in BW noch §42 der "Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)"
Danach darf eine Nebentätigkeit während der Elternzeit maximal 10 Stunden pro Woche ausgeübt werden, wenn man gleichzeitig in Teilzeit die Beamtentätigkeit weiterführt.

Wie Sie sicher wissen, muss die Nebentätigkeit vorher genehmigt werden. Dabei müssen der voraussichtliche Zeitbedarf und die voraussichtlichen Einnahmen angegeben werden.

Beachten Sie, dass Sie den Eindruck vermeiden müssen, dass die Nebentätigkeit dem Zweck der Elternzeit zuwiderläuft. Sie haben eine Teilzeittätigkeit genehmigt bekommen, um sich um Ihr Kind zu kümmern. (Im Gegensatz zu Angestellten im öffentlichen Dienst brauchen Beamte einen Grund, um Teilzeit arbeiten zu dürfen.) Wenn Ihr Arbeitgeber den Eindruck bekommt, dass Sie nicht wegen der Betreuung des Kindes Teilzeit arbeiten, sondern um mehr Zeit für die Nebentätigkeit zu haben, dann haben Sie ein ernsthaftes Problem.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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